Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Kommt der gesetz­liche Dritt­zugang zum Wärmenetz?

Die Lieferung von Strom, Gas und Fernwärme galt aufgrund ihrer Netzge­bun­denheit noch bis in die 90er Jahre als „natür­liche Monopole“ in denen ein Wettbewerb verschie­dener Anbieter schon rein technisch nicht möglich erschien. Dann kam bekanntlich die Lisbe­ra­li­sierung der Strom- Und Gasver­sorgung und über das konzept der Entflechtung von Netzbe­trien und Energie­lie­ferung, sowie die gesetz­liche Pflicht zur diskri­mi­nie­rungs­reien Netznutzung hielt der Wettbewerb einzug. Die Wärme­ver­sorgung blieb hiervon aber verschont. Dort gilt weiterhin, der an ein Fernwär­menetz angeschlossene Wärme­kunde kann dort nicht zwischen verschie­denen Wärme­lie­fe­ranten wählen, sondern hängt am lokalen (Monopol)versorger.

Wie wir berichtet hatten, wurde dieser Zustand vor kurzem von der Monopol­kom­mission bemängelt und auch hier die Einführung eines gesetzlich geregelten Systems des freien (Wärme)Netzzugangs gefordert.

Die Bundes­re­gierung scheint hiervon jedoch insgesamt nicht sonderlich begeistert. In Ihrer Antwort heißt es:

Das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Energie hat bereits Möglich­keiten wettbe­werbs­struk­tu­reller Eingriffe ins Markt­design, insbe­sondere eine Zugangs­re­gu­lierung zugunsten von Wärme­er­zeugern, geprüft.Teilweise ist der Fremd­bezug von Wärme bereits in der Praxis etabliert und dürfte zur Erfüllung der Dekar­bo­ni­sie­rungs­vor­gaben des WPG künftig auch ausge­weitet werden. Einem Netzzugang von dritten Wärme­lie­fe­ranten zur Versorgung eigener Kunden (i.S. einer Durch­leitung wie bei Strom/Gas) können in vielen Fällen aber auch prohi­bitive technische und wirtschaft­liche Hinder­nisse entge­gen­stehen. Ein gesetzlich geregelter, regulierter Dritt­netz­zugang wäre aufgrund der Hetero­ge­nität der Netzstruktur jeden­falls hochkomplex und bedarf politi­scher Weichen­stel­lungen – es ist jeden­falls kein kurzfristig umsetz­bares Instrument.“

Mit anderen Worten: Könnte man zwar machen, gibt es im Einzelfall auch schon, aber für eine gesetz­liche Regelung ist uns das Ganze derzeit zu komplex.

(Christian Dümke)

2025-08-22T14:14:02+02:0022. August 2025|Allgemein|

Gasspeicher: Wie ist die Rechtslage?

Es geht durch die Presse: Die deutschen Gasspeicher sind aktuell nur zu 67,66% gefüllt. In den letzten zwei Jahren betrug der Füllstand zu diesem Zeitpunkt noch rund 90%. Im Jahr 2022, als man wegen der Beendigung der Versorgung aus Russland kalten Winter fürchtete, hatte man die Speicher zu immerhin 75% voll.

Die Bundes­re­gierung hält dies für unpro­ble­ma­tisch, auch wenn der neuen LNG-Terminals. Deutschland kann heute – das ist unbestritten – mehr ameri­ka­ni­sches und norwe­gi­sches Flüssiggas kaufen als in der Vergan­genheit. Eilige Regel­werke, die Geschäfte zur frühzei­tigen Verdun­kelung und Unter­nehmen zur Absenkung der Raumtem­pe­ratur verpflichten, sind in der Tat unwahr­scheinlich. Doch wie sieht es rechtlich aus?

Tatsächlich ist der Füllstand der deutschen Gasspeicher keine rein privat­wirt­schaft­liche Frage. § 35a – § 35h Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) verpflichten die Betreiber, Deutschland nicht noch einmal so in Bedrängnis zu bringen wie die Gazprom, die 2021 den größten deutschen Gasspeicher in Rehden leer laufen ließ, was die kurzfristige Abhän­gigkeit von der russi­schen Gasver­sorgung noch einmal drastisch erhöhte. Zwar hat die Bundes­re­gierung die Gasspei­cher­be­fül­lungs­ver­ordnung inzwi­schen aufge­hoben, auf deren Basis statt Gazprom seinerzeit die Trading Hub Europe (THE) das Speicher­ma­nagement übernahm. Aber die gesetz­lichen Vorgaben gibt es nach wie vor. Sie laufen erst 2027 aus.

Hier schreibt nun § 35b Abs 1 EnWG vor, dass am jeweils 1. Oktober 80%, am 1. November 90% und am 1. Februar 30% Füllstand vorzu­halten sind. Aktuell besteht damit noch kein rechts­wid­riger Zustand, es spricht aber viel dafür, dass das Ziel zum 1. November nicht mehr erreichbar ist. 

Doch was passiert, wenn am 1. November die Vorrats­kammern leer sind? Klappt es nicht, wird laut EnWG der Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche aktiv, wenn das Wirtschafts­mi­nis­terium zustimmt oder dies anordnet. Zu deutsch: Die THE beschafft Mengen und bekommt das Geld für diese Maßnahmen ersetzt.Bislang wurden diese Gelder über die Gasspei­cher­umlage von den Gaskunden aufge­bracht. Ab 2026 soll diese entfallen, das Geld soll wohl – das steht aber nicht fest – aus dem Klima- und Trans­for­ma­ti­ons­fonds (KTF) ersetzt werden, in den die Gelder v. a. aus dem Emissi­ons­handel fließen und der eigentlich den deutschen Weg zur Klima­neu­tra­lität ebnen soll. 

