Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Nun doch: Weiter­ver­teiler sind Versorger im StromPBG

Gefühlt ist der Gaspreis­schock 2022 länger her als die Eiszeit, aber zumindest die gericht­liche Aufar­beitung ist noch nicht abgeschlossen. Wer als Letzt­ver­braucher gilt, der Anspruch auf Entlastung hat, ist immer noch Gegen­stand diverser Gerichts­ver­fahren. Inzwi­schen gibt es einige erstin­stanz­liche Urteile und auch ein Urteil des OLG Nürnberg in zweiter Instanz (auch wir haben eins der Urteile erwirkt und führen weitere Verfahren). Bisher waren alle Gerichte davon überzeugt, dass es abwei­chend von der bishe­rigen Praxis der Übertra­gungs­netz­be­treiber nicht darauf ankommt, ob ein Energie­ver­sorger selbst einen Liefe­ran­ten­rah­men­vertrag abgeschlossen hat, oder ob er als Weiter­ver­teiler die Abwicklung der Lieferung als Leistung auf einen Dritten übertragen hat.

Vor diesen Entschei­dungen waren die Übertra­gungs­netz­be­treiber einig: In diesen Fällen sei der Energie­ver­sorger als Letzt­ver­braucher anzusehen, der eigent­liche Letzt­ver­braucher dagegen hätte keinen Entlas­tungs­an­spruch, denn er liefere nicht „über ein Netz“, was das StromPBG voraus­setzt. Entlas­tungs­ver­pflichtet und erstat­tungs­be­rechtigt gegenüber dem Übertra­gungs­netz­be­treiber wäre der Vorver­sorger. Ausgangs­punkt für die Berechnung des Entlas­tungs­an­spruchs sei damit der Strom­preis im Verhältnis Vorver­sorger – Energie­ver­sorger, was für viele Unter­nehmen eine empfind­liche Einbuße bedeutet, selbst wenn der Energie­ver­sorger die Entlastung weitergibt.

Nun kommt – mal wieder FAQ – die Kehrt­wendung. Das BMWK schließt sich der Rechts­auf­fassung der Gerichte an. Auch Weiter­ver­teiler liefern Strom über ein Netz – und sind damit entlas­tungs­ver­pflichtet und erstat­tungs­be­rechtigt – wenn

  • ein schuld­recht­licher Strom­lie­fer­vertrag zwischen dem Strom­ver­sorger und dem
    belie­ferten Endkunden besteht,
  • die belie­ferte Entnah­me­stelle mit einer Marktlokations-Identifikationsnummer
    regis­triert ist und
  • ein Netznut­zungs­vertrag zwischen dem jewei­ligen Endkunden oder einem
    vertraglich mit dem Strom­ver­sorger verbun­denen Dienst­leister und dem Netzbe­treiber besteht.

Erste Signale der Übertra­gungs­netz­be­treiber lassen erkennen, dass bisher zurück­ge­haltene Zahlungen an Strom­ver­sorger nun schnell fließen sollen, wenn die Prüfbe­hörde bestätigt, dass die drei genannten Kriterien vorliegen. Gleich­zeitig bedeutet das für Unter­nehmen, die sich an die bisherige Praxis der Übertra­gungs­netz­be­treiber gehalten haben: Beeilen Sie sich, hier gelten nun neue Fristen. Insbe­sondere, wenn die Höchst­grenzen noch durch die Prüfbe­hörde festge­stellt werden müssen, müssen die begüns­tigten Unter­nehmen sich beeilen: Schon zum 20.12.2024 muss beantragt werden, finale Selbst­er­klä­rungen müssen zum 31.01.2025 vorliegen. Die Versorger müssen zum 28.02.2025 abrechnen

Bitte melden Sie sich schnell, wenn hier vor Weihnachten noch etwas veran­lasst werden muss (Miriam Vollmer).

2024-11-29T21:53:49+01:0029. November 2024|Allgemein|

Nukleare Mikro­ge­nera­toren: Eine Revolution in der Energieversorgung?

