Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

OLG Celle entscheidet zu Wärme­preis­klauseln, Gaspreis­index kein geeig­netes Marktelement

Das Thema Preis­an­pas­sungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen beschäftigt derzeit die Recht­spre­chung. Insbe­sondere die Frage, wie hierbei das sog. „Markt­element“ nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV abzubilden ist.

Wir hatten hierzu bereits berichtet, dass das Landge­richt Frankfurt und das Landge­richt Berlin hierbei die alleinige Verwendung eines Gaspreis­index zur Abbildung des Wärme­marktes abgelehnt haben.

In diese Kerbe schlägt nun auch das OLG Celle mit Urteil vom 18.11.2025, Az. 13 UKl 3/24 und erklärt, dass der dort vom Wärme­ver­sorger verwendete „Gaspreis­index THE“ kein geeig­netes Markt­element darstelle.

Dies genügt nicht den gesetz­lichen Anfor­de­rungen, denn jeden­falls ist der Gaspreis­index THE nicht zur Abbildung der bei den Endkunden anfal­lenden Betriebs­kosten von Gashei­zungen geeignet. Während die Beklagte bei den Kosten einer Ölheizung mit dem Index HEL an die Endkun­den­preise für an Verbraucher gelie­fertes Heizöl anknüpft, sollen für Gashei­zungen der auf dem quartals­weisen Mittelwert eines Börsen­preises für Gas beruhende Index THE maßgeblich sein. Dieser an den Großhan­dels­preis für Erdgas anknüp­fende Index unter­scheidet sich syste­ma­tisch grund­legend von den Preisen, zu denen Endkunden Gas beziehen. “

Ein weiterer sehr inter­es­santer Aspekt der Entscheidung ist die Rechts­auf­fassung des OLG Celle, dass bereits aus der Preis­klausel heraus direkt erkennbar sein müsse, welche Teile der Anpas­sungs­formel das Kosten­element bzw. das Markt­element abbilden sollen. Andern­falls sei es dem Kunden nicht möglich zu prüfen, ob die Klausel rechts­konform sei.

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass aus der Klausel selbst erkennbar sein muss, wie das Markt- und das Kosten­element jeweils in der Formel abgebildet sein sollen. Es besteht kein sachlicher Grund, dem Wärme­kunden diese Infor­mation vorzu­ent­halten, sodass er nicht nachvoll­ziehen kann, ob das Markt­element – insbe­sondere bei sich verän­dernden Verhält­nissen des Wärme­marktes über längere Vertrags­lauf­zeiten – zum jeweils maßgeb­lichen Zeitpunkt angemessen berück­sichtigt ist.“

Das OLG Celle bewertete die entspre­chenden Preis­an­pas­sungs­klauseln als unwirksam. Es handelte sich bei dem Verfahren um eine Unter­las­sungs­klage einer Verbraucherschutzzentrale.

(Christian Dümke)

 

2026-02-21T00:06:51+01:0020. Februar 2026|Allgemein|

Was steht im Netzpaket?

Diese Woche traf sich die Branche auf der e‑World in Essen, und kaum etwas wurde so intensiv disku­tiert wie das „Netzpaket“, also die vom Wirtschafts­mi­nis­terium beabsich­tigte Änderung des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG). Offiziell lautet das Ziel, den Ausbau neuer Erzeu­gungs­an­lagen stärker mit dem Netzausbau zu synchro­ni­sieren. In der Praxis könnte der Entwurf jedoch, so eine verbreitete Befürchtung, genau das Gegenteil bewirken. Er drohe, den Ausbau von Wind- und Solar­energie auszu­bremsen und damit zentrale Ausbau­ziele des Erneu­erbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu gefährden.

Dabei gibt das EEG klare Leitplanken vor. Deutschland hat sich gesetzlich verpflichtet, den Anteil erneu­er­barer Energien am Strom­ver­brauch massiv zu steigern, um 2045 klima­neutral zu sein. Dafür wurden Ausbau­pfade festgelegt, insbe­sondere für Photo­voltaik und Windenergie. Diese Ziele sind nicht optional, sondern der Kern der deutschen Energie­wen­de­stra­tegie. Wenn nun das EnWG so geändert wird, dass neue Erneu­erbare-Anlagen schwerer ans Netz kommen oder ihre Einspeisung weniger verlässlich wird, entsteht ein direkter Konflikt zwischen Anspruch und Realität. Mit anderen Worten: Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen werden riskanter, weil Anschluss, Einspei­se­mög­lich­keiten und Erlöse weniger planbar werden.

Der kritischste Punkt im Netzpaket ist die geplante Verschiebung beim Anschluss- und Einspei­se­vorrang. Bisher gilt: Erneu­erbare Energien werden vorrangig angeschlossen und der erzeugte Strom soll vorrangig ins Netz einge­speist werden. Wer heute eine Wind- oder Solar­anlage plant, kalku­liert mit der Erwartung, dass Anschluss und Einspeisung grund­sätzlich gewähr­leistet sind und Einschrän­kungen wie Abrege­lungen zumindest trans­parent geregelt und finan­ziell entschädigt werden.

