Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

OLG Hamm weist Klima­schutz­klage gegen RWE ab

Die sog. „Klima­klage“ des perua­ni­schen Bauern Saúl Luciano Lliuya gegen den deutschen Energie­konzern RWE ist ein inter­na­tional viel beach­tetes Verfahren, das exempla­risch für die zuneh­mende juris­tische Bedeutung von Klima­ge­rech­tigkeit vor Gericht steht. Der Fall, der vor dem Oberlan­des­ge­richt (OLG) Hamm in Nordrhein-Westfalen verhandelt wurde, gilt als eine der ersten zivil­recht­lichen Klima­klagen weltweit, in der ein privates Unter­nehmen für konkrete Folgen des Klima­wandels haftbar gemacht werden soll.

Hinter­grund der Klage

Der Kläger Saúl Luciano Lliuya ist Bauer und Bergführer in der perua­ni­schen Anden­stadt Huaraz. Die Stadt liegt unterhalb eines Gletschers, dessen Schmelz­wasser in einem hochge­le­genen See – dem Palca­cocha-See – aufge­fangen wird. Durch den Klima­wandel hat sich der Gletscher stark zurück­ge­zogen, und das Volumen des Sees hat sich drama­tisch vergrößert. Lliuya befürchtet, dass der See überläuft oder durch einen Gletscher­ab­bruch eine Flutwelle auslöst, die sein Haus und große Teile von Huaraz zerstören könnte.

 

Seine Klage richtete sich gegen den Energie­konzern RWE, der laut wissen­schaft­lichen Studien zu etwa 0,47 Prozent der globalen indus­tri­ellen CO₂-Emissionen seit Beginn der Indus­tria­li­sierung beigetragen haben soll. Lliuya fordert daher, dass RWE sich mit diesem Anteil an den Kosten für Schutz­maß­nahmen beteiligt – konkret an der Finan­zierung eines Dammsystems oberhalb von Huaraz.

Der Verlauf des Rechtsstreits

Das Landge­richt Essen hatte die Klage 2016 in erster Instanz abgewiesen. Das OLG Hamm jedoch ließ im Berufungs­ver­fahren 2017 erkennen, dass es die Klage für schlüssig hält und trat in die Beweis­auf­nahme ein. Damit wurde ein recht­licher Präze­denzfall geschaffen: Zum ersten Mal befasste sich ein deutsches Zivil­ge­richt konkret mit der Frage, ob ein Unter­nehmen für klima­schäd­liche Emissionen haftbar gemacht werden kann, auch wenn die Schäden tausende Kilometer entfernt auftreten.

In Folge wurden Sachver­ständige beauf­tragt, unter anderem um die kausalen Zusam­men­hänge zwischen dem CO₂-Ausstoß von RWE und der Bedro­hungslage in Huaraz zu prüfen.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 5 U 15/17) abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Ergebnis eines einge­holten Gutachtens die Eintritts­wahr­schein­lichkeit des schädi­genden Ereig­nisses – der einer Überflutung durch den Palca­cocha-See – bei lediglich rund 1 % in den nächsten 30 Jahren liege. Diese Wahrschein­lichkeit sei zu gering, um eine rechtlich relevante konkrete Gefahr zu begründen. Eine Haftung nach deutschem Zivil­recht setze voraus, dass eine reale und greifbare Gefähr­dungslage vorliege – was hier aus Sicht des Gerichts hier nicht gegeben war.

Die Bedeutung des Falles

Auch wenn die erste Klima­klage damit abgewiesen wurde, eröffnet die zu Grunde liegende Wertung des OLG Hamm den Weg für mögliche weitere – und dann erfolg­reiche – Klagen. Denn die Klage schei­terte nicht daran, dass ein Schaden­er­satz­an­spruch einer Person gegen ein Unter­nehmen, wegen dessen starken Beitrages zum Klima­schutz per se unzulässig oder unschlüssig wäre, auch wenn Emissi­onsort und Ort des Schadens weit ausein­ander lägen Hätte hier beim Kläger ein bereits entstan­dener Schaden vorge­legen oder wäre zumindest die Eintritt­ts­wahr­schein­lichkeit eines Schadens als hoch einge­stuft worden, wäre die Klage sehr wahrscheinlich erfolg­reich gewesen.

