Alter­native Finan­zie­rungs­mo­delle fürs EEG?

Ob die EEG-Umlage wirklich zu hoch ist, darüber lässt sich trefflich streiten. Dass sie zu hoch aussieht und Leute zu der Idee verleitet, die Energie­wende würde ihnen zu teuer: Das ist sicherlich wahr. Dazu kommt, dass viele meinen, dass das EEG die Kosten der Energie­wende nicht ausge­wogen verteilt.

Zwei Reform­vor­schläge für alter­native Finan­zie­rungs­op­tionen hat deswegen das Umwelt­bun­desamt (UBA) in einer aktuellen Studie vorgelegt. Verfasser sind das Forum Ökolo­gisch-Soziale Markt­wirt­schaft e.V. und Prof. Klinski.

Abwei­chend vom heutigen Modell der EEG-Finan­zierung, das auf einer Beauf­schlagung von Strom­lie­fe­rungen inklusive der Eigen­ver­sorgung beruht, soll das EEG-Konto, geht es nach dem Gutachten, künftig auch durch Steuern gefüllt werden. Dies würde in der Tat einen Paradig­men­wechsel darstellen. Denn derzeit zahlen die Letzt­ver­braucher eine Umlage, die die Übertra­gungs­netz­be­treiber „einsammeln“. Der Staat ist aus histo­ri­schen Gründen nicht selbst involviert.

Die Gutachter wollen das ändern. Vorschlag 1 würde das EEG-Konto füllen, indem die Energie­steuer, die Heiz- und Kraft­stoffe betrifft, mit einem Aufschlag belegt würde. Dieser würde 30 EUR/t betragen. Die Gutachter erhoffen sich damit eine Absenkung der EEG-Umlage von derzeit über 7 ct/kWh um gut 3 ct/kWh.

Darüber hinaus schlagen die Gutachter vor, eine Ausnahme im Energie­steu­er­gesetz zu streichen: Derzeit werden Einsatz­stoffe in der Strom­erzeugung nicht mit Energie­steuern belegt. Die Gutachter wollen dies mittel­fristig ändern. Gemeinsam mit dem ersten Vorschlag erhoffen sie sich davon eine Erhöhung des Steuer­auf­kommens um und 19 Mrd. EUR.

Zweifellos würde die EEG-Umlage dann kräftig sinken. Ebenso zweifellos würden Heizen und Autofahren teurer. Gerecht daran: Aus einer Strom­wende würde vielleicht wirklich eine Energie­wende. Völlig ungeklärt ist aber, wie eine solche Änderung in die vorhandene Syste­matik des Energie­rechts passen würde.

Leider endet das Gutachten auf S. 72/73 mit der Prokla­mation, recht­liche Probleme seien nicht zu erwarten. Angesichts der Bindungen des Finanz­ver­fas­sungs­rechts ist das einiger­maßen überra­schend. Zweck­ge­bundene Steuern? Und wie sieht das eigentlich mit dem Emissi­ons­handel aus? Wir glauben gern, dass es über das ETS hinaus­ge­hende Regelungen geben darf, wie in anderen EU-Ländern auch. Aber um die derzeit bestehenden nicht immer unkom­pli­zierten Wechsel­be­zie­hungen zwischen EEG und Emissi­ons­handel zu beherr­schen, sollte man alle möglichen Auswir­kungen einmal durch­ge­spielt haben. Das wurde hier leider versäumt. Bedau­er­li­cher­weise schmälert das den Wert des Gutachtens nicht ganz unerheblich.

2018-08-28T01:14:16+02:0028. August 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Der nächste Schritt: Das neue TEHG passiert das Kabinett

Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur vierten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels: Am 1. August 2018 hat das Bundes­ka­binett den Geset­zes­entwurf zur Reform des Emissi­ons­handels beschlossen. Damit kann direkt nach der parla­men­ta­ri­schen Sommer­pause das parla­men­ta­rische Verfahren beginnen.

Die wichtigsten Neuerungen

# Die wesent­lichen Entschei­dungen über die Zuteilung werden alle auf EU-Ebene getroffen, deswegen gibt es keine deutsche Zutei­lungs­ver­ordnung mehr.

# Die Härte­fall­klausel entfällt, weil die EU keine vorge­sehen hat und der EuGH eine besondere deutsche Härte­fall­re­gelung nicht erlaubt.

# Zerti­fikate werden nicht mehr umgetauscht, sondern gelten fort.

# Anders als noch im Referen­ten­entwurf enthält der Kabinetts­entwurf nun eine Verord­nungs­er­mäch­tigung für die Bundes­re­gierung, Erleich­te­rungen und den Ausschluss von Kleine­mit­tenten zu regeln. Das ist eine ausge­sprochen sinnvolle Maßnahme angesichts des sehr begrenzten Einspar­po­ten­tials dieser Anlagen bei gleich­zeitig hohem Verwal­tungs­aufwand auf Behörden- wie Betreiberseite.

