Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Der Windhund hat fertig – Entwurf eines Reife­grad­ver­fahrens durch die ÜNB

Die Elektri­fi­zierung bringt immer weitere Letzt­ver­braucher ans Netz: Die Nachfrage nach Netzan­schluss­ka­pa­zität steigt schneller als zugebaut werden kann. Damit rückt der Anspruch auf einen Netzan­schluss in den Fokus, für den – abgesehen von der Nieder­spannung – das Energie­recht zwar Grund­sätze formu­liert, aber kein Verfahren anordnet. § 17 EnWG verlangt lediglich diskri­mi­nie­rungs­freie und trans­pa­rente Netzan­schlüsse, sagt aber nicht, wie man vorgeht, wenn mehr Projekte ans Netz wollen, als technisch möglich ist. Aktuell betrifft das vor allem große Batte­rie­speicher und Daten­center. Besonders ärgerlich: Viele Projekte werden angemeldet, aber nie oder viel später als andere zeitgleich oder gar später angemeldete andere Projekte im selben Netzab­schnitt umgesetzt.

Vor diesem Hinter­grund haben die vier Übertra­gungs­netz­be­treiber 50Hertz, Amprion, TenneT und Trans­netBW am 5. Februar 2026 ein gemeinsam entwi­ckeltes „Reife­grad­ver­fahren“ vorge­schlagen. Es soll das bisher angewandte Windhund­prinzip ersetzen. Der Grund­ge­danke: Netzan­schluss­ka­pa­zität soll nicht mehr nach Eingangs­datum des Netzan­schluss­be­gehrens verteilt werden, sondern nach Umset­zungs­wahr­schein­lichkeit und ‑reihen­folge.

Der Vorschlag sieht mehrere Phasen der Verteilung vor. Zunächst soll es eine Infor­ma­tions- und Antrags­phase geben. Danach werden die Anträge gebündelt und in sogenannten Clustern betrachtet. Der zentrale Schritt ist die Priori­sierung nach Reifegrad. Bewertet werden vier Bereiche: Flächen­si­cherung und Geneh­mi­gungs­stand, techni­sches Anlagen- und Anschluss­konzept, Leistungs­fä­higkeit des Antrag­stellers sowie Netz- und System­nutzen. Erst auf dieser Basis sollen Netzbe­rech­nungen und Cluster­studien erfolgen. Am Ende steht eine Angebots­phase mit verbind­lichen Netzanschlussreservierungen.

Dieses Verfahren ist an sich zu begrüßen, weil der Netzbe­treiber meistens gut beurteilen kann, welche Vorhaben weiter sind als andere. Es ist aber nicht frei von Risiken. Reifegrad ist nicht objektiv, sondern Ergebnis einer Bewertung. Besonders die Kriterien „Leistungs­fä­higkeit“ und „System­nutzen“ sind ausge­sprochen ausle­gungs­fähig. Es besteht die Gefahr, dass kapital­starke Akteure struk­turell bevorzugt werden und dass Netzbe­treiber über das System­nutzen-Kriterium indirekt politische Priori­täten setzen. Außerdem steigt mit wertenden Entschei­dungen das Klage­risiko. Es ist gut möglich, dass erfolg­reiche Eilver­fahren die endgültige Verteilung für Monate oder Jahre blockieren.

Die nächsten Schritte liegen nun bei Regulierung und Gesetz­gebung. Ein solches Verfahren braucht eine klare recht­liche Grundlage. Und es muss in der Praxis so umgesetzt werden, dass Trans­parenz, Nachvoll­zieh­barkeit und fairer Zugang tatsächlich besser werden als im bishe­rigen Windhund­system (Miriam Vollmer)

2026-02-07T01:11:48+01:007. Februar 2026|Allgemein, Netzbetrieb, Strom|

Öster­reich hat „Energie­ferien“

Als in den 1970er-Jahren die Ölkrise Europa erschüt­terte, war Energie­sparen plötzlich keine abstrakte Idee mehr, sondern bittere Notwen­digkeit. Auch Öster­reich blieb davon nicht verschont. Steigende Heizkosten, knappe Ressourcen und politische Unsicherheit zwangen den Staat zu ungewöhn­lichen Maßnahmen – eine davon betraf direkt den Schul­alltag: die Einführung der sogenannten „Energie­ferien“.

