ETS I: Was wird wohl aus der Zuteilung?

In diesen Tagen entscheidet sich, wie sich das Europäische Parlament zu den #Fitfor55-Vorschlägen der Europäi­schen Kommission aus Juli 2021 verhalten will (hierzu u. a. hier). Am 17.05.2022 tagt der Umweltau­schuss ENVI und stimmt ab. Abzustimmen gilt es dabei für eine Vielzahl von einzelnen Reform­vor­schlägen, davon viele, die (wie die Taxonomie, wie die Löschung überschüs­siger Zerti­fikate etc. pp.) im politi­schen Raum ebenso relevant wie kontrovers sind. Dem gegenüber inter­es­siert die Frage der Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen an emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen nur wenige Kenner der Materie über den Kreis der Betrof­fenen hinaus, denn die Frage, ob Unter­nehmen Zerti­fikate kaufen oder per Bescheid erhalten ist emissi­ons­neutral. Für den Klima­schutz ist an sich nur wichtig, wie viele Zerti­fikate es insgesamt gibt.

Doch schon bei dieser Frage will wohl eine Mehrheit des Umwelt­auss­schusses über die bishe­rigen Pläne hinaus­gehen. Bekanntlich plante schon die Kommission in ihrem Richt­li­ni­en­vor­schlag die Menge an Berech­ti­gungen deutlich zu kürzen. 2030 sollen 62% weniger emittiert werden als 2005, 2050 gar nichts mehr. Nun will ein relevanter Teil des Ausschusses sogar 67% mindern, und zwar durch Löschung überschüs­siger Zerti­fikate und durch eine Erhöhung des linearen Minde­rungs­pfades, also der allmäh­lichen Abschmelzung der Zerti­fikate statt um 4,2% (wie die KOM es vorsah) auf jährlich 0,1% mehr. Berech­ti­gungen würden also knapper und damit wertvoller, also teurer. Da auch der Markt­sta­bi­li­täts­me­cha­nismus ertüchtigt werden soll, würden die Kurse sicher deutlich steigen.

Wie dieses rare Gut verteilt werden soll, ist noch umstritten. Die KOM hatte eine Abschmelzung der Zerti­fikate bis 2036 vorge­sehen. Zwischen 2026 und 2036 sollte über eine jährliche Kürzung um je 10% ausge­schlichen werden. Nun gibt es im ENVI – abseits des konser­va­tiven Bericht­erstatters – wohl eine Mehrheit, die sich einen früheren Ausstieg aus der CO2-Zuteilung wünscht. Danach soll schon 2031 nicht mehr kostenlos zugeteilt werden. Um eine Abwan­derung betrof­fener Branchen zu vermeiden, soll dann stufen­weise der CBAM, also eine Abgabe für Importe an der Grenze in Höhe der ETS-Belastung greifen. Geplant ist auch keine reine Verteuerung, die nur die Staats­kassen füllt, sondern das einge­nommene Geld soll in Gestalt von Klima­in­ves­ti­tionen in die Industrie zurück­ge­führt werden. Dabei geht es um hohe Summen im dreistel­ligen Milliardenbereich.

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Doch auch in der Zwischenzeit bis zum Ende der freien Zuteilung soll sich viel ändern. Die Zuteilung soll stärker incen­ti­vieren, also nicht in erster Linie der Bedarfs­de­ckung und damit der Kosten­dämpfung dienen, sondern dekar­bo­ni­sierte Indus­trie­an­lagen sollen über fünf Jahre Zutei­lungen und damit eine Teilfi­nan­zierung von Maßnahmen erhalten, die besten 10% der Anlagen erhalten sogar eine extra Prämie in Gestalt von 10% mehr Berech­ti­gungen. Um neben diesem Zuckerbrot auch die Peitsche nicht zu verschweigen: Die schlech­testen 10% sollen ihre Zuteilung verlieren. Diese soll zudem auf anspruchs­vol­leren Bench­marks beruhen, aber erst ab 2026. Zudem soll durch einen reinen Produkt­bezug, der bereits dekar­bo­ni­sierte Verfahren einbe­zieht, eine weitere Verschärfung der Bench­marks erreicht werden, auf denen die Zuteilung arith­me­tisch fußt.

Für viele Unter­nehmen heißt das: Höhere Kosten in wenigen Jahren. Doch ob es wirklich so kommt? Der Umwelt­aus­schuss ist noch nicht das Parlament. Und die Mitglied­staaten im Rat haben auch noch ein Wörtchen mitzu­reden. Doch die Richtung dürfte klar sein (Miriam Vollmer).

2022-05-17T01:15:51+02:0017. Mai 2022|Emissionshandel|

Was wenn der ETS 2 scheitert?