Genau hier setzt der Entwurf an und rüttelt an der bishe­rigen Logik. Netzbe­treiber sollen schon ab einer Schwelle von 3 Prozent nicht aufnehm­barer Einspeisung Gebiete für bis zu zehn Jahre als kapazi­täts­be­grenzt ausweisen dürfen und schulden dann keine Entschä­di­gungen mehr, wenn wegen zu viel Strom im Netz abgeregelt wird. Damit würde ein zentraler Schutz­me­cha­nismus für Inves­toren und Betreiber entfallen. Auch der Netzzugang wird unsicherer und richtet sich nach Kriterien des Netzbe­treibers, die weniger verlässlich sind als die aktuelle Rechtslage und sich im schlimmsten Fall von Netz zu Netz deutlich unter­scheiden. Hinzu kommt, dass Baukos­ten­zu­schüsse für Erneu­erbare für die örtliche Netzver­stärkung die Wirtschaft­lichkeit der Anlagen weiter verschlechtern würden. In der Konse­quenz würde weniger gebaut, denn schon die Finan­zierung würde schwie­riger werden.

Klar ist aller­dings auch: Die Netzka­pa­zi­täten sind vielerorts knapp, Anschluss­an­fragen explo­dieren, und Redis­patch sowie Abrege­lungen nehmen zu. Es ist deswegen sinnvoll, Netzzugang und Netzbe­wirt­schaftung zu überar­beiten. Der Status quo ist jeden­falls keine Lösung. Doch wenn die Antwort darauf vor allem darin besteht, Erneu­erbare stärker zu begrenzen, verschiebt sich das Problem nur. Statt Netzausbau, Digita­li­sierung, Flexi­bi­li­täts­op­tionen und Speicher­in­te­gration konse­quent zu beschleu­nigen, wird der Ausbau der Erzeugung gebremst. Das senkt kurzfristig den Druck auf die Netze, riskiert aber mittel­fristig, dass Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten nicht im benötigten Umfang entstehen.

Nun ist ein erster Referen­ten­entwurf noch längst kein Gesetz. Die kommenden Wochen sind deswegen wichtig, nicht nur für die Netzre­gu­lierung, sondern für die Reali­sier­barkeit der EEG-Ausbau­pfade der nächsten Jahre. Denn wird der Entwurf so Gesetz, müsste nicht mehr das Netz den Ausbau ermög­lichen, sondern der Ausbau sich dem Netz unter­ordnen, mit erheb­lichen Folgen für Inves­ti­ti­ons­si­cherheit, Ausbau­ge­schwin­digkeit und letztlich die Zieler­rei­chung (Miriam Vollmer)

2026-02-14T01:37:58+01:0014. Februar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Das Kündi­gungs­recht des Haushalts­kunden bei Umzug

Wenn ein Haushalts­kunde, der mit seinem Versorger einen Strom- oder Gaslie­fe­rungs­vertrag abgeschlossen hat umzieht, dann steht ihm nach dem Gesetz ein Sonder­kün­di­gungs­recht zu. Dieses Recht ist jedoch an die Einhaltung einiger Bedin­gungen geknüpft und bereitet in der Praxis immer mal wieder Probleme.

Grund­sätzlich ist es so, dass ein Haushalts­kunde trotz bestehender Vertrags­bindung einen Strom- oder Gaslie­fer­vertrag kündigen kann, wenn er seinen Wohnsitz wechselt, also umzieht. Geregelt ist das Ganze in § 41b Abs. 5 EnWG. Die Kündigung kann hierbei aller­dings nicht fristlos erklärt werden, es gilt eine gesetz­liche Kündi­gungs­frist von 6 Wochen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob die Wirkung der Kündigung genau auf das genannte Umzugs­datum entfallen soll oder einen späteren Zeitpunkt.

Verpasst der Kunde die Kündi­gungs­frist läuft sein Vertrag trotz des Umzuges weiter und er riskiert weiter für die entste­henden Kosten einstehen zu müssen. Da eine Rückwir­kende An- und Abmeldung von Kunden beim Netzt­be­treiber nicht (mehr) möglich ist, kann der Versorger dem Kunden in den meisten Fällen auch nicht aus Kulanz entge­gen­kommen, wenn dieser die Kündi­gungs­frist verpasst hat und sich – im schlimmsten Fall – erst nach seinem Umzug meldet.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Versorger die Vertrags­kün­digung ablehnen kann, wenn er dem Haushalts­kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefer­ver­trages an dessen neuem Wohnsitz zu den bishe­rigen Vertrags­be­din­gungen anbietet und die Belie­ferung an der neuen Entnah­me­stelle möglich ist. Die Umzugs­kün­digung ist damit kein Garant für eine Vertrags­be­en­digung, es gilt der Vorrang der Weiter­be­lie­ferung am neuen Wohnsitz.

(Christian Dümke)

2026-02-14T01:18:52+01:0013. Februar 2026|Allgemein|