In einer Welt, die zunehmend nach nachhal­tigen und effizi­enten Energie­quellen sucht, stehen nukleare Mikro­ge­nera­toren immer wieder mal im Fokus von Presse­mel­dungen zu innova­tiven Energie­ver­sor­gungs­tech­no­logien. Diese kompakten und langle­bigen Energie­quellen sollen die Prinzipien der Kernenergie in Minia­turform nutzen, um zuver­lässige und langlebige Strom­ver­sorgung zu gewähr­leisten. Sie bieten nach Ansicht der Befür­worter vielver­spre­chende Lösungen für Anwen­dungen, bei denen tradi­tio­nelle Energie­quellen an ihre Grenzen stoßen.

Was sind nukleare Mikrogeneratoren?

Nukleare Mikro­ge­nera­toren sind kleine Energie­quellen, die die Energie aus radio­ak­tiven Materialien nutzen, um Elektri­zität zu erzeugen. Anders als konven­tio­nelle Kernkraft­werke arbeiten sie in einem viel kleineren Maßstab und setzen auf passive Sicher­heits­me­cha­nismen. Häufig kommen radio­aktive Isotope wie Plutonium-238 oder Strontium-90 zum Einsatz, die durch ihren Zerfall Wärme erzeugen. Diese Wärme wird dann in elektrische Energie umgewandelt, typischer­weise mithilfe thermo­elek­tri­scher Generatoren.

Die Techno­logie ist nicht neu: Bereits in den 1960er-Jahren wurden sogenannte Radio­iso­to­pen­ther­mo­elek­trische Genera­toren (RTGs) in der Raumfahrt einge­setzt, etwa in den Voyager-Sonden der NASA. Die moderne Entwicklung von nuklearen Mikro­ge­nera­toren zielt jedoch auf breitere Anwen­dungen ab, von der Erdöl­in­dustrie bis hin zu abgele­genen Siedlungen.

Heraus­for­de­rungen

Trotz ihrer vermeint­lichen Vorteile stehen nukleare Mikro­ge­nera­toren vor einigen Herausforderungen:

Der Umgang mit radio­ak­tivem Material erfordert strikte Sicher­heits­pro­to­kolle, um Missbrauch oder Lecks zu verhindern. Die Entwicklung und Produktion von Mikro­ge­nera­toren ist teuer, was ihren Einsatz bislang auf spezielle Anwen­dungen beschränkt. Der Einsatz nuklearer Techno­logien unter­liegt strengen natio­nalen und inter­na­tio­nalen Vorschriften, was den Entwick­lungs­prozess verlang­samen kann.

Die Zukunft der nuklearen Mikrogeneratoren

Die techno­lo­gische Entwicklung in diesem Bereich schreitet rasch voran. Fortschritte in Materialien, Minia­tu­ri­sierung und Sicherheit könnten nukleare Mikro­ge­nera­toren in den nächsten Jahrzehnten zu einer prakti­kablen Option für eine Vielzahl von Anwen­dungen machen. Insbe­sondere in einer Ära, in der zuver­lässige und emissi­onsarme Energie­quellen gefragt sind, könnten diese Mini-Reaktoren eine entschei­dende Rolle spielen.

Es bleibt abzuwarten, ob es entspre­chenden Unter­nehmen gelingt, sichere, wirtschaft­liche und markt­reife Lösungen zu entwi­ckeln, denn bisher existieren derartige Kraft­werke zum Zweck der Bevöl­ke­rungs­ver­sorgung nur auf dem Papier.

(Christian Dümke)

2024-11-29T14:31:28+01:0029. November 2024|Allgemein|

Heizung in der Zeitmaschine?

