Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Totge­sagte leben länger: Die Rückkehr des Anschluss- und Benutzungszwangs

Die letzten Jahre galt er als hoffnungslos unmodern: Der Anschluss- und Benut­zungs­zwang an die Fernwärme. Zwar erlauben ihn mit nur leicht unter­schied­lichen Voraus­set­zungen alle Bundes­länder in ihren Gemein­de­ord­nungen oder Kommu­nal­ver­fas­sungen. Doch die meisten Gemeinden waren davon überzeugt, dass eine Verpflichtung, sich ans Fernwär­menetz anzuschließen und mit Fernwärme zu heizen nicht dem liberalen Zeitgeist entsprach. Es entstanden ja sowieso kaum mehr neue Netze.

Das jeden­falls ist vorbei. Das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) gibt vor, dass die Öl- oder Gashei­zungen in den meisten Fällen durch Wärme­pumpen oder Fernwärme ersetzt werden. Damit wächst die Bedeutung der Fernwärme. Konse­quen­ter­weise erlaubt es die Rechtslage heute, zur Begründung des Anschluss- und Benut­zungs­zwanges auf den überört­lichen Belang „Klima­schutz“ abzustellen. 

 

Doch Klima­schutz­sat­zungen, die den Fernwär­me­bezug vorgeben, sind vielfach weniger verbindlich als für den netzhy­drau­lisch sinnvollen flächen­de­ckenden Bezug erfor­derlich und sichern auch nur bedingt attraktive Preise durch Verteilung der Fixkosten auf möglichst viele Anschlüsse. Denn nach verbrei­teter Recht­spre­chung haben Eigen­tümer, die eine genauso klima­freund­liche Heizung betreiben, Anspruch auf einen Dispens (vgl. VG Freiburg Urteil vom 16.06.2021 – 1 K 5140/18). Aller­dings ist dies keineswegs alter­na­tivlos, insbe­sondere in Hinblick auf die beliebten Holzhei­zungen, die schon wegen der erheb­lichen lokalen Emissionen zu Unrecht als besonders umwelt­freundlich gelten. Hier ist also Feinarbeit bei der Satzungs­ge­staltung gefragt.

Doch auch wenn manche Fernwär­me­sat­zungen nicht so verbindlich sind wie viele glauben: Sie schaffen in vielen Kommunen die Grundlage für ein flächen­de­ckendes Angebot, die Dekar­bo­ni­sierung der Fernwärme als örtliche Gemein­schaft zu schultern. Dass nach langer Pause viele Kommu­nal­po­li­tiker über dieses Instrument wieder nachdenken, ist insofern nur konse­quent (Miriam Vollmer).

2024-09-21T01:47:51+02:0021. September 2024|Allgemein|

Sharing is caring – § 42c EnWG und die geplante Neure­gelung zur gemein­samen Nutzung von EEG Anlagen

Die Idee, Anlagen zur regene­ra­tiven Strom­erzeugung im Sinne des EEG gemeinsam zu betreiben und zu nutzen ist nicht neu, sttieß in der Vergan­genheit aber regel­mäßig auf diverse Rechts­pro­bleme. Das soll nach dem Referen­ten­entwurf vom 28.08.2024 zur Novel­lierung des EnWG mit dem neuen § 42c EnWG jetzt alles einfacher werden.

Letzt­ver­braucher sollen hiernach eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu­er­baren Energien zur gemein­samen Nutzung oder eine Energie­spei­cher­anlage, deren zwischen­ge­spei­cherte Energie ausschließlich aus erneu­er­baren Energien stammt, betreiben oder an einer Verein­barung darüber teilnehmen können, wenn sie eine vertrag­liche Verein­barung über die Lieferung von in der Anlage erzeugtem Strom mit anderen mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chern getroffen haben, der Betrieb der Anlagen nicht Haupt­tä­tigkeit der betrei­benden oder mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chers ist, sich die Anlage und die Verbrauchs­stellen in demselben Gebiet befinden, in dem der Betreiber von Energie­ver­tei­ler­netzen nach § 42c Absatz 3 EnWG eine solche gemeinsame Nutzung zu ermög­lichen hat, und die Strom­be­zugs­mengen jedes mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chers sowie die Erzeu­gungs­menge der Anlage viertel­stündlich gemessen werden können.

