Aktionsplan Kreislaufwirtschaft

Nun tut sich wohl doch was in Sachen Kreislaufwirtschaft:

Das Bundesumweltministerium hat mit dem Aktionsprogramm Kreislaufwirtschaft einen konkreten Schritt zur Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) vorgestellt. Ziel ist es, kurzfristig Maßnahmen zu realisieren, mit denen bis Ende 2027 substanzielle Fortschritte beim Schließen von Stoffkreisläufen erzielt werden sollen. Kern ist, den Verbrauch von Primärrohstoffen zu senken, die Ressourceneffizienz zu erhöhen und gleichzeitig die ökologische und wirtschaftliche Resilienz Deutschlands zu stärken.
Zu den wichtigsten Maßnahmen des Programms gehören unter anderem die Reform gesetzlicher Regelungen wie dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Ersatzbaustoffverordnung (wir dürfen gespannt sein!) sowie Anpassungen im Verpackungsgesetz (nun ja, wir müssen auch die EU-Verpackungsverordnung berücksichtigen), um den Einsatz von Rezyklaten zu erleichtern und verbindlicher zu gestalten. Dazu gehört auch eine Stärkung der öffentlichen Beschaffung als Hebel: Ausschreibungen sollen früher und stärker ökologische und kreislauforientierte Kriterien enthalten. Wir brauchen z.B. weniger Angst vor MEB!

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Digitalisierung und Informationsinfrastruktur. Das Programm sieht unter anderem vor, ein Circular Economy Information System (CEIS) aufzubauen sowie Produktpässe und Datenräume zur Nachverfolgung von Stoff‑ und Warenströmen zu entwickeln. Mit solchen digitalen Instrumenten sollen Prozesse transparenter, Kreisläufe effizienter und Innovationen beschleunigt werden.
Förderprogramme und Innovationsanreize sind zentrale Bausteine: Geplant sind Pilot‑ und Demonstrationsprojekte, insbesondere bei kritischen und strategischen Rohstoffen sowie bei Recyclingverfahren etwa für Batterien oder Photovoltaikmodule. Auch der Mittelstand soll gezielt unterstützt werden. Zudem sind Maßnahmen zur Beratung, Vernetzung und Qualifizierung in Planung sowie ein Ausbau der Kapazitäten in Recycling und Infrastruktur.

Die Reaktionen aus der Branche zeigen ein geteiltes Bild: Viele begrüßen das Programm als wichtigen Impuls, etwa im Bereich Digitalisierung oder Förderung. Gleichwohl wird bemängelt, dass Verbindlichkeit und Tempo noch nicht ausreichen. Kritikpunkte sind unter anderem fehlende Rezyklatquoten, zu langsame Genehmigungverfahren und unklare Rechtsrahmen. Es wird erwartet, dass aus den angekündigten Maßnahmen bald konkrete gesetzliche Schritte werden, die Planungssicherheit und Investitionsanreize bieten.

Entscheidend wird sein, ob die Zusagen in praktikable Regelungen überführt werden und wie schnell Erweiterungen und Anpassungen erfolgen, und ob sich dann auch Behörden, Wirtschaft und Kommunen gemeinsam auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen.

(Dirk Buchsteiner)

2025-10-17T18:42:42+02:0017. Oktober 2025|Abfallrecht|

Ende der Abfalleigenschaft: Kommen jetzt EU-weite Standards für Kunststoffe?

Die Diskussion um das Ende der Abfalleigenschaft bei Kunststoffen nimmt auf europäischer Ebene Fahrt auf. Bislang gilt in Deutschland allein § 5 KrWG, der allgemeine Kriterien vorgibt – etwa, dass ein Verwertungsverfahren abgeschlossen sein muss, ein konkreter Verwendungszweck und ein Markt existieren und Umwelt- wie Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. In der Praxis führt das jedoch zu einer Vielzahl von Einzelfallentscheidungen durch Behörden (wenn überhaupt!) und zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Recycler und Abnehmer. Über allem schwebt auch immer ein gewisses Maß Angst.