Die Idee war ebenso simpel wie pragma­tisch. In den kältesten Wochen des Jahres sollten Schul­ge­bäude eine Zeit lang leer bleiben, um dem Staat Heizenergie einzu­sparen. Eine einwö­chige Unter­richts­pause im Winter erschien da als wirksames Mittel, um Kosten zu senken und den Energie­ver­brauch zu reduzieren. So wurden die Energie­ferien ins Leben gerufen – zunächst klar als Krisen­maß­nahme gedacht, nicht als pädago­gische Neuerung.

Was als temporäre Lösung begann, entwi­ckelte sich dannzu einem festen Bestandteil des öster­rei­chi­schen Schul­jahres. Die Bevöl­kerung gewöhnte sich an die winter­liche Auszeit, und bald zeigte sich, dass die Pause nicht nur wirtschaft­liche Vorteile hatte. Schüler und Lehrkräfte profi­tierten von der Erholung mitten im Schuljahr, während der Tourismus – insbe­sondere in den Skire­gionen – neue Impulse erhielt.

Mit der Zeit verloren die Ferien ihren ursprüng­lichen Krisen­cha­rakter. Die Energie­ver­sorgung stabi­li­sierte sich, doch die schul­freie Woche blieb. Der Name „Energie­ferien“ verschwand aus den offizi­ellen Regelungen und wurde durch den neutra­leren Begriff Semes­ter­ferien ersetzt. Inhaltlich änderte sich wenig: Noch immer dauern sie eine Woche und finden im Februar statt, aller­dings gestaffelt nach Bundes­ländern, um Verkehrs- und Touris­mus­spitzen zu entzerren.

(Christian Dümke)

2026-02-06T18:04:38+01:006. Februar 2026|Allgemein, Energiepolitik|

Die Kleinen im BEHG

Im Brenn­stoff­emis­si­ons­handel gilt: Wer Brenn­stoffe in Verkehr bringt, muss bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ein Konto unter­halten, Emissi­ons­be­richte einreichen und für die berich­teten Emissionen jährlich Zerti­fikate abgeben. So bestimmt es das Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz, BEHG.

Wer als Inver­kehr­bringer anzusehen ist, richtet sich mit wenigen Ausnahmen nach dem Energie­steu­er­gesetz. Im Wesent­lichen ist daher festzu­halten, dass derjenige, der Energie­steu­er­schuldner ist, auch am Brenn­stoff­emis­si­ons­handel teilnehmen muss.

Während der „große Bruder“, der Treib­hausgas-Emissi­ons­handel für Kraft­werke und Indus­trie­an­lagen, klare Unter­grenzen für die verpflich­tende Teilnahme kennt, enthält das BEHG indes keine entspre­chende Bagatell­grenze. In der Praxis zieht die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle jedoch eine faktische Unter­grenze bei einer Tonne CO₂ pro Jahr. Zum Vergleich: Dies entspricht ungefähr 430 Litern Benzin.

Infolge dessen nehmen am Brenn­stoff­emis­si­ons­handel zahlreiche Unter­nehmen teil, die nur sehr kleine oder kleinste Mengen an Brenn­stoffen in Verkehr bringen. Das Gesetz sieht jedoch keine adminis­tra­tiven Erleich­te­rungen für Bagatell­emis­sionen vor. Dies belastet nicht nur die Behörde mit ökolo­gisch nahezu bedeu­tungs­losen Verwal­tungs­vor­gängen, sondern auch Unter­nehmen, die Brenn­stoffe lediglich nebenbei und teilweise in sehr geringen Mengen in Verkehr bringen. Die vergleichs­weise hohe Fehler­quote in diesem Segment zeigt, welche Belastung das Emissi­ons­han­dels­system im Vergleich zu einer rein steuer­lichen Lösung für diese Unter­nehmen darstellt. Hier wäre mögli­cher­weise Raum für eine Entbü­ro­kra­ti­sierung, etwa eine Abgabe ohne Teilnahme am Emissi­ons­handel so, wie es für deutlich größere Anlagen im TEHG auch vorge­sehen ist (Miriam Vollmer)

2026-01-31T00:28:14+01:0031. Januar 2026|Emissionshandel|