Die hierfür erfor­der­liche vertrag­liche Regelung der teilneh­menden Letzt­ver­braucher hat dabei mindestens Folgendes zu regeln: Das Recht des mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chers zur Nutzung der elektri­schen Energie, die durch die Anlagen erzeugt wurde, im Umfang des aufgrund eines Auftei­lungs­schlüssels ermit­telten Anteils, einen entspre­chenden Auftei­lungs­schlüssel und Angaben, ob eine entgelt­liche Gegen­leistung für die Nutzung der elektri­schen Energie durch den mitnut­zenden Letzt­ver­braucher an den Betreiber zu leisten ist sowie dessen Höhe in Cent pro Kilowattstunde.

Für Unter­nehmen als Letzt­ver­braucher soll diese Regelung aller­dings nur gelten, wenn es sich dabei um Kleinst­un­ter­nehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst­un­ter­nehmen (ABl. L 124 von 20.5.2003, S. 36) oder um kleine oder mittlere Unter­nehmen handelt.

(Christian Dümke)

2024-09-20T17:32:10+02:0020. September 2024|Allgemein|

Wer soll das alles lesen – die Veröf­fent­li­chungs­pflichten der neuen AVBFernwärmeV

Bürokra­tie­abbau ist ja angeblich gerade sehr populär. Aber wenn es nach dem Minis­terium geht, gilt das nicht für Fernwär­me­ver­sorger: Im aktuellen Entwurf einer neuen AVBFern­wärmeV verviel­fachen sich die in § 1a AVBFern­wärmeV angeord­neten Veröffentlichungspflichten.

Derzeit beschränkt sich § 1a AVBFern­wärmeV auf wenige Punkte, insbe­sondere die allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen und die Netzver­luste. Beide Angaben gehören auch künftig ins Internet. Neben diesen Angaben muss der Versorger in Zukunft aber auch noch den Energie­trä­germix, die Eigen­erzeugung und den Fremd­bezug und deren Kosten­an­teile publi­zieren. Wie schon beim Strom soll nun auch hier auf die THG-Emissionen einge­gangen werden, zusätzlich auf den Primär­ener­gie­faktor. Der Verord­nungs­geber will weiter ein Berech­nungs­bei­spiel für ein normiertes Einfa­mi­li­enhaus und ein Mehrfa­mi­li­enhaus sehen.

Auch bisher gehörten die Preis­blätter bereits zu den Pflicht­an­gaben, die zu veröf­fent­lichen waren. Sofern diese eine Preis­gleit­klausel enthalten, ist hier künftig zusätzlich eine Muster­be­rechnung zu veröf­fent­lichen. Außerdem muss der Versorger ein Berech­nungs­in­strument, also ein digitales Tool, online stellen, mit dem der Besucher der Webseite inter­aktiv die Preis­ent­wicklung nachvoll­ziehen kann. Die amtliche Begründung spricht beispielhaft von einem Excel-Sheet.

In Hinblick auf die Netzver­luste gehören weitere Details an die Öffent­lichkeit, effizi­enz­be­zogen sind zudem Effizi­enz­maß­nahmen des Versorgers zu publi­zieren. Ganz neu sind Pflichten über Maßnahmen zur Ausfallprävention.

Ob die Umsetzung dieser neuen Verpflich­tungen wirklich mehr Trans­parenz für den Verbraucher schafft, ist dabei zweifelhaft. Nur die wenigsten Verbraucher dürften ein so inten­sives Interesse an der Struktur ihrer Fernwärme haben, dass sie sich in die zu veröf­fent­li­chenden Infor­ma­tionen vertiefen. Doch auch wenn es keiner lesen sollte: Versorger sollten die Verpflich­tungen, wenn sie so in Kraft gesetzt werden, ernst nehmen, um Abmah­nungen zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2024-09-14T00:28:59+02:0014. September 2024|Wärme|