Akute Bedrohung für die Recycling­in­fra­struktur – Entsorger appel­lieren dringend an die Politik

In einem gemein­samen Schreiben an Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider und Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terin Katherina Reiche warnen die Entsor­ger­ver­bände BDE und bvse eindringlich vor einer existenz­be­dro­henden Krise (siehe auch hier). Die Zahl der Brände in Recycling­an­lagen und Müllfahr­zeugen liegt wohl bei rund 30 täglich, meist verur­sacht durch falsch entsorgte Lithium-Batterien und akkube­triebene Geräte. Über 70 öffentlich bekannte Brand­er­eig­nisse zwischen Januar 2024 und Juli 2025 wurden von den Verbänden dokumen­tiert. Die Schäden belaufen sich mittler­weile auf dreistellige Millio­nen­be­träge jährlich, und für viele mittel­stän­dische Betriebe wird es zunehmend unmöglich, bezahl­baren Versi­che­rungs­schutz zu erhalten – viele Versi­cherer ziehen sich zurück oder verschärfen die Bedin­gungen drastisch.

Trotz erheb­licher Inves­ti­tionen in automa­tische Brand­früh­erkennung und Lösch­systeme reichen technische und betrieb­liche Maßnahmen allein nicht aus. Die Vielfalt der Produkte mit Lithium-Batterien – von Einweg-Vapes bis zu blinkenden Grußkarten oder Sport­ar­tikeln – macht die genaue Trennung praktisch unmöglich. Und diese Geräte sind des dann auch, die die Probleme in der Praxis verur­sachen. Dem Verbraucher fehlt die die Kenntnis und/oder die Einsicht. Die Konse­quenz davon tragen die Entsorger.

Für die Branchen­ver­bände geht es daher mit Nachdruck um prakti­kable Maßnahmen. Angedacht wird z.B. die Einführung eines generellen Batte­rie­pfands bis hin zu einem Verbot von Einweg-E-Zigaretten oder zumindest sollte ein verbind­liches Pfand­system einge­führt werden, damit sie eben nicht im Müll landen. Die Verbände fordern außerdem die Einrichtung eines verbind­lichen Runden Tisches mit Vertretern von Bund, Ländern und Wirtschaft als Grundlage für ein dringend erfor­der­liche Nachjus­tierung der recht­lichen Lage. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-18T15:11:38+02:0018. Juli 2025|Abfallrecht|

Wie steht es um den Circular Economy Act?

Mit dem „Circular Economy Act“ (CEA – so zumindest ein Arbeits­titel) will die EU-Kommission ab 2026 einen zentralen Baustein für eine klima­neu­trale und ressour­cen­scho­nende Indus­trie­po­litik auf den Weg bringen. Der CEA ist als Teil des Clean Indus­trial Deal (CID) gedacht und soll insbe­sondere einen funktio­nie­renden Binnen­markt für Sekun­där­roh­stoffe schaffen, die Wieder­ver­wendung stärken und recht­liche Hürden für Recycling und Rezyklate abbauen. Damit soll der Anteil wieder­ver­wen­deter Materialien bis 2030 auf 24 % verdoppelt werden. Die EU-Wirtschaft soll bis 2030 weltweit führend in der Kreis­lauf­wirt­schaft zu werden.

Bereits im April 2025 hat die EU im Rahmen des „Clean Indus­trial Stake­holder Dialogue on Circu­larity“ rund 500 Akteure aus Industrie, Wissen­schaft, Zivil­ge­sell­schaft und Politik nach Brüssel geladen, um Impulse für die Ausge­staltung des CEA zu sammeln. Am 2. Juli fand ein zweiter Termin statt. Der Bedarf an klaren Regeln für hochwertige Rezyklate, einheit­lichen End-of-Waste-Kriterien sowie digitalen Standards für Rückbau und Wieder­ver­wendung ist groß. Gleich­zeitig wurde auch Kritik laut: Ohne finan­zielle Förderung, insbe­sondere durch das Clean Indus­trial State Aid Framework (CISAF), sei die Trans­for­mation zur Kreis­lauf­wirt­schaft wirtschaftlich kaum tragfähig.

