Domainstreit um „wir-sind-afd.de”: Urteil des LG Köln vom 06.02.2018

Der Berliner Blogger Nathan Mattes betreibt seit November 2015 die Homepage www.wir-sind-afd.de. Auf dieser Seite führt er Originalzitate der AfD auf. Mattes hofft, durch die oft entlarvenden Zitate einer interessierten Öffentlichkeit zu verdeutlichen, dass die AfD keine konservative Partei wie „die CDU früher“ ist, sondern rechtsradikale Positionen vertritt.

Die AfD versucht seit April 2017, dies zu unterbinden. Sie klagt seit Mai 2017 vor dem Landgericht (LG) Köln und verlangt von Mattes, dass er die Domain www.wir-sind-afd.de aufgibt. Dabei beruft sie sich auf das Namensrecht an der Bezeichnung „AfD“ gem. § 12 BGB. Laut deren Anwälten würde durch die Domain eine „Namensverwirrung“ eintreten. Mattes würde sich den Namen AfD „anmaßen“, dabei  legt Mattes direkt auf der Homepage offen, wofür er die AfD hält: Für eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei.

„Die AfD muss damit leben, dass die Äußerungen ihrer Funktionäre im Internet unter einer leicht auffindbaren Adresse gefunden werden.“, begründet Mattes, warum er sich gegen die Klage verteidigt und – zumindest vorerst – nicht einfach die Domain wechselt. Bei diesem Kampf um seine Seite stehe ich Herrn Mattes seit 2017 zur Seite.

Das LG Köln sieht dagegen erstinstanzlich die AfD im Recht. Der – laut LG Köln – „sogenannte Blogger“ Mattes würde eine Namensverwirrung auslösen, weil derjenige, der auf die Seite kommt, erst einmal glauben würde, er wäre bei der AfD und nicht bei einem engagierten Gegner. Dabei beschreibt die Domain vollkommen zutreffend, dass die dort versammelten, fast durchweg skandalösen Stimmen für das “wir” der AfD stehen.

Zwar geht das LG Köln dabei kurz auf die Frage ein, ob im politischen Streit das Namensrecht nicht differenziert betrachtet werden muss. Tatsächlich spricht aber Einiges dafür, dass das Gericht Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht so gewürdigt hat, wie die Lüth-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) es verlangt. Greenpeace etwa hatte vor einigen Jahren beim KG Berlin deutlich mehr Glück, das Art. 5 GG bei der Interessenabwägung im Kampf um eine Domain zugunsten der Umweltorganisation berücksichtigte und das klagende Unternehmen abwies (Urt. v. 23.10.2001, 5 U 101/01). Zweifelhaft erscheint es auch, ob die Bezeichnung der AfD als „rechtsextrem, rassistisch und menschenverachtend“ auf der Seite des Beklagten Mattes wirklich eine beleidigende „Schmähkritik“ darstellt, wie das LG Köln obiter dictum meint. Das LG Köln hat überdies auch den Streitwert hier sogar mit 50.000 EUR noch höher angesetzt als die AfD selbst vorgeschlagen hat, die 30.000 EUR angeregt hatte.

Freunde von Herrn Mattes sammeln deswegen unter https://www.leetchi.com/c/hilfe-fuer-zeitschlag Geld für die verlorene erste Instanz. Dies schlägt inzwischen hohe Wellen, so haben unter anderem die Onlinemagazine Vice, Bento und ze.tt berichtet. Parallel und nachdem nun klar ist, dass genügend Geld zusammengekommen ist, wird Herr Mattes über das weitere Verfahren entscheiden. Sollte er Berufung einlegen und vorm Oberlandesgericht (OLG) Köln recht bekommen, so dass die AfD alle Kosten tragen müsste, wird er die Spenden zu gleichen Teilen den Flüchtlingspaten Syrien e.V. und der Sea Watch e.V. spenden, um auch auf diese Weise für mehr Menschlichkeit einzutreten. In jedem Fall hat mein Mandant aber sein Hauptanliegen bereits erreicht: Die auf seiner Seite versammelten Stimmen der AfD haben ein breites Publikum erreicht.