Was bedeutet das aktuell? Die Bundes­re­gierung sieht keinen Grund zur Sorge. Es ist also eher nicht zu erwarten, dass sie den Füllstand durch aktive Maßnahmen erhöht. Gut möglich also, dass die Gasspeicher dieses und auch nächstes Jahr, bis die Vorgaben sowieso auslaufen, die gesetz­lichen Füllstands­vor­gaben unter­schreiten, ohne dass aktiv dagegen gesteuert wird. Ist das Grund zur Sorge? Eher nicht, es sei denn, die weltpo­li­tische Lage ändert sich noch einmal so drastisch, wie es aktuell nur schwer vorstellbar erscheint. Und in einer derzeit noch mittel­fernen Zukunft ist Deutschland dann ja ohnehin von Erdgas zumindest fürs Heizen weitgehend unabhängig (Miriam Vollmer).

2025-08-22T12:56:50+02:0022. August 2025|Allgemein|

Landge­richt Düsseldorf verur­teilt Stromio und gas.de zu Schadenersatzzahlungen

Das Landge­richt Düsseldorf hat in zwei Klage­ver­fahren den Energie­ver­sorger gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH (Urteil vom 30.05.2025, 14d O 12/23 und Urteil vom 26.06.2025, 14d O 9/23) und in einem weiteren Klage­ver­fahren den Versorger Stromio (Urteil vom 30.05.2025, 14d O 13/23 ) zu Schaden­er­satz­zah­lungen in Höhe von 9.804,46 EUR und 45.020,29 EUR (gas.de) sowie  4.891,26 EUR (Stromio) an ehemalige Kunden verur­teilt. Geklagt hatte ein Rechts­dienst­leister, der sich die Schaden­er­satz­for­de­rungen der betrof­fenen Kunde hatte abtreten lassen, um diese gebündelt geltend zu machen.

Hinter­grund der Klagen war der Umstand, dass beide Versorger im Jahr 2021 den jeweils betrof­fenen Kunden fristlos die bestehenden Energie­ver­sor­gungs­ver­träge gekündigt hatten, so dass diese gezwungen waren, sich kurzfristig und zu erheblich höheren Preisen von anderen Versorgern beliefern zu lassen. Die Versorger begrün­deten dieses Vorgehen mit den im Rahmen der Energie­krise aufgrund des Ukrai­ne­krieges kurzfristig stark gestie­genen Beschaf­fungs­preisen, die ein Festhalten an den Verträgen unzumutbar gemacht hätten.

Zu Unrecht, wie das Landge­richt Düsseldorf nun entschied:

Mit der Einstellung der Strom­lie­fe­rungen zum 22.12.2021 hat die Beklagte ihre vertrag­liche Haupt­leis­tungs­pflicht verletzt. Sie war hierzu auch nicht durch ihre gegenüber den Zeugen ausge­spro­chenen Kündi­gungs­er­klä­rungen berechtigt. 

Die jewei­ligen Energie­lie­fe­rungs­ver­träge sind von der Beklagten durch ihre Kündi­gungs­schreiben nicht fristlos, sondern nur ordentlich zum jeweils nächst-möglichen Zeitpunkt beendet worden. Der Beklagten stand kein Recht zur außer­or­dent­lichen frist­losen Kündigung zu. Ein solches Kündi­gungs­recht ergibt sich auch unter Berück­sich­tigung der Ausfüh­rungen der Beklagten zur Entwicklung auf den Beschaf­fungs­märkten weder aus § 314 Abs. 1 BGB, noch aus § 313 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 314 Abs. 1 BGB.“

(LG Düsseldorf, 30.05.2025 14d O 13/23)

Der Argumen­tation der Versorger, dass die aufgrund der Energie­krise stark gstie­ge­nenen Beschaf­fungs­kosten ein außer­or­dent­liches Kündi­gungs­recht recht­fer­tigten, erteilte das Landge­richt eine Absage:

Die Abgrenzung der Risiko­be­reiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertrags­zweck und den anzuwen­denden gesetz­lichen Bestim­mungen. Mit den streit­ge­gen­ständ­lichen Versor­gungs­ver­trägen haben die Parteien eine bindende Preis­ver­ein­barung getroffen. Dabei ist es Sache der Beklagten als Verkäu­ferin, wie sie den Preis kalku­liert. Sie trägt dabei das Risiko einer auskömm­lichen Kalku­lation und auch das Risiko, dass sich die verwendete Berech­nungs­grundlage als unzutreffend erweist. 

Die Beklagte kann die frist­losen Kündi­gungen daher nicht auf die „histo­risch einmalige Preis­ent­wicklung im Strom­markt“ stützen. Die Entwicklung der Strom­preise und das damit verbundene Risiko der auskömm­lichen Kalku­lation ihrer Tarife gehörte zum allei­nigen Vertrags­risiko der Beklagten (so bereits Urteil der Kammer vom 01.03.2023, Az. 14d O 3/22, Rn. 74 – juris). 

Dass u.a. die Beschaf­fungs­kosten gemäß § 4 Abs. 2 lit. a) Preis­be­standteil und damit Kalku­la­ti­ons­grundlage des Endpreises waren, steht einer Zuordnung des Risikos, dass sich diese Kalku­la­ti­ons­grundlage während der Vertrags­laufzeit ändert, nicht entgegen.“

(LG Düsseldorf, 30.05.2025 14d O 13/23)

Die Entschei­dungen sind noch nicht rechts­kräftig, da Stromio und gas.de Berufung eingelegt haben. Zudem sind am Landge­richt Düsseldorf zahlreiche weitere gleich­artige Schaden­er­satz­klagen anhängig.

(Christian Dümke)

2025-08-15T18:50:55+02:0015. August 2025|Allgemein|