BMUKN: Abschaffung der Abteilung für Kreislaufwirtschaft Rückschritt im Ministerium?

Zu sagen, dass es in der Recyclingbranche nicht gut läuft, erscheint weit untertrieben. Einige Bereiche stecken tief in der Krise, wie z.B. das Textilrecycling oder das Kunststoffrecycling. Während die EU einen speziellen Circular Economy-Rechtsakt für 2026 plant und das Thema damit auch richtigerweise bewusst auf die politische Agenda setzt, will man in Berlin im Umweltministerium umbauen. Aktuellen Berichten zufolge plant das Bundesumweltministerium, die eigenständige Abteilung „Transformation, Digitalisierung, Circular Economy, Klimaanpassung“ aufzulösen. Zu Recht stößt dieses Vorhaben branchenseits auf Kritik, schließlich schwingt dabei irgendwie mit, dass dem Thema Kreislaufwirtschaft nicht das politische Gewicht beigemessen wird (siehe z.B. auch hier).

Dabei geht es doch eigentlich um so viel und daher schlagen die Verbände Alarm: Anja Siegesmund, sagte hierzu „Deutschland ist im Recycling und bei innovativen Technologien weltweit führend. Doch damit wir unsere Wettbewerbsfähigkeit, Rohstoffsicherheit und Klimaziele sichern können, braucht die Kreislaufwirtschaft politischen Rückenwind und klare Strukturen – nicht ihre Auflösung in einem Ministeriums-Organigramm“ (siehe hier). Damit hat der BDE vollkommen Recht. Die Kreislaufwirtschaft darf nicht klein gemacht werden. Es geht um die Verminderung des Drucks auf die natürlichen Ressourcen, es geht um die Einsparung von Energie, die Verringerung des CO2-Fussabdrucks, es geht um Klimaschutz und – mit Blick auf kritische Rohstoffe – sogar um Fragen der nationalen Sicherheit. Die Rahmenbedingungen für die Entsorgungsbranche müssten daher auf den Prüfstand und es muss geschaut werden, wie Verfahren vereinfacht, Bürokratie abgebaut und Techniken gefördert werden können, damit der Kreislauf tatsächlich „rund“ laufen kann. Es bedarf praktikable rechtliche Rahmenbedingungen und keine Symbolpolitik. Das Problem ist schließlich, dass man die Belange der Praxis nicht ernst nimmt. Die Branche braucht klare Signale: Kreislaufwirtschaft verdient mehr Gewicht, nicht weniger. (Dirk Buchsteiner)

2025-08-29T17:16:20+02:0029. August 2025|Abfallrecht|

Wir brauchen eine EBV-Novelle noch 2025

Seit dem 1. August 2023 gilt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) mit dem Anspruch, den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) wie Recycling‑Baustoffe, Bodenaushub und Schlacken zu fördern, Umwelt und Boden zu schützen und die Kreislaufwirtschaft voranzubringen. Doch schon im ersten Jahr zeigte die Praxis, dass die Erwartungen weitgehend verfehlt wurden (siehe hier zum 1. Geburtstag). Und es wurde seit dem auch nicht viel besser…

Ein zentrales Problem bleibt das „Abfall‑Stigma“. Dies bremst Verwender, besonders in öffentlichen Ausschreibungen. Wer den Status „Produkt“ vermisst, setzt lieber auf Primärrohstoffe. Nicht ohne Grund wird weiterhin daher die klare Definition des Abfallendes als zentralen Schritt zur Marktakzeptanz gefordert. Ebenso halten Bürokratie und Haftungsrisiken vom Einsatz ab: Enorme Dokumentationspflichten, Nachweisverfahren und Haftungsfragen führen dazu, dass Handelnde den Einsatz von MEB meiden und stattdessen auf bewährte Primärbaustoffe zurückgreifen. Die Verordnung wirkt praxisfern und eher bremsend statt fördernd In einem gemeinsamen Positionspapier fordern BRB, BDE und IGAM eine zeitnahe Novellierung der EBV – idealerweise noch im Jahr 2025 – zur Ermöglichung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft (siehe hier). Dieser Forderung kann man sich nur anschließen.

Ein Kritikpunkt ist z.B. auch das Verbot der Anwendung qualitativ hochwertiger MEB auf kiesigem oder flussnahem Untergrund. Zudem müssen selbst geringe Mengen bislang vollständig gemeldet und dokumentiert werden, selbst bei minimalem Umweltrisiko. Die Verbände fordern praktikable Bagatellgrenzen, die solchen Aufwand vermeiden. Die Branche hat also konkrete Änderungswünsche vorgelegt. Jetzt liegt es an der Politik. (Dirk Buchsteiner)

2025-08-01T09:40:03+02:001. August 2025|Abfallrecht|

Quo vadis PPWR? – EU Verpackungsverordnung auf dem Prüfstand

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist seit Februar 2025 in Kraft und soll ab 12. August 2026 angewendet werden. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und bringt einheitliche Regelungen zur Reduktion, Wiederverwendung und zum Recycling von Verpackungen in der EU. Ab 2030 gelten u. a. verbindliche Recyclingfähigkeitsvorgaben und Rezyklatquoten.

Aktuell fordern 17 deutsche Wirtschaftsverbände eine Verschiebung des Anwendungsbeginns auf den 1. Januar 2027. Sie kritisieren fehlende nationale Umsetzung, unklare Begriffe und organisatorische Doppelstrukturen durch einen unterjährigen Start. Auch Bundesumweltminister Carsten Schneider hat sich gegenüber den Spitzenverbänden der Entsorgungs- und Verpackungswirtschaft eindeutig positioniert und spricht sich ebenfalls für eine Verschiebung (siehe auch hier). In einem  aktuellen Antwortschreiben an den BDE versichere Schneider, er habe bereits im Juni gegenüber EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall dafür geworben, den derzeit vorgesehenen Anwendungszeitpunkt vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 zu verlegen. Eine Entscheidung steht noch aus.

Für Unternehmen bedeutet das: Trotz möglicher Verschiebung besteht akuter Handlungsbedarf. Verpackungsdesigns, Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Kennzeichnung sollten frühzeitig überprüft und angepasst werden. Die PPWR bringt tiefgreifende Änderungen – eine rechtzeitige Vorbereitung ist entscheidend, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-25T14:15:36+02:0025. Juli 2025|Abfallrecht|