2018-02-16T07:25:11+01:0016. Februar 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Angefangene Viertelstunden: Wieder Ärger mit Viertelstundenklauseln

Kanzleien rechnen ihre Dienstleistungen regelmäßig entweder über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder anhand von Stundensätzen für die angefallene Arbeit ab. Da es sich bei den dieser Abrechnung zugrunde liegenden Honorarvereinbarung regelmäßig (wenn auch nicht immer) um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, unterliegen diese Klauseln nicht nur dem anwaltlichen Standesrecht, also dem Sonderrecht der Rechtsanwälte, sondern auch der AGB-Kontrolle der §§ 305ff. BGB. Sie werden also von den Gerichten einer Inhaltskontrolle unterzogen. Klauseln, die nicht diesen Ansprüchen genügen, sind unwirksam.

Insbesondere die verbreiteten Viertelstundenklauseln, nach denen die angefallene Arbeitszeit je angefangene Viertelstunde abgerechnet und per Stundenaufstellung nachgewiesen wird,  sind in den vergangenen Jahren mehrfach vor Gericht gegangen, wobei eine klare Linie der Rechtsprechung sich dabei bisher nicht ausmachen lässt. Unterschiedliche Oberlandesgerichte (OLG) sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Das OLG Düsseldorf hat am 18.02.2010 (I-24 U 183/05) eine Viertelstundenklausel, bei der jeweils die angefangene Viertelstunde mit einem 1/4 des Stundensatzes vergütet werden sollte, für unwirksam erklärt. Die Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwar aufgehoben, aber die Frage nach der Vergütungsklausel ausdrücklich offen gelassen. Das OLG Schleswig sah sodann 2009 (11 U 159/07) in direkter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung aus Düsseldorf eine ganz ähnliche Klausel für unproblematisch an. Das OLG Düsseldorf (I-24 U 112/09) segnete dann 2010 immerhin eine Klausel ab, in der nur einmal am Tag eine angefangene Viertelstunde zu vergüten war, also alle anderen angefangenen Viertelstunden addiert werden sollten, so dass es maximal zu einer Mehrberechnung von 14 Minuten hätte kommen können.

Nunmehr hat das Landgericht (LG) Köln sich erneut mit einer solchen Klausel beschäftigt (26 O 453/16), interessanterweise auf Betreiben der Rechtsanwaltskammer Köln (RAK Köln), die geklagt hat, weil die ihrer Ansicht nach problematisch agierende Kanzlei nicht in Köln ansässig ist, so dass die Kammer nicht – wie gegenüber in Köln ansässigen Anwälten – hoheitlich vorgehen und etwa rügen konnte.

Die Entscheidung ist in vielfacher Hinsicht interessant. Besonderes Augenmerk verdient aber erneut die Passage zur viertelstündlichen Abrechnung. Hier heißt es in der Honorarvereinbarung, die vor Gericht ging:

Diese Klausel genügte dem LG Köln in Anknüpfung an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nicht. Das LG Köln sah darin wiederum eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten, weil die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung verletzt würde. Ein Anwalt könnte so – so argumentierte bereits das OLG Düsseldorf – nämlich über den Tag verteilt jeweils vier Minuten für den Mandanten aktiv werden, und weil so vier Viertelstunden jeweils angefangen wären, würde ein ganzer Stundensatz anfallen. Das erschien dem Gericht angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten, die Arbeitszeit ganz genau zu erfassen, problematisch. Das Gericht unterstrich dabei, dass dies seiner Ansicht nach sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen gelten würde.

Da im vorliegenden Fall die Kammer geklagt hat und es nicht (anders als in früheren Fällen) um konkrete Honorarforderungen geht, könnten weitere Instanzen die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel nicht so leicht mit der Unerheblichkeit im konkrete Fall Außerachtlassung lassen. Es wäre allerdings denkbar, dass höhere Instanzen die Zulässigkeit der Klage verneinen, was die beklagte Kanzlei schon in der ersten Instanz vorgetragen hatte. Die Wahrscheinlichkeit ist aber nicht gering, dass anhand dieses Verfahrens endlich auch einmal durch den BGH geklärt wird, wie Anwälte mit dem schwierigen Kapitel Zeittaktung umzugehen haben.