Mit dem Bericht des Joint Research Centre (JRC) der Europäischen Kommission liegt seit 2024 ein umfassender technischer Vorschlag für EU-weite End-of-Waste-Kriterien für Kunststoffabfälle vor (hier). Vorgesehen sind klare Anforderungen an die Qualität der Eingangsmaterialien, die Recyclingprozesse selbst sowie die Beschaffenheit der entstehenden Rezyklate. Auch Dokumentations- und Rückverfolgbarkeitspflichten sind Teil des Konzepts. Ziel ist es, einheitliche Standards zu schaffen, die über alle Mitgliedstaaten hinweg gelten und den Markt für hochwertige Rezyklate beleben.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Rechtssicherheit für Unternehmen, weniger Bürokratie beim Handel und Transport sowie ein gestärkter Sekundärrohstoffmarkt. Gleichzeitig stellen die Kriterien hohe Anforderungen an Qualitätssicherung, Monitoring und die Schnittstellen zum Chemikalien- und Produktrecht. Vor allem die Heterogenität von Kunststoffen und die Vielzahl an Additiven machen die Ausgestaltung anspruchsvoll. Dies könnte hier auch die Achillesferse werden.

Die JRC-Vorschläge sind nicht rechtlich bindend, doch sie bilden die Grundlage für eine kommende EU-Rechtsetzung. Und hier soll es wohl schnell gehen, berichtet zumindest EUWID. So wird die Kommission womöglich noch vor Jahresende einen Vorschlag für End-of-Waste-Kriterien an mechanisch und physikalisch recycelte Altkunststoffe vorlegen.

Zusammen mit der neuen Verpackungsverordnung, die Rezyklatquoten verbindlich vorschreibt, könnte das Ende der Abfalleigenschaft bei Kunststoffen damit in den nächsten Jahren zu einem echten Hebel für die europäische Kreislaufwirtschaft werden. Wünschenswert wäre es zumindest… (Dirk Buchsteiner)

2025-10-02T19:16:58+02:002. Oktober 2025|Abfallrecht|

Novelle der Abfallrahmenrichtlinie im Amtsblatt verkündet

Die Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2025/1892) wurde heute im Amtsblatt der EU verkündet. Sie erweitert und verschärft zentrale Vorgaben der bisherigen Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) mit Blick auf Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschutz und Abfallvermeidung.

Hierbei geht es im Wesentlichen um folgende Neuerungen und Schwerpunkte in der überarbeiteten Fassung:

  • Fokussierung auf Textilien und Lebensmittel: Der Textil- und Lebensmittelsektor gelten als besonders ressourcenintensiv und hier sieht der EU-Gesetzgeber große Potenziale für Verbesserungen. Für Textilien werden daher strengere Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt, inklusive Pflicht für Hersteller, Sammel-, Sortier-, Wiederverwendungs- und Recyclingstrukturen aufzubauen und für die entstehenden Abfallkosten aufzukommen. Zudem werden Definitionen und Klarstellungen (z. B. zu „gebrauchten Textilien, als zur Wiederverwendung geeignet“) präzisiert.
  • Rechtsverbindliche Minderungsziele für Lebensmittelabfälle: Für die Mitgliederstaaten werden verbindliche Ziele zur Reduktion von Lebensmittelabfällen bis 2030 eingeführt – sowohl für die Produktions- und Verarbeitungsebene als auch für Vertrieb, Gastronomie und Haushalte. Außerdem soll ein System von Frühwarnmeldungen zu Zielverfehlungen eingeführt werden, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ermöglichen.
  • Verstärkte Transparenz, Berichts- und Datenerhebungspflichten: Die Richtlinie verpflichtet Staaten und Organisationen zur Erfassung und Veröffentlichung von Daten zur getrennten Sammlung, Wiederverwendung und Behandlung von Textilabfällen. Ebenso sind regelmäßige Erhebungen zur Zusammensetzung gesammelter Siedlungsabfälle vorgeschrieben, um den Anteil von Textilien darin zu überwachen.
  • Anreize für kreislauffähige Gestaltung (Ökodesign): Die Richtlinie sieht vor, dass die Beiträge der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung je nach Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte (z. B. Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit) moduliert werden.

Ziel der Novellierung die Abfallrahmenrichtlinie ist es, diese noch stärker zu einem Steuerungsinstrument mit verbindlichen Zielen und erweiterten Pflichten für Hersteller auszugestalten. Die Neuregelungen treten Mitte Oktober in Kraft. Für die Umsetzung in nationales Recht bleiben den Mitgliedstaaten dann 20 Monate Zeit. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-09-26T17:54:54+02:0026. September 2025|Abfallrecht|