Neue Klageart: Abhil­fe­klage – Gesetz­geber erweitert die Muster­fest­stel­lungs­klage mit dem Verbrau­cher­rech­te­durch­set­zungs­gesetz – VDuG

Das deutsche Recht kennt keine Sammel­klagen. Grund­sätzlich muss jeder Inhaber eines Anspruches diesen im Streitfall selbst und einzeln geltend machen. Eine Bündelung gleich­ar­tiger Verfahren ist nur schwer möglich, zum Beispiel über die Abtretung von Ansprüchen. Für die Durch­setzung von Verbrau­cher­rechten ist das oft proble­ma­tisch, wenn diese rechtlich risiko­be­haftet sind oder die jeweils einzelne Forderung nicht übermäßig hoch ist und viele Betroffene daher davon absehen hierüber einen Rechts­streit zu führen.

Dieses Grund­prinzip erfuhr erstmals eine Durch­bre­chung, als der Gesetz­geber im Jahr 2018 das Instrument der Muster­fest­stel­lungs­klage geschaffen hat, bei der es „quali­fi­zierten Einrich­tungen“ wie etwa den Verbrau­cher­schutz­zen­tralen erlaubt ist für betroffene Verbraucher zumindest zentrale recht­liche Fragen die für eine indivi­duelle Rechts­durch­setzung erfor­derlich sind zentral und verbindlich gerichtlich klären zu lassen.

Dieses Instrument wurde nunmehr ergänzt um eine weitere neue Klageart, die Unter­las­sungs- und Abhil­fe­klage. Dies erfolgte zur Umsetzung der Richt­linie (EU) 2020 / 1828 über Verbands­klagen zum Schutz der Kollek­tiv­in­ter­essen der Verbraucher. Im Rahmen des Verbands­kla­gen­richt­li­ni­en­um­set­zungs­gesetz  (VRUG) wurden hierbei nicht nur bestehende Gesetze angepasst sondern mit dem Gesetz zur gebün­delten Durch­setzung von Verbrau­cher­rechten (Verbrau­cher­rech­te­durch­set­zungs­gesetz – VDuG) ein eigenes neues Gesetz für Verbands­klagen geschaffen.

Inhaltlich wird damit Verbänden ermög­licht neben der bereits bestehenden Muster­fest­stel­lungs­klage im Wege der neu geschaf­fenen Abhil­fe­klage  die Verur­teilung des beklagten Unter­nehmers direkt zu einer Leistung an die betrof­fenen Verbraucher zu verlangen. Als Leistung kann dabei auch die Zahlung eines kollek­tiven Gesamt­be­trags begehrt werden (§ 14 VDuG). Es handelt sich damit faktisch um eine „Klage zu Gunsten Dritter“ bei der im Erfolgsfall eine direkte Leistung an die betrof­fenen Verbraucher gerichtlich festge­setzt wird, ohne dass diese selbst noch ein eigenes Klage­ver­fahren führen müssen.

Wir sind gespannt, ob und wie sich dieses neue Instrument in der Praxis bewähren wird.

(Christian Dümke)

2023-10-13T15:43:28+02:0013. Oktober 2023|Allgemein|

Nun also: Das Energieeffizienzgesetz!

Energie­wende heißt ja nicht nur, fossile Energie­träger durch Erneu­erbare zu ersetzen. Der Endener­gie­ver­brauch soll bis 2045 auch um 45% gegenüber 2008 sinken. Das hat (im zweiten Anlauf) der Bundestag nun mit einem Energie­ef­fi­zi­en­gesetz (EnEfG) am 21.09.2023 beschlossen. Konkret will der Bund von 2024 bis 2030 jährlich 45 TWh einsparen. Zum Vergleich: Der jährliche Strom­ver­brauch Berlins beträgt rund 25 TWh.

Neben Vorgaben für die öffent­liche Hand sollen künftig Unter­nehmen bereits ab einem Jahres­end­ener­gie­ver­brauch von 7,5 Gwh ein Energie- oder Umwelt­ma­nage­ment­system unter­halten. Schon ab 2,5 GWh sollen Umset­zungs­pläne für Einspar­maß­nahmen verpflichtend und veröf­fent­licht werden.

Neue Vorgaben für Rechenzentren

Ganz neu führt das EnEfG erstmals Vorgaben für Rechen­zentren ein. Rechen­zentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gehen oder gegangen sind, müssen ab dem 01.07.2027 Energie­ver­brauchs­ef­fek­ti­vität von kleiner oder gleich 1,5 und ab 2030 1,3 im Jahres­durch­schnitt dauerhaft erreichen. Diese Kennzahl bezeichnet das Verhältnis des jährlichen Energie­be­darfs des gesamten Rechen­zen­trums zum Energie­bedarf, es gibt eine DIN-Norm, die die Berechnung definiert. Für neue Rechen­zentren gilt 1,2, außerdem muss ein steigender Anteil Energie wieder­ver­wendet werden, wenn nicht eine Abwär­me­nutzung konkret vereinbart ist oder ein Wärme­netz­be­treiber in der Umgebung die angebotene Wärme zu Geste­hungs­kosten nicht annimmt.

Auch ganz neu: Rechen­zentren müssen ab 2024 bilan­ziell 50% Erneu­er­baren Strom nutzen, ab 2027 100%. Abhängig von der Größe und Energie­ver­brauchs­struktur des Rechen­zen­trums muss ein Energie- oder Umwelt­ma­nage­ment­system einge­richtet werden. Der Bund versucht auch über Veröf­fent­li­chungs- und Infor­ma­ti­ons­pflichten der Betreiber und ein Register mehr über die Energie­ef­fi­zienz von Rechen­zentren zu erfahren.