Die EU-Kommission will 2026 den Geset­zes­entwurf für den Circular Economy Act vorlegen. Schon jetzt fließen Rückmel­dungen aus dem Dialog in die laufenden Arbeiten ein. Die politische Debatte wird ab 2026 Fahrt aufnehmen, wenn das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag beraten. Es ist zu erwarten, dass dabei Fragen zur Verbind­lichkeit von Rezykla­tein­satz­quoten, zur Harmo­ni­sierung natio­naler Standards und zur Rolle öffent­licher Beschaffung eine zentrale Rolle spielen werden. Klar ist schon jetzt: Der CEA wird entscheidend dafür sein, ob aus den bishe­rigen Strategien für eine Kreis­lauf­wirt­schaft endlich konkrete Regeln und messbare Fortschritte werden. Denn hier ist noch Luft nach oben. Auch hierzu­lande wird stets vom Abfall her gedacht und nicht von der Kreis­lauf­wirt­schaft. Das müsste sich ändern. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-11T11:50:25+02:0011. Juli 2025|Abfallrecht|

Neues zur Abfall­rah­men­richt­linie – Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland

Der Gesetz­geber hat zwar immer die Absicht, Europa­recht (sprich: EU-Richt­linien) richtig (und auch recht­zeitig) umzusetzen. Das gelingt mitunter nicht. Es mag einer­seits daran liegen, dass man meint, es ohnehin besser zu können, als der EU-Gesetz­geber (Rat und Parlament), manchmal ist es auch schwierig, die Regelungen ins nationale Recht einzu­passen. Es ist auch schon vorge­kommen, dass man das EU-Recht nicht richtig verstanden hat.

Die Abfall­rah­men­richt­linie (AbfRRL) ist nun nicht ganz neu. Neu ist jedoch, dass die Europäische Kommission aktuell beschlossen hat, mit der Übermittlung eines Auffor­de­rungs­schreibens ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland (INFR(2025)2047) einzu­leiten, weil das wir die Abfall­rah­men­richt­linie (Richt­linie 2008/98/EG in der durch die Richt­linie (EU) 2018/851) geänderten Fassung) nicht ordnungs­gemäß umgesetzt hat.

Im Kern des Vorwurfs geht es um die rechts­ver­bind­lichen Zielvor­gaben für die Vorbe­reitung zur Wieder­ver­wendung und das Recycling bestimmter Abfall­ströme, einschließlich Siedlungs­ab­fälle. Außerdem werden die Mitglied­staaten verpflichtet, ihre Abfall­be­wirt­schaf­tungs­systeme und die Ressour­cen­ef­fi­zienz zu verbessern. Die Mitglied­staaten hatten bis zum 5. Juli 2020 Zeit, die geänderte Richt­linie in natio­nales Recht umzusetzen. Aus Sicht der Kommission hat Deutschland die Anfor­de­rungen für Systeme der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung (in Bezug auf geogra­fische Abdeckung und angemessene Selbst­kon­troll- und Überwa­chungs­me­cha­nismen), die Pflicht zur getrennten Sammlung von Abfällen und zur Trennung unrecht­mäßig vermischter Abfälle sowie die Vorschriften für den selek­tiven Abbruch und die Vorschriften für die Verwendung von aus Bioab­fällen herge­stellten Materialien nicht korrekt umgesetzt. Deutschland hat es zudem versäumt, die Eigen­kom­pos­tierung zu fördern. Es geht also nicht um Kleinigkeiten.

Zu diesen Vorwürfen wird sich Deutschland nun verhalten müssen. Hierfür bestehen zwei Monate Zeit. Schauen wir mal, wie sich Deutschland vertei­digen möchte. Die Praxis zeigt jedoch, dass es ohnehin an der Kreis­lauf­wirt­schaft in Deutschland hapert. „Rund“ läuft vieles gerade nicht. Im Kern ist die Behör­den­praxis klar auf Abfälle ausge­richtet. Davon weg kommt man kaum und das Ende der Abfall­ei­gen­schaft bleibt fern. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-06-26T20:39:54+02:0026. Juni 2025|Abfallrecht|