Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Der nächste Versuch: CCS im Bundestag

Das erste Land weltweit, in dem Emissionen eines Zement­werks großtech­nisch aufge­fangen und verpresst werden, ist Norwegen. Der Pionier will auf diese Weise prozess­be­dingte Emissionen mindern, die sich durch einen reinen Wechsel des Antriebs­systems nicht vermeiden lassen. Ziel ist es, deren Eintritt in die Atmosphäre zu verhindern. Und wie steht es um Deutschland?

Die Ampel­ko­alition hatte im vergan­genen Jahr versucht, das Kohlen­dioxid-Speiche­rungs­gesetz (KSpG) zu novel­lieren. Dieser Entwurf schei­terte jedoch am Regie­rungs­wechsel. Nun unter­nimmt das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium unter neuer Leitung einen weiteren Anlauf. Ziel ist es, die derzeitige Blockade zu überwinden, denn CCS (Carbon Capture and Storage) hat einen festen Platz in den Plänen der Bundes­re­publik, ab 2045 keine fossilen Emissionen mehr in die Atmosphäre gelangen zu lassen.

Geplant ist, sowohl den Export von CO₂ als auch die Speicherung im Inland rechtlich zu ermög­lichen. Die Speicherung könnte unter der Nordsee in der Salinen Aquifere erfolgen. An Land soll sie nur dann zulässig sein, wenn das jeweilige Bundesland entspre­chende Spiel­räume schafft. Naheliegend ist die Nutzung ehema­liger Erdgas- und Erdöl­la­ger­stätten. Deren Speicher­ka­pa­zi­täten sind aller­dings begrenzt.

Die öffent­liche Diskussion entzündet sich nicht nur an den techni­schen Risiken. Kritiker verweisen auf die hohen Kosten von 150 bis 250 Euro pro Tonne für Abscheidung, Transport und Speicherung. Fraglich sei, ob der Effekt die Inves­tition recht­fertigt. Es gibt Hinweise, dass Speicher­stätten das Treib­hausgas womöglich nicht so dauerhaft einschließen, wie bisher angenommen. Aller­dings steht diesen Risiken bei prozess­be­dingten Emissionen die faktische Alter­na­tiv­lo­sigkeit gegenüber, denn diese Emissionen lassen sich mit keiner anderen Techno­logie vermeiden. Das Minis­terium will diesen neuen Infra­struk­turen deshalb ein überra­gendes öffent­liches Interesse zuerkennen, wie es auch für Anlagen der erneu­er­baren Energien und Batte­rie­speicher gilt.

Anders ist die Lage bei der Kraft­werks­wirt­schaft. Die Bundes­re­gierung ist, anders als ihre Vorgän­gerin, offen für die Idee, neue Gaskraft­werke im Rahmen der Kraft­werks­stra­tegie mit CCS auszu­statten. Proble­ma­tisch sind jedoch die hohen Fixkosten der Techno­logie. Diese Kraft­werke sollen nur vergleichs­weise wenige Stunden im Jahr betrieben werden, um den Netzbe­trieb zu gewähr­leisten. Die Inves­ti­tionen wären deshalb schwer refinan­zierbar, selbst wenn man die Kraft­werke von dieser Beschränkung befreien würde.

Ob die nötige Infra­struktur vor Mitte der 2030er-Jahre verfügbar sein wird, ist ungewiss. Die Erfah­rungen mit Großpro­jekten in Deutschland und die behörd­lichen Verfahren geben Anlass zur Skepsis. Es bleibt abzuwarten, ob die Markt­be­din­gungen nicht letztlich zu deutlich weniger CCS-Projekten führen, als derzeit angenommen. Zunächst liegt der Ball jedoch beim Gesetz­geber, der sich nach der Sommer­pause erneut mit dem Thema befassen muss (Miriam Vollmer).

2025-08-01T11:26:11+02:001. August 2025|Allgemein|

Tohuwabohu im BEHG

Auch das noch: In wenigen Tagen, am 31.07.2025, muss der Emissi­ons­be­richt für die Inver­kehr­bringer von Brenn- und Treib­stoffen bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einge­reicht werden. Diesmal erfüllen die Verant­wort­lichen mit diesem Bericht nicht nur ihre Berichts­pflichten nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG), sondern aus dem ausge­füllte Formular werden die Daten zur Erfüllung der Berichts­pflicht für den ab 2027 kommenden E‑ETS 2 berechnet.

Die Behörde verwendet für dieses Verfahren Formulare, das hauseigene Formular-Management-System FMS, die zwingend zu verwenden sind. Zulässig ist nur die elektro­nische Kommu­ni­kation, man kann nicht notfalls doch einen Stapel Papier zur Post geben. So weit, so an sich gut.