(Christian Dümke)

2025-05-30T16:51:59+02:0030. Mai 2025|Rechtsprechung|

Wie weiter mit der Kraftwerksstrategie?

Man war ja schon so weit. Im Sommer 2024 hatte sich die Ampel mit der Europäi­schen Kommission auf eine Kraft­werks­stra­tegie geeinigt, die drei Maßnah­men­pakete umfassen sollte: Als Dekar­bo­ni­sie­rungs­maß­nahme sollten 5 GW neue wasser­stoff­fähige Gaskraft­werke und 2 weitere GW Moder­ni­sie­rungen bestehender Anlagen ausge­schrieben werden. Acht Jahre nach Inbetrieb­nahme sollten sie auf H2 umgerüstet werden. 500 MW Gaskraft­werks­ka­pa­zität sollte direkt mit H2 starten, weitere 500 MW Langzeit­strom­speicher sollten ebenfalls in die Ausschreibung gehen. 5 weitere GW sollten auf Erdgas­basis für die Versor­gungs­si­cherheit ausge­schrieben, ab 2028 sollte ein Kapazi­täts­me­cha­nismus anlaufen, in dem die neuen Anlagen integriert werden sollten.

Die Kommission war einver­standen und sah das Maßnah­men­paket als vereinbar mit der Leitlinie für staat­liche Klima‑, Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen (KUEBLL) an. Das Paket ging in die Konsul­tation, dann aber schei­terte die Ampel. Man einigte sich im Dezember 2024 mit der CDU/CSU als damaliger Opposition zwar auf einige besonders wichtige Geset­zes­vor­haben, die man noch gemeinsam verab­schiedete. Der Kraft­werks­s­stra­tegie erteilte die CDU aber eine Absage: Der Entwurf des KWSG erschien der CDU nicht techno­lo­gie­offen und auch nicht markt­wirt­schaftlich genug. Man brauche pragma­ti­schere Lösungen als die der Ampel und werde schnell liefern, so hieß es im Dezember aus der CDU/CSU-Bundes­tags­fraktion.

Diese techno­lo­gie­offene, pragma­tische und markt­wirt­schaft­liche Kraft­werks­stra­tegie gewann im Koali­ti­ons­vertrag eher schemen­hafte Konturen. Klar ist: Es geht nun um bis zu 20 GW, was vor allem auf den vergrö­ßerten finan­zi­ellen Spielraum wegen der Änderung der Schul­den­bremse zurück­zu­führen ist. Außerdem sollten die neue  Kraft­werke nicht nur die Netze stabi­li­sieren, sondern auch den Strom­preis. Während die Ampel CCS/CCU nicht für Kraft­werke, sondern nur für ansonsten nicht vermeidbare Prozes­se­mis­sionen vorge­sehen hatte, will die neue Bundes­re­gierung auch die Emissionen von Gaskraft­werken abscheiden. Die Gaskraft­werke sollen nach dem Willen der neuen Bundes­re­gierung also häufiger laufen und müssen auch nicht zwangs­läufig auf H2 umgestellt werden.

Doch nicht nur Klima­schützer sehen diesen Plan kritisch. Offenbar ist auch die Europäische Kommission – wie sich bei einer ersten Bespre­chung der neuen Wirtschafts­mi­nis­terin mit der Wettbe­werbs­kom­mis­sarin Ribera heraus­stellte – doch nicht so offen für die Änderung der deutschen Kraft­werks­stra­tegie, wie die neue Bundes­re­gierung angenommen hatte. Schon die Ampel hatte mit der Kommission um die Umrisse der Kraft­werks­stra­tegie hart gerungen. Dass die neuen Kraft­werke nun nicht nur der Dekar­bo­ni­sierung der Strom­wirt­schaft und der Netzsta­bi­li­sierung dienen sollen, sondern auch für den Markt produ­zieren und so den Strom­preis senken, sieht man in Brüssel kritisch. Das ist nicht überra­schend: Subven­tio­niert Deutschland Kraft­werke, die für die Börsen produ­zieren, wirkt sich dies unmit­telbar auch auf Strom erzeu­gende Unter­nehmen aus anderen Mitglied­staaten aus.

