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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Gerichte der Republik: Das Landgericht Halle

Wir sind für unsere Mandanten bundesweit tätig und bekommen daher auch zahlreiche Gerichtsgebäude zu Gesicht. Das ist immer wieder spannend, denn es handelt sich dabei um eine Mischung aus Zweckbau und Repräsentation, das je nach Epoche der Errichtung und Reichtum der Stadt höchst unterschiedlich ausfällt.

Das Landgericht Halle beeindruckte uns dabei diese Woche mit seiner ungewöhnlich bunten und verspielten, ja geradezu oppulenten Innengestaltung. “Recht muss Recht bleiben” prangt als Wahlspruch des Hauses bereits überdem Eingangsportal.

Im Inneren sieht es dann so aus.

 

Das beeindruckende Gebäude wurde 1901 geplant und 1905 errichtet. Die Planungen und Ausführungen fielen in eine Zeit, in der das Deutsche Reich (besonders Preußen) repräsentative Justizpaläste errichten ließ, die Macht und Rechtsstaatlichkeit symbolisieren sollten.

Das Landgerichtsgebäude wurde von zwei preußischen Baumeistern geplant und ausgeführt, nämlich Paul Thoemer, Baubeamter im Preußischen Ministerium für öffentliche Arbeiten in Berlin und Karl Illert, Architekt in Halle, verantwortlich für die Detailausführung. Die Architektur des Gebäudes gehört zum Historismus der wilhelminischen Epoche und kombiniert Elemente verschiedener historischer Stile. Die Fassadendekoration umfasst Porträts von Rechtsgelehrten sowie Figuren aus der Tierwelt und Fabelwesen an den Fenstersimsen – ein Detail, das die symbolische Bedeutung des Ortes betont und zugleich dekorative Vielfalt zeigt

In der Sache stritten wir vor dem Landgericht Halle über die Frage von Wertersatz für KWK-Stromeinspeisungen, wenn diese nach Ablauf der gesetzlichen Förderdauer erfolgt sind. Der Prozess dauert an, aber über das Ergebnis werden wir gerne berichten.

(Christian Dümke)

2026-01-30T19:55:04+01:0030. Januar 2026|re unterwegs|

Windkraft weltweit: Verbreitung, Spitzenreiter und ungewöhnliche Fälle

Die Erzeugung von Strom aus Windkraft hat in den letzten Jahrzehnten weltweit stark an Bedeutung gewonnen. Windenergie gilt heute als eine der zentralen Säulen der Energiewende und leistet einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung fossiler Brennstoffe. Doch wie weit verbreitet ist die Nutzung von Windkraft eigentlich auf der Welt?

Aktuelle Zahlen zeigen, dass Windkraftanlagen in etwa 55 bis 60 Ländern weltweit zur Stromerzeugung genutzt werden. Besonders in den letzten Jahren ist die Anzahl der Anlagen drastisch gestiegen: Allein im Jahr 2024 wurden rund 23.000 neue Windkraftanlagen errichtet, sowohl an Land als auch offshore. Diese rasante Expansion zeigt, wie dynamisch der Markt für erneuerbare Energien mittlerweile ist.

Die meisten Windkraftanlagen stehen derzeit in China, das seit Jahren den globalen Ausbau anführt. Auf Platz zwei folgen die USA, gefolgt von Deutschland auf dem dritten Rang. Der Ausbau dieser Länder ist nicht nur durch die schiere Anzahl der Anlagen gekennzeichnet, sondern auch durch die installierte Leistung, die jährlich weiter wächst.

In Bezug auf den Anteil von Windkraft an der gesamten Stromerzeugung zeigt sich ein interessantes Bild: China und die USA decken jeweils etwa 10 % ihres Strombedarfs aus Windenergie. Deutschland liegt hier deutlich höher und erreicht ca. 33 % seines Strombedarfs durch Windkraft, was die Bedeutung der Windenergie innerhalb des deutschen Energiemixes unterstreicht. Den weltweit größten Anteil an Windstrom verzeichnet jedoch Dänemark: Über 56 % des Stroms werden dort aus Windkraft gewonnen, was das skandinavische Land zum Spitzenreiter in der Nutzung von Windenergie im Verhältnis zum Stromverbrauch macht.

Neben den etablierten Windkraftmärkten gibt es auch Länder, die erst kürzlich mit Windenergie begonnen haben. Die Republik Dschibuti am Horn von Afrika ist hierbei ein bemerkenswertes Beispiel. 2023 ging der erste kommerzielle Windpark in Betrieb, womit Dschibuti offiziell in die Liste der Länder aufgenommen wurde, die Windkraft zur Stromerzeugung nutzen.

Es gibt allerdings auch ungewöhnliche Fälle: Island, ein Land, das für seine innovativen Energielösungen bekannt ist, nutzt bisher keine kommerziellen Windkraftanlagen. Der Grund ist naheliegend: Island deckt seinen Strombedarf bereits zu nahezu 100 % durch Wasserkraft und Geothermie. Die Nutzung von Windenergie ist dort daher bislang weder ökonomisch notwendig noch besonders attraktiv.

Insgesamt zeigt sich, dass Windkraft weltweit nicht nur weiter verbreitet, sondern auch zunehmend ein zentraler Bestandteil des Energiemixes vieler Länder ist. Während Länder wie China und die USA auf Masse setzen, punkten Länder wie Dänemark durch einen besonders hohen Anteil am eigenen Stromverbrauch. Zugleich entstehen neue Märkte, etwa in Afrika, während Länder mit anderen erneuerbaren Energiequellen, wie Island, alternative Wege der nachhaltigen Stromversorgung nutzen.

Die globale Entwicklung der Windenergie verdeutlicht, dass erneuerbare Energien längst nicht mehr nur ein Nischenmarkt sind, sondern zunehmend zur Norm im Energiemix vieler Staaten werden.

(Christian Dümke)

2026-01-23T17:54:23+01:0023. Januar 2026|Allgemein|

Ausstieg aus dem Gasnetz – Referentenentwurf vom 4.11.2025

Die EU hat die Gasbinnenmarktrichtlinie reformiert, nun ist die Bundesrepublik am Zug. Sie muss den Rechtsrahmen für die Gasnetze neu setzen. Denn die Zeit drängt. 2045 will die Bundesrepublik treibhausgasneutral sein, also auch kein Erdgas mehr verbrennen. Das heutige Gasnetz muss also entweder andere Gase transportieren oder stillgelegt werden. Die Spielregeln für diesen geordneten Rückzug setzt das aktuelle Gesetzesvorhaben, das bis zur Sommerpause 2026 abgeschlossen sein soll. Derzeit lieg ein Referentenentwurf vom 4.11.2025 vor. 

Der neue Verteilernetzentwicklungsplan

Zentrales Element des Entwurfs ist eine neue Pflicht für Betreiber von Gasverteilnetzen: Sie müssen einen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen, sobald innerhalb der nächsten zehn Jahre eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage zu erwarten ist, die eine Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzes oder einzelner Teile erforderlich macht (§ 16b Abs. 2 EnWG-E). Dieser Plan ist regelmäßig zu aktualisieren (§ 16b Abs. 5 EnWG-E).

Dies soll auch nicht hinter dem Rücken der Öffentlichkeit passieren. Bereits die Entscheidung, einen solchen Plan zu erstellen, muss der Netzbetreiber unverzüglich auf seiner Internetseite veröffentlichen (§ 16c Abs. 1 EnWG-E).

Transparenz und Beteiligung werden verpflichtend

Der Entwurf macht den Rückzug aus dem Gasnetz zