Achtung, BEHG-Verant­wort­liche: Emissi­ons­ge­neh­mi­gungs­antrag 2024!

Dass der ETS II, der vor allem die Emissionen aus Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl bepreisen soll, im Jahr 2027 starten soll, hat sich bei den Betrof­fenen inzwi­schen herum­ge­sprochen. Da viele bereits heute dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) unter­fallen, fühlen sich die meisten betrof­fenen Unter­nehmen, die als Inver­kehr­bringer berichten und Zerti­fikate abgegen müssen, den kommenden Heraus­for­de­rungen auch gewachsen. Schließlich unter­scheiden sich die Instru­mente in vielfacher Hinsicht kaum. Dabei kann aller­dings leicht in Verges­senheit geraten, dass nach dem Entwurf eines neuen Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (TEHG), den das Wirtschafts­mi­nis­terium aktuell veröf­fent­licht hat, bereits im laufenden Jahr 2024 eine Emissi­ons­ge­neh­migung beantragt werden sollen. Dies ergibt sich aus § 42 des TEHG‑E.

Immerhin sieht § 42 Abs. 4 TEHG‑E eine Geneh­mi­gungs­fiktion vor. Danach gilt ein Überwa­chungsplan, der nach dem BEHG genehmigt wurde, zunächst als Emissi­ons­ge­neh­migung. Aller­dings befreit diese Geneh­mi­gungs­fiktion die Verant­wort­lichen nach dem BEHG nicht davon, eine Emissi­ons­ge­neh­migung ausdrücklich zu beantragen. Die Verant­wort­lichen müssen also aktiv werden. Die Fikti­ons­re­gelung soll nach dem Entwurf bereits mit Ablauf der Frist für die Anträge auf Erteilung der Emissi­ons­ge­neh­migung enden, die die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) im Laufe des Jahres noch publi­zieren wird. Dabei hat die Bundes­re­publik auch keine zeitlichen Spiel­räume mehr, denn am 01.01.2025 sollen die Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen vorliegen, wie sich aus Art. 30b Abs. 1 der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) ergibt.

Es ist noch offen, ob die Regelung in dieser Form in Kraft tritt oder im parla­men­ta­ri­schen Prozess noch Änderungen vorge­nommen werden. Bereits diese Norm macht jedoch deutlich, dass der ETS 2 ab 2027 bereits jetzt für die Verant­wort­lichen ein wichtiges Thema sein muss. Einfach Abwarten ist jeden­falls keine Alter­native, denn nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 TEHG‑E stellt es eine Ordnungs­wid­rigkeit dar, wenn man keinen oder einen verspä­teten Antrag nach § 41 Abs. 1 TEHG‑E stellt. Nach § 49 Abs. 4 TEHG‑E kann das ein Bußgeld bis zu 100.000 EUR nach sich ziehen. (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und infor­mieren am 7. Oktober von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Info und Anmeldung hier

2024-08-23T22:11:43+02:0023. August 2024|Allgemein, Emissionshandel|

Na endlich: Der Referen­ten­entwurf für das neue TEHG

Wir dachten ja schon, das BMWK setzt nach den guten Erfah­rungen mit den Preis­bremsen-FAQ jetzt dauerhaft auf Vollzug ohne die lästige Änderung von Gesetzen. Aber so ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren durch die EU ignoriert sich nicht so gut. Nach Ende des Antrags­ver­fahrens für kostenlose Zerti­fikate für 2026 bis 2030 liegt nunmehr also nun endlich ein Referen­ten­entwurf für ein neues TEHG auf dem Tisch. Auf den ersten Blick ist uns jenseits der reinen Umsetzung der Richt­linien Folgendes aufgefallen:

Neue Struktur

Schon auf den ersten Blick fällt auf: Anlagen, Flugzeuge, Schiffe und Brenn- und Treib­stoffe werden für die Zukunft alle in einem Gesetz geregelt, ein allge­meiner Teil vorge­schaltet mit Regeln, die für alle gelten. Die Beson­der­heiten folgen sodann in einzelnen Abschnitten. Da alle wesent­lichen Struk­tur­prin­zipien bis hin zu teilweise kleinsten Details ohnehin in der Emissi­ons­han­dels­richt­linie geregelt sind, enthält das Gesetz wenig originär nationale Entschei­dungen, wie CO2 bepreist werden soll, zumal die wesent­lichen Details über Zuteilung, Bericht­erstattung, CBAM, markt­be­zogene Maßnahmen ohnehin noch einmal gesondert auf EU-Ebene in Beschlüssen und Durch­füh­rung­ver­ord­nungen geregelt sind. Neben der Einbettung in das umfas­sende TEHG werden aber für die Jahre 2024 – 2026 Änderungen des BEHG in der heutigen separaten Struktur vorgenommen.

Opt-In

Der Referen­ten­entwurf geht über eine reine Umsetzung der EU-Vorgaben deutlich hinaus. Dort, wo die Richt­linien den Mitglied­staaten die Entscheidung überlassen, ob Sektoren einzu­be­ziehen sind, entscheidet sich das Minis­terium für die Einbe­ziehung. Das betrifft  fossile Brenn­stoffe in der Land- und Forst­wirt­schaft, im Schie­nen­verkehr und bei der Abfall­ver­brennung. Daneben werden auch die Nullemis­si­ons­an­lagen wieder emissi­ons­han­dels­pflichtig. Diese Neure­gelung beruht ebenso auf der Richt­linie wie die Einbe­ziehung der Nicht-CO2-Effekte im Flugverkehr, deren genaue Ausge­staltung die Kommission regeln soll.

Feststel­lungs­be­scheide über die Emissionshandelspflicht

Inter­essant ist die in der Begründung ausge­führte Rechts­an­sicht der Behörde, dass Feststel­lungs­be­scheide über die Emissi­ons­han­dels­pflich­tigkeit (oder eben die Nicht-Emissi­ons­han­dels­pflich­tigkeit) mit Änderung der Rechtslage von selbst außer Kraft treten. Damit besteht ein hohes Risiko für Betreiber, die sich proaktiv an die zustän­digen Behörden wenden müssen, wie die Lage nun zu beurteilen ist. Mögli­cher­weise sind neue Bescheide nötig.

Ausschluss von Biomasse-Anlagen

Anlagen, die mehr als 95% nachhaltige Biomasse verbrennen, müssen bisher kaum etwas abgeben, aber erhalten Zutei­lungen, die sie gewinn­bringend verkaufen. Das soll nicht mehr möglich sein. Das neue TEHG soll bestimmen, dass Anlagen, auf die dies 2019 bis 2023 zutrifft, weder berichten noch abgeben müssen, aber auch keine Zuteilung erhalten. Sofern sich dies im Laufe der Jahre 2024 – 2028 ändert, findet keine unmit­telbare Einbe­ziehung statt, die Anlagen werden erst 2031 – 2035 wieder zutei­lungs­be­rechtigt und berichts- und abgabepflichtig.

Was halten wir vom Entwurf?

Im Emissi­ons­handel hat der deutsche Gesetz­geber ja nicht mehr viel Spielraum für Überra­schungen, weil die EU praktisch alles selbst geregelt hat. Immerhin hat der deutsche Gesetz­geber sich Mühe gegeben, die immer weiter wuchernde Materie zu ordnen, und dort, wo er die Möglichkeit hat, zusätz­liche Sektoren in den Emissi­ons­handel einzu­be­ziehen, bemüht er sich, den Kreis möglichst weit zu ziehen. Ob das gelungen ist, und was der Entwurf auf den zweiten Blickt noch für Fallstricke enthält, werden die nächsten Wochen und Monate zeigen. Nun läuft erst einmal die Länder – und Verbän­de­an­hörung bis zum 14. August (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und infor­mieren am 5. September von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Anmel­delink folgt.

2024-08-02T23:48:54+02:002. August 2024|Emissionshandel|

Der Sprung: Vom BEHG zum ETS II

Ab 2027 werden auch die Emissionen aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl europaweit bewirt­schaftet. Das neue System heißt ETS II. Ab diesem Jahr wird es damit einen europäi­schen Markt­preis für die aus der Verbrennung dieser Brenn- und Treib­stoffe resul­tie­renden Emissionen geben. Die Bundes­re­publik hat dann keine Möglichkeit mehr, durch kosme­tische Änderungen im Klima­schutz­gesetz mangelnde Minde­rungs­er­folge in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu verstecken: Der Verbraucher zahlt dann einen ehrlichen Preis an der Tankestelle oder auf der Gasrechnung, der auf dem auf jede t CO2 herun­ter­ge­bro­chenen Minde­rungsziel für diese Sektoren beruht. Bis es soweit ist, läuft der deutsche Brenn­stoff-Emissi­ons­handel, der nach ganz ähnlichen Regelungen abläuft, wie sie für den ETS II gelten sollen, nur gibt es derzeit noch keine Markt­preis, sondern staatlich festge­legte Fixpreise ohne festge­legtes und damit endliches Budget.

Doch auch wenn der Sprung vom BEHG ins neue EU-System erst 2027 ansteht, so wird der ETS II hinter den Kulissen bereits ab dem laufenden Jahr vorbe­reitet. An sich hätte die Bundes­re­publik bis zum 30.06.2024 die neuen Regeln umsetzen und so wichtige gesetz­liche Gundlagen festlegen müssen. Denn auch wenn das offen­sichtlich nicht funktio­niert hat, muss die Bundes­re­publik bis Ende 2024 eine ergän­zende Bericht­erstattung durch die Verant­wort­lichen für das neue System gewähr­leisten, die ab Berichtsjahr 2024 vorge­sehen ist.

Doch wie soll der Übergang nun konkret aussehen? Bis jetzt gibt es keine Äußerungen hierzu aus der Bundes­re­gierung. Inter­essant ist aller­dings ein Papier der Agora, die ein Konzept für den Übergang vom natio­nalen zum EU-Emissi­ons­handel schon im Oktober 2023 vorgelegt hat.

Inter­essant: Die Agora erwartet einen CO2-Preis im ETS II von über 200 EUR. Dies beruht auf dem schlep­penden Emisisons­rückgang in den Sektoren Gebäude und Verkehr. Tatsächlich passiert vor allem im Verkehrs­be­reich praktisch nichts. Auf dieser Basis überschlägt die Agora einen Preis­an­stieg für Benzin von 38 ct/l und von 3 ct/kWh für Erdgas.

Um einen krassen Preis­sprung zu vermeiden, schlägt der Think Tank vor, den natio­nalen CO2-Preis schneller als bisher festgelegt zu erhöhen, um so Markt­si­gnale zu setzen und zu verhindern, dass Menschen 2027 durch den ETS II überrascht werden. Anders als viele Befür­worter des Emissi­ons­handels fordern, setzt sich die Agora nicht nur „ETS only“ ein, also eine rein markt­ge­stützte Strategie, sondern für einen Instru­men­tenmix unter Einschluss von Ordnungs­recht. Zudem sollen die Einnahmen aus dem Emissi­ons­handel genutzt werden, die Bürger zu entlasten und den Techno­lo­gie­wechsel zu erleichtern.

Es bleibt abwarten, wie die Bundes­re­gierung diesen Übergang nun gestaltet. Bleibt sie untätig, so würde dieses und nächstes Jahr der Preis für fossile Brenn- und Treib­stoffe sich nur sehr wenig verändern, um dann 2026 und erst recht 2027 steil nach oben zu gehen. Dies müsste dann aber die nächste Bundes­re­gierung kommu­ni­zieren und moderieren (Miriam Vollmer).

2024-06-28T22:32:59+02:0028. Juni 2024|Allgemein, Emissionshandel|