Die CDU plant, die Änderungen des Gebäude-Energie­ge­setzes (GEG), auch bekannt als „Heizungs­gesetz“, aus 2023 zurück­zu­nehmen und zum GEG 2020 zurück­kehren. So geht es aus ihrem Entwurf „Neue Energie-Agenda für Deutschland“ hervor. Damit soll die Pflicht, beim Heizungs­wechsel nach vollendeter Wärme­planung durch die Gemeinde auf eine der in § 71 Abs. 3 GEG 2023 aufge­führten Techno­logien umzusteigen, wieder fallen. Eigen­tümer könnten also auch nach 2026 bzw. 2028 erneut eine Gasheizung einbauen. Zulässig wäre sogar der Einbau einer neuen Ölheizung, sofern die Voraus­set­zungen des bis 2023 geltenden § 72 Abs. 4 GEG 2020 bestehen, also Erneu­erbare Energien anteilig verwendet werden oder weder ein Gasan­schluss noch ein Fernwär­me­an­schluss herge­stellt werden können und auch erneu­erbare Energien nicht verfügbar sind.

Diese Änderung würde die Eigen­tümer aller­dings nicht von der Einhaltung des CO2-Minde­rungs­pfades suspen­dieren. Es bleibt auch nach dem Willen der CDU dabei, dass die Ziele des Bundes­kli­ma­schutz­ge­setzes (KSG) einge­halten werden müssen. Nur will die Union den Weg zur Treib­haus­gas­neu­tra­lität in 20 Jahren mit den entspre­chenden Zwischen­schritten dem Bürger selbst überlassen. Er soll wählen können, wie er sich vom fossilen Zeitalter verab­schiedet, motiviert durch den CO2-Preis. Dieser ist als ETS II europa­rechtlich vorge­geben und soll durch eine fortlau­fende Verknappung der Zerti­fikate von 2027 an in Jahres­schritten um jeweils etwas mehr als 4% Abschmelzung die Nulllinie ansteuern. Konkret: Der Bürger darf also weiter Gashei­zungen einbauen, diese werden aber durch steigende Preise für Erdgas immer weniger attraktiv. Da bereits ab 2025 bedingt durch verkürzte Abschrei­bungs­regeln für die Gasnetze die Netzent­gelte steigen und die bei sinkender Kunden­anzahl steigenden Infra­struk­tur­kosten ebenfalls die Preise treiben, ist anzunehmen, dass die Freiheit zur Gasheizung in den meisten Fällen recht teuer erkauft würde. Zudem erwarten viele Experten, dass viele Erdgas­netze aus wirtschaft­lichen Gründen bereits Mitte der Dreißiger Jahre still­gelegt werden.

Doch nicht für alle Eigen­tümer bedeutet die Rückkehr zum GEG 2020 ein Plus an Wahlfreiheit. Der alte § 72 Abs. 1 GEG 2020 verpflichtete Eigen­tümer, ihre Heizkessel, die mit flüssigen oder gasför­migen Brenn­stoffen beschickt werden, still­zu­legen, wenn sie vor 1991 eingebaut wurden, und jüngere Anlagen nach 30 Jahren auszu­ran­gieren. Das galt zwar nicht für Nieder­tem­pe­ratur-Heizkessel und Brenn­wert­kessel, aber betrifft doch nicht wenige Eigen­tümer. In diesem Punkt ist das GEG 2023 großzügiger.

Für Eigen­tümer bedeutet das: Sollte die CDU ihren Plan umsetzen, sollten sie prüfen, ob in ihrem spezi­ellen Fall nicht sogar eine Verschärfung droht. In jedem Fall sollte bei der Diskussion, ob noch eine letzte Gasheizung angeschafft wird, die Wärme­planung der Gemeinde nicht ausge­blendet werden: Wenn es 2035 kein Gasnetz mehr gibt, steht lange vor Amorti­sation eine neue Heizung an. Und in jedem Falle muss der Eigen­tümer rechnen: Lohnt sich eine Gasheizung auch bei drastisch steigenden Gaspreisen und Netzent­gelten? (Miriam Vollmer).

2024-11-22T20:51:51+01:0022. November 2024|Wärme|