Doch wie nun weiter? Noch weitere Verzö­ge­rungen der Kraft­werks­stra­tegie kann sich die Bundes­re­gierung an sich nicht leisten. An sich sollten die ersten Ausschrei­bungen ja schon statt­ge­funden haben. Der Branchen­verband BDEW schlägt deswegen nun vor, doch auf dem Geset­zes­entwurf der Ampel aufzu­setzen und nur moderat abzuändern, vor allem für den Fall, dass das einge­plante H2 oder die Kraft­werks­technik nicht verfügbar sein sollte. Mit anderen Worten: Der mit der Kommission abgestimmte Teil der Kraft­werks­stra­tegie sollte starten und nur ein Notausgang eingebaut werden, wenn der Wasser­stoff­hochlauf scheitert oder verspätet kommt. Alle darüber hinaus­ge­henden Pläne der neuen Bundes­re­gierung könnten nach hinten verschoben werden und zunächst unabhängig von den abgestimmten Teil der Strategie mit der Kommission disku­tiert werden. Immerhin: Dies würde es ermög­lichen, 2030/2031 die ersten Kraft­werke in Betrieb zu nehmen, wartet man auf eine Gesamt­lösung mit der Kommission, gilt dies als unwahr­scheinlich (Miriam Vollmer).

2025-05-23T22:33:41+02:0023. Mai 2025|Allgemein|

Aus dem Anwalts­alltag: Der fehlende Aushang im Gericht

Wenn man bundesweit Gerichts­ver­fahren führt, dann kommt man im Laufe der zeit ganz schön herum und lernt vor allem eines: Gerichts­ge­bäude sind sehr verschieden und manche entpuppen sich als wahre Labyrinthe, wenn es darum geht recht­zeitig den in der Ladung bezeich­neten Gerichtssaal zu finden.

Dort angekommen kann man sich am Aushang, der sich neben jedem Gerichtssaal befindet noch einmal verge­wissern, ob das Verfahren dort tatsächlich statt­findet oder aus dienst­lichen Gründen kurzfristig verlegt wurde in Saal 1.36 im Neben­ge­bäude C. Der Aushang ist üblicher­weise eine Art Glaskasten mit einem Zettel darin, am Landge­richt Düsseldorf sind es übrigens schicke kleine Bildschirme. Das ist sehr praktisch – wenn dieser Aushang denn vorhanden ist. Wenn er fehlt kann das dagegen Verschie­denes bedeuten: Man ist am falschen Saal, der Termin wurde aufge­hoben oder – und das kam uns in letzter Zeit öfter vor – es hat einfach niemand für notwendig befunden, dort recht­zeitig den aktuellen Zettel reinzuhängen.

Dann läuft man als zwischen­zeitlich leicht gestresster Anwalt, der gerade noch glücklich war den Raum gefunden zu haben, den ganzen Weg zurück zum Empfang, um dort nachzu­fragen, ob der Verhand­lungs­termin dort heute wirklich stattfindet.

Aber ist der Aushang vor dem Gerichtssaal eigentlich rechtlich verpflichtend?

Die Antwort lautet: Nein, ein Aushang ist rechtlich nicht zwingend vorge­schrieben, aber er ist in der Praxis üblich. Die Gerichte infor­mieren meist durch Sitzungs­pläne, die am Eingang des Gerichts­ge­bäudes oder direkt vor dem jewei­ligen Saal ausge­hängt werden. Dort finden sich Angaben wie Akten­zeichen, Namen der Parteien, Uhrzeit und Saalnummer.

Der Hinter­grund: Die Öffent­lichkeit soll wissen, welche Verhand­lungen wann statt­finden, um daran teilnehmen zu können. Ob diese Infor­mation per Aushang, Bildschirm oder zentralem Sitzungsplan erfolgt, bleibt dem Gericht überlassen. Wichtig ist nur, dass die Infor­mation zugänglich und aktuell ist.

Fehlt aber jegliche Bekanntgabe, kann dies einen Verstoß gegen das Öffent­lich­keits­gebot darstellen. Im ungüns­tigsten Fall ist das sogar ein relevanter Verfah­rens­fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann (§ 547 Nr. 5 ZPO).

(Christian Dümke)

2025-05-23T17:58:41+02:0023. Mai 2025|Allgemein|