Abwärme

In Hinblick auf Abwärme geht die beschlossene Fassung nicht so weit wie der Entwurf: Nun soll nur noch im Rahmen des Zumut­baren Abwärme vermieden oder, wenn sie anfällt, genutzt werden müssen, was technische, wirtschaft­liche und betrieb­liche Aspekte in eine Gesamt­ab­wägung einstellt. Zudem gilt die Pflicht nicht für Unter­nehmen mit weniger als 2,5 GWh verbrauchen, und auch nicht für Anlagen, die dem BImSchG unter­fallen, das sein eigenes, freilich nur einge­schränkt anwend­bares Abwär­me­nut­zungs­gebot hat.

Diesem doch erkennbar zahnlosen Tiger hat der Gesetz­geber aber immerhin eine Auskunfts­pflicht von Abwär­me­pro­du­zenten gegenüber Wärme­netz­beb­treibern zur Seite gestellt, wie auch eine gegenüber einer neu geschaf­fenen Bundes­stelle für Energie­ef­fi­zienz. Eine Kontra­hie­rungs­pflicht gibt es zwar nicht, aber es ist klar, wohin die Reise gehen soll (Miriam Vollmer)

2023-09-29T23:25:59+02:0029. September 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|

Neues GEG: Handlungs­bedarf für Wohnungseingentümergemeinschaften

Das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz GEG auch als „Heizungs­gesetz“ bekannt stellt mit § 71n GEG besondere Anfor­de­rungen an die Wärme­planung von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Diese sind müssen laut Gesetz zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von dem bevoll­mäch­tigten Bezirks­schorn­stein­feger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhan­denen, für die Entscheidung über eine zukünftige Wärme­ver­sorgung erfor­der­lichen Infor­ma­tionen zu verlangen. Dies umfasst Infor­ma­tionen, die für die Planung einer Zentra­li­sierung der Versorgung mit Wärme notwendig sind.

Eine Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer ist weiterhin verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Wohnungs­ei­gen­tümern der Wohnungen oder sonstigen selbstän­digen Nutzungs­ein­heiten, in denen eine Etagen­heizung zum Zwecke der Inbetrieb­nahme eingebaut oder aufge­stellt ist, die Mitteilung von Infor­ma­tionen über die zum Sonder­ei­gentum gehörenden Anlagen und Ausstat­tungen zu verlangen, die für
eine Erstein­schätzung etwaigen Handlungs­be­darfs zur Erfüllung der Anfor­de­rungen des § 71 Absatz 1 GEG dienlich sein können. Hierzu zählen insbe­sondere Infor­ma­tionen über den Zustand der Heizungs­anlage, die die Wohnungs­ei­gen­tümer aus eigener Nutzungs­er­fahrung oder aus der Beauf­tragung von Handwerkern erlangt haben, sämtliche weiteren Bestand­teile der Heizungs­anlage, die zum Sonder­ei­gentum gehören, etwa Leitungen und Heizkörper, sowie sämtliche Modifi­ka­tionen, die die Wohnungs­ei­gen­tümer selbst durch­ge­führt oder beauf­tragt haben, und Ausstat­tungen zur Effizi­enz­stei­gerung, die im Sonder­ei­gentum stehen.

Die Wohnungs­ei­gen­tümer sind dazu verpflichtet, die genannten Infor­ma­tionen innerhalb von sechs Monaten nach der Auffor­derung in Textform mitzuteilen.

Wohnungs­ei­gen­tümer haben die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer weiterhin unver­züglich über den Ausfall einer alten Etagen­heizung, den Einbau oder die Aufstellung einer neuen Etagen­heizung zum Zweck der Inbetrieb­nahme unver­züglich zu unter­richten, denn jeder Austausch einer solchen Etgagen­heizung setzt nach § 71l GEG die gesetz­liche Frist zum Austausch sämtlicher Anlagen oder zur Umstellung der Beheizung des Gebäudes mit Zentral­heizung in Gang.

Sobald die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer davon Kenntnis erlangt, dass die erste Etagen­heizung ausge­tauscht und eine andere Heizungs­anlage zum Zweck der Inbetrieb­nahme eingebaut oder aufge­stellt wurde, hat der Verwalter unver­züglich die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung einzu­be­rufen. In der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung ist über die Vorge­hens­weise zur Erfüllung der Anfor­de­rungen des § 71 Absatz 1 zu beraten und auf die Rechts­folge des § 71l Absatz 4 hinzu­weisen. Das bedeutet die WEG muss eine konkrete Entscheidung darüber treffen, ob eine Umstellung auf GEG konforme Zentral­heizung erfolgen soll oder die Wärme­ver­sorgung künftig weiterhin über – dann GEG konforme – Etagen­hei­zungen erfolgen soll. Für die Erfüllung dieser Anfor­de­rungen ist ein Umset­zungs­konzept zu erarbeiten, zu beschließen und auszu­führen. Bis zur vollstän­digen Umsetzung ist min-
destens einmal jährlich in der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung über den Stand der Umsetzung der Erfül- lung der Anfor­de­rungen des § 71 Absatz 1 GEG zu berichten.

Die Beibe­haltung mindestens einer Etagen­heizung kann nur mit zwei Dritteln der abgege­benen Stimmen und der Hälfte aller Mitei­gen­tums­an­teile beschlossen werden.

(Christian Dümke)

2023-09-29T12:04:43+02:0022. September 2023|Allgemein|