Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

re|Adventskalender – Das 10. Türchen: Manchmal muss es schnell gehen

Mit unserem re|Adventskalender möchten wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle geben, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:

Versor­gungs­un­ter­bre­chungen sind immer eine unange­nehme Angele­genheit. Und manchmal muss es sehr schnell gehen – besonders wenn man eine solche Sperrung verhindern will.

In dieser Situation waren wir im August diesen Jahres. Unser Mandant war eine große Berliner Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und lag im Streit mit der Danpower Energie Service GmbH. Diese vertrat die Rechts­auf­fassung, dass der bis dato bestehende Wärme­lie­fe­rungs­vertrag unserer Mandantin von ihr ordentlich gekündigt worden sei – während unsere Mandantin von einer Fortgeltung des Vertrages aufgrund bestehender Vertrags­bindung ausging. Zu Recht, wie auch wir meinten.

Alle Versuche die Situation im Vorfeld gütlich zu regeln oder zumindest eine Übergangs­lösung zu finden, welche die Wärme­ver­sorgung der Anwohner bis zur Klärung der Wirksamkeit oder Unwirk­samkeit der Kündigung sicher­ge­stellt hätte, schei­terten und unsere Mandantin musste davon ausgehen, dass eine Unter­bre­chung der Wärme­ver­sorgung unmit­telbar bevorstand.

Wir wussten was in dieser Situation zu tun ist und beantragten beim Landge­richt Potsdam im Rahmen eines Eilver­fahrens den Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung mit der Verpflichtung die Wärme­ver­sorgung aufrecht­zu­er­halten. Und waren damit erfolg­reich. Die Wärme­ver­sorgung unserer Mandantin besteht seither fort, ein Haupt­sa­che­ver­fahren ist anhängig.

(Christian Dümke)

2025-12-18T11:23:27+01:0018. Dezember 2025|Allgemein|

re|Adventskalender – Das 8. Türchen: Strom vom Dach

Kohle und Klärschlamm, Wind und Freifläche, Biogas und Erdgas – auch in diesem Jahr hatten wir praktisch alle strom­erzeu­genden Anlagen auf dem Tisch. Und auch 2025 waren wieder zahlreiche Projekte dabei, die auf Dächern errichtet werden. Standard jeweils: Den Löwen­anteil des erzeugten Stroms wird im Gebäude selbst verbraucht, der Rest wird über einen Direkt­ver­markter in das Netz der öffent­lichen Versorgung eingespeist.

Bei allen oberfläch­lichen Ähnlich­keiten ging am Ende jedoch kein Vertrag zweimal aus dem Haus. Natürlich verfügen wir – wie alle in diesem Bereich erfah­renen Akteure – über einiges in der (elektro­ni­schen) Schublade. Doch keine Konstel­lation und keine Inter­es­senlage gleicht der anderen vollständig. In einem Gebäude möchte ein Mieter das bislang nicht mitver­mietete Dach künftig nutzen und den Strom selbst verbrauchen. In einem anderen wird ein dem Eigen­tümer verbun­denes Unter­nehmen aktiv und verkauft den Strom. Bisweilen betreibt ein Unter­nehmen sowohl eine PV-Anlage auf einem fremden Dach als auch eine Wärme­er­zeu­gungs­anlage im Keller. Und auch die Vermarktung von Überschüssen zeigt sich bei näherer Betrachtung durchaus unterschiedlich.

Wenn wir nicht einen fremden Vertrag zur Prüfung vorgelegt bekommen, entwi­ckeln wir nach der Bespre­chung der Konstel­lation und der Inter­es­senlage den Vertrag gemeinsam mit dem Mandanten – häufig in mehreren Runden mit den Vertrags­partnern. Bisweilen geht das sehr schnell. Manchmal, gerade wenn es nicht nur um die Aufdach-PV geht, bleibt die Akte lange bei uns offen. Und manchmal fahren wir an Malls, Wohnge­bäuden, Hotels oder Logis­tik­hallen vorbei und freuen uns ein wenig, wenn die Module in der Sonne glitzern.

Aber wissen Sie, was wir auch 2025 rein gar nicht gesehen haben? Mieter­strom­mo­delle und die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung. Wir haben beide Modelle oft mit Mandanten besprochen. Doch zumindest bei uns spielen sie weiterhin die Rolle des Yeti im Himalaya: Andere, tapfere Juristen mögen ihn irgendwo in den weißen Wänden des Hochge­birges gesichtet haben. Wir aber, hier unten in den Niede­rungen rund um den Hacke­schen Markt, haben auch dieses Jahr oft über den Yeti gesprochen – verkauft haben wir ihn nicht (Miriam Vollmer).

2025-12-13T01:50:57+01:0013. Dezember 2025|Strom|

re|Adventskalender – Das 5. Türchen: Streit mit ExtraEnergie

Mit unserem re|Adventskalender möchten wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle geben, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:
Ein Thema, dass uns im Jahr 2025 begleitet hat, war die Geltend­ma­chung von Ansprüchen gegen den Energie­ver­sorger Extra­Energie GmbH für unsere Mandanten. Extra­Energie hatte im Jahr 2022 gegenüber vielen Kunden die Strom- und Gaspreise erhöht und sich dazu nicht auf ein vertrag­liches Preis­an­pas­sungs­recht berufen, sondern auf § 313 BGB. Zu Unrecht wie wir meinen. Eine Rückfor­de­rungs­klage vor dem Landge­richt Düsseldorf war erfolg­reich und ist rechts­kräftig. Nun folgen weitere Klagen für weitere ehemalige Kunden, bei denen Extra­Energie trotz des ersten Urteils eine außer­ge­richt­liche Regulierung ablehnt.
Weiterhin vertreten wir den Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen in einer Verbands­klage gegen Extra­Energie vor dem OLG Hamm. Auch diese Klage hat die, nach Ansicht der Verbrau­cher­zen­trale, unzuläs­sigen Preis­er­hö­hungen zum Gegen­stand und soll Rückfor­de­rungs­an­sprüche zahlreicher betrof­fener Kunden ermög­lichen. Hier wird nächstes Jahr verhandelt.
(Christian Dümke)
2025-12-10T20:35:42+01:0010. Dezember 2025|Allgemein|