2018-02-15T07:01:40+01:0015. Februar 2018|Allgemein|

BGH relativiert § 17 StromGVV

Im Geschäft mit Strom gelten andere Regeln als bei der Belieferung mit beispielsweise Zeitungen. Dies gilt insbesondere in der Grundversorgung, also insbesondere (aber nicht nur) dann, wenn ein Verbraucher an seiner Verbrauchsstelle noch nie den Versorger gewechselt hat. Hier gelten die besonderen Regeln der StromGVV. Diese sind für den Verbraucher in mancherlei Hinsicht (wie etwa Kündigungsfristen) günstiger als Sonderkundenverträge. In anderer Hinsicht, vor allem preislich, sind sie aber oft weniger vorteilhaft.

Zu den Regelungen, die dem Versorger und seinen besonderen Bedürfnissen als Grundversorger entgegenkommen, gehört § 17 Abs. 1 StromGVV. Danach kann der Verbraucher Forderungen des Versorgers seine Einwände nur eingeschränkt entgegenhalten. Das bedeutet nicht, dass er diese gar nicht mehr geltend machen kann. Sondern nur, dass er diese nicht in dem Prozess des Versorgers wegen nicht bezahlter Stromrechnungen geltend machen kann, sondern in einem zweiten Prozess, in dem er sein Geld zurück verlangt.

Dies gilt aber nicht in besonders eklatanten Fällen, vor allem dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine solche Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer Entscheidung vom 07.02.2018 (VIII ZR 148/17) bejaht.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um ein älteres Ehepaar, das mit seinem Enkel auf einmal eine zehnmal so hohe Stromrechnung wie in den Vorjahren erhalten hat, für den es keine plausible Erklärung gab. Es liegt nahe, dass hier ein Messfehler vorliegen musste, aber – und das ist eine Besonderheit des Falles – eine Überprüfung der Messvorrichtungen konnte keine Fehler feststellen. Das Prüfprotokoll lag vor. Nach dieser Überprüfung war der Zähler jedoch vom Versorger ausgebaut und sodann entsorgt worden.

Nach dieser Überprüfung war der Versorger sich sicher: Er hatte das Seinige getan. Die Unsicherheit, wie die hohe Stromrechnung zustande gekommen war, wäre also nicht mehr sein Problem. Er mahnte, klagte und gewann vorm Landgericht (LG) Oldenburg auch erst einmal. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sah das aber bereits anders und gab der Berufung der Verbraucher statt. Der BGH bestätigte dies im Revisionsverfahren nun: Bei einer so hohen Abweichung liege ein Fehler so nahe, dass der Verbraucher keinen neuen Prozess auf Rückforderung führen müsse. Die Unsicherheit geht hier also zulasten des Versorgers. Dieser hätte bereits im Rahmen seiner Zahlungsklage darlegen müssen, wie es zu der enormen und nicht erklärlichen Abweichung gekommen ist. Da er das nicht konnte, unterlag er.

In der Praxis sollte der Versorger also schon im Vorfeld seiner Zahlungsklage überlegen, ob er bei besonders krassen Abweichungen von den Vorjahresforderungen wirklich gleich klagt. In Konstellationen, in denen es naheliegt, dass besonders hohe Forderungen auf unerkannte Fehler seiner Messvorrichtungen zurückzuführen sind, sollte er auf den Verbraucher zugehen, um den Sachverhalt aufklären, um das Risiko verlorener Prozesse mit hohen Gerichtskosten und erheblichen Aufwänden zu vermeiden. Ein automatisiertes Vorgehen im Vertrauen auf § 17 Abs. 1 StromGVV verbietet sich also in solchen Konstellationen.

2018-02-09T07:58:58+01:009. Februar 2018|Allgemein, Strom|