Keine guten Neuig­keiten für den Klima­schutz aus Brüssel: Einiges spricht dafür, dass der ETS II, der europäische Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr, entweder gar nicht kommt oder stark aufge­weicht wird. Denn die Positionen liegen weit ausein­ander: Während die EVP, zu der die deutsche CDU gehört, dämpft, verfolgen Grüne und Sozial­de­mo­kratie einen strikten Minde­rungspfad und eine bessere Ausstattung des Klima­so­zi­al­fonds, aus dem Ausgleichs­maß­nahmen für steigende Preise finan­ziert werden sollen.

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Doch wie geht es in Deutschland weiter, wenn der ETS 2 nun nicht kommt? Deutschland hätte die Möglichkeit, in diesem Falle entweder über eigene Maßnahmen, wie sie Ariadne vorge­schlagen hat, selbst zu mindern. Doch wenn die Bundes­re­gierung mit den kriegs­be­dingten Unsicher­heiten vor der Brust sich nicht auf solche neue Maßnahmen verstän­digen kann, stellen sich (und uns) zumindest einzelne Unter­nehmen die Frage, ob das deutsche Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dann weitergilt oder mit der EU-Lösung als gescheitert unwirksam wird.

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem BEHG selbst: Es enthält keine ausdrück­liche Begrenzung. § 4 Abs. 1 des BEHG setzt aber auf Handel­s­pe­rioden und Minde­rungs­ver­pflich­tungen nach der EU-Klima­schutz­ver­ordnung auf. Eine Regelung für den Fall, dass es keine solche Handel­s­pe­riode oder Minde­rungs­ver­pflichtung gibt, weist das BEHG nicht auf.

Der ETS 2 soll nun ebenfalls der Reali­sierung der Ziele der EU-KLima­schutz­ver­ordnung dienen. Diese ist für ihre Geltung aber nicht auf den ETS 2 angewiesen. Das bedeutet: Wenn der ETS 2 nun doch noch scheitert, gilt das BEHG weiter fort. Nur dann, wenn die EU-Minde­rungs­ziele nicht mehr gelten, würde es seinem Regelungs­gefüge nach außer Kraft gesetzt oder – wahrschein­licher – grund­legend refor­miert und autonom fortge­führt (Miriam Vollmer).

 

2022-05-04T00:36:49+02:004. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Wer zahlt den CO2-Preis?

Die Debatte hat inzwi­schen sooooo einen Bart: Wer soll den CO2-Preis, der seit 2021 auf fossile Brenn- und Treib­stoffe wie etwa Gas und Heizöl aufge­schlagen wird, zahlen? Bereits 2020 hatten einzelne Politiker eine Teilung zwischen Vermietern und Mietern gefordert, um einer­seits Anreize zur Moder­ni­sierung, anderer­seits aber auch einen Anreiz zum sparsamen Heizen zu setzen. Bekanntlich wurde dies zwischen­zeitlich nicht erfolg­reich aufge­griffen. Nun haben sich die betei­ligten Häuser am 2. April geeinigt.

Wohnge­bäude

Eine Teilung zwischen Mietern und Vermietern in Wohnge­bäuden (auch bei gemischter Nutzung) wird es danach effizi­enz­be­zogen geben. Künftig können CO2-Kosten damit nicht mehr zu 100% an den Mieter über die Mietne­ben­kosten weiter­ge­geben werden. Gleich­zeitig soll ein abgestuftes Anreiz­system greifen: Ist das Gebäude ineffi­zient, so dass der Mieter noch so sparsam heizen kann, ohne dass das die Emissionen senkt, muss der Vermieter mehr CO2-Kosten zahlen. Im modernen Gebäude, wo es am Mieter ist, sparsam zu wirtschaften, kehrt sich das Verhältnis um. Entscheidend ist also die Energiebilanz.

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Technisch soll dies über die Einordnung der Mietob­jekte in zehn Stufen gewähr­leistet werden. Je nach Emission pro m² im Jahr gilt für Gebäude ein jeweils anderes Vertei­lungs­ver­hältnis für die CO2-Kosten. Ausnahmen sollen gelten, wenn ein Vermieter aus recht­lichen Gründen (wie Denkmal­schutz) nicht emissi­ons­min­dernd sanieren kann.

Gewerbe

In Gewer­be­räumen sieht es anders aus. Hier soll zunächst effizi­enz­un­ab­hängig 50:50 gelten. Das Stufen­modell für Wohnge­bäude soll hier also nicht sofort, sondern erst später greifen.

Wann geht es los?

2023 soll es losgehen. Für die betrof­fenen Unter­nehmen (und ihre IT-Dienst­leister) ist das eine Heraus­for­derung. Die Minis­terien wollen den Vermietern über die Brenn­stoff­rechnung alle Daten liefern. Das bedeutet, dass neben der Immobi­li­en­wirt­schaft uU auch die Energie­wirt­schaft mit Vorgaben rechnen muss. Der konkrete Entwurf bleibt abzuwarten (Miriam Vollmer).

2022-04-08T23:42:07+02:008. April 2022|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|