Gegen­wärtig geht bei der Behörde aber über Stunden nichts. Manchmal bricht ein Upload einfach ab. Bisweilen friert das FMS ein. Das an sich inter­aktive Formular funktio­niert nicht richtig, manchmal verschwinden Eintra­gungen oder lösen kein an sich vorge­se­henes Menü aus. Nachdem das FMS deutlich verspätet bereit­ge­stellt wurde, stehen nun viele Verant­wort­liche vor sozusagen program­mierten Problemen bei der zutref­fenden und pünkt­lichen Bericht­erstattung. Da erheb­liche Strafen und Bußen für verspätete oder falsche Berichte vorge­sehen sind, sind viele Verant­wort­liche nicht nur verärgert, sondern auch besorgt, zumal die Behörde über Tage nicht auf Anfragen reagiert hat, wie sie mit Verspä­tungen umgehen wird.

Nun immerhin kam heute die Infor­mation, dass die Behörde Verspä­tungen wegen der verzö­gerten Bereit­stellung und der Perfor­man­ce­pro­blemen nicht ahnden will. Der Emissi­ons­be­richt sollte aber bis zum 05.09.2025 eingehen. Und auch wenn die Behörde bei den eigenen Problemen mit der Zeitleiste, die das Gesetz vorsieht, arge Probleme hat: Wer seiner­seits nicht bis zum 30.09.2025 die Zerti­fikate bereit­stellt, muss – Probleme hin oder her – mit einer Zahlungs­pflicht rechnen. Nachsicht mit den oft ebenso überfor­derten Normadres­saten? Fehlan­zeige. (Miriam Vollmer).

2025-07-26T09:25:36+02:0026. Juli 2025|Emissionshandel|

Der richtige Umgang mit der Sperr­an­drohung eines Energieversorgers

Als Verbraucher von der Androhung einer Unter­bre­chung der Strom­ver­sorgung betroffen zu sein ist sehr unangenehm. Und zwar unabhängig davon, ob diese Androhung berechtigt oder unberechtigt ist. Aber wie sollten Kunden sich in dieser Situation verhalten?

Zunächst muss man wissen, dass eine Unter­bre­chung der Strom­ver­sorgung droht, wenn Kunden ihren Zahlungs­pflichten nicht nachkommen und elektrische Energie beziehen, ohne hier für das geschuldete Entgelt in Gestalt von Abschlägen oder Verbrauchs­ab­rech­nungen zu entrichten.

Ist ein Letzt­ver­braucher hierzu nicht bereit oder in der Lage muss der Versorger ihm die Unter­bre­chung der Versorgung zunächst androhen. Die gesetz­liche Frist beträgt 4 Wochen vor der tatsäch­lichen Versor­gungs­un­ter­bre­chung. Diese Frist sollten betroffene Kunden nutzen um entweder die Angele­genheit einver­nehmlich mit ihrem Versorger zu klären oder aber recht­liche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sind die Forde­rungen auf denen die Versor­gungs­un­ter­bre­chung beruht streitig, dann ist dies dem Versorger anzuzeigen. Beruht die Nicht­zahlung dagegen auf wirtschaft­licher Not, kann mit dem Versorger zum Beispiel eine Raten­zahlung vereinbart werden. Der gesetz­liche Grund­ver­sorger ist dabei sogar gesetzlich verpflichtet seinen von einer Sperr­an­drohung betrof­fenen Kunden eine entspre­chende Abwen­dungs­ver­ein­barung zukommen zu lassen.

Auch bei offenen Forde­rungen des Versorgers ist die Unter­brechnung unzulässig, wenn die Folgen der Unter­bre­chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwider­handlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinrei­chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflich­tungen nachkommt

Der größte Fehler von Betrof­fenen besteht darin in dieser Situation nichts zu unter­nehmen und weder eine Berei­nigung der Situation anzustrengen, noch recht­liche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Forde­rungen des Versorgers unberechtigt erscheinen.

Bei Strei­tig­keiten über die Wirksamkeit von Preis­er­hö­hungen ist eine Versor­gungs­un­ter­bre­chung unzulässig, solange der Kunde zumindest den bis zur strei­tigen Erhöhung geltenden Preis weiter bezahlt. Eine unzulässige Versor­gungs­un­ter­brechnung kann rechtlich mit einer einst­wei­ligen Verfügung des zustän­digen Gerichts abgewendet werden.

Die Androhung einer Strom­sperre sollte ernst genommen werden – sie bietet aber auch eine letzte Chance zur Klärung. Wer recht­zeitig reagiert, hat gute Möglich­keiten, die Versorgung aufrecht­zu­er­halten und langfristige Lösungen zu finden.

(Christian Dümke)

2025-07-25T21:03:12+02:0025. Juli 2025|Allgemein|