# Der Entwurf enthält erste Grund­lagen für das neue Luftfahrt­kli­ma­schutz­in­strument CORSIA.

Wie geht es nun weiter?

Direkt nach der Sommer­pause geht der Geset­zes­entwurf in den Bundestag. Überra­schungen sind in den vorge­schrie­benen Lesungen und dem anschlie­ßenden Bundes­rats­be­schluss aber nicht zu erwarten. Alles Wichtige hat bereits die EU in der neuen Emissi­ons­han­dels­richt­linie geregelt, insbe­sondere die Neure­ge­lungen, die darauf abzielen, Überschüsse durch die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve und die sog. Wasser­bett­regel zu vermeiden. Details haben wir bereits an dieser Stelle zusam­men­ge­fasst. Die konkreten Zutei­lungs­regeln wird ebenfalls die EU, diesmal in Gestalt der Europäi­schen Kommission, erlassen. Hier werden Bench­marks festgelegt und auch Detail­re­ge­lungen getroffen. Ebenfalls wird die Kommission die Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren erlassen. Hier gibt es schon einen ersten Entwurf, der nach der Sommer­pause finali­siert werden soll.

Wir rechnen also im September mit den nächsten Schritten und sind zuver­sichtlich, im Rahmen unseres Seminars am 27. September 2018 in Berlin konkret referieren zu können, was die Anlagen­be­treiber erwartet. Programm und Anmel­de­mög­lichkeit finden Sie hier.

2018-08-07T07:59:58+02:007. August 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Verwaltungsrecht|

Klima­schutz in der Verfassung

Die franzö­sische Natio­nal­ver­sammlung hat beschlossen, Klima­schutz in der Verfassung zu verankern. Im ersten Verfas­sungs­ar­tikel soll es künftig heißen, die Republik

handelt für den Schutz der Umwelt und der Biodi­ver­sität und gegen die Klimaveränderungen.“

Zwar ist noch unklar, ob auch der Senat und eine Volks­ab­stimmung bzw. eine quali­fi­zierte Mehrheit des Gesamt­par­la­ments die Änderung mittragen. Es ist aber gut möglich, dass künftig in Frank­reich der Klima­schutz Verfas­sungsrang hat.

Aber wie sieht das eigentlich in Deutschland aus?

Im Grund­gesetz (GG) findet sich der Klima­schutz bisher auch nicht ausdrücklich. Doch das bedeutet nicht, dass das Klima nicht auch heute schon vom GG geschützt wäre. Es versteckt sich in den „natür­lichen Lebens­grund­lagen“, die von Art. 20a GG erfasst werden, wie zB mit einer Reihe von Nachweisen 2016 der Wissen­schaft­liche Dienst des Bundes­tages ausführte. Zwar gibt es eine Reihe von Stimmen, die mit teilweise guten Argumenten meinen, dass der Klima­schutz durch eine ausdrück­liche Nennung im GG eine nicht nur symbo­lische Aufwertung erfahren würde. Insgesamt dürften aber zumindest zahlen­mäßig dieje­nigen überwiegen, die von einer ausdrück­lichen Nennung des Klima­schutzes im GG keinen prakti­schen Nutzen erwarten, wie zB ein 2009 von Ecologic erstelltes Gutachten des WWF

In der Tat stellt sich auch für Frank­reich die Frage, ob durch die Aufnahme in die Verfassung wirklich mehr für den Klima­schutz getan wird. Dabei darf man nicht übersehen, dass Frank­reich schon heute weniger CO2 pro Kopf emittiert als andere Indus­trie­staaten. Das liegt vor allem an der inten­siven Nutzung von Atomkraft. Ist Frank­reich aber schon heute im Klima­schutz vorn mit dabei und will durch den Kohle­aus­stieg bis 2021 seine Emissionen noch weiter drücken, ist es gut möglich, dass eine Verfas­sungs­än­derung die Dekar­bo­ni­sierung Frank­reichs nur flankiert, nicht aber weiter forciert. In Deutschland, für dessen Strom­ver­sorgung Kohle eine ganz andere Rolle spielt, wäre das aber mögli­cher­weise anders. Es ist also zu erwarten, dass im Zuge der Debatten um die Dekar­bo­ni­sierung in Deutschland auch diese Diskussion wieder aufflammt.

2018-07-16T22:49:38+02:0016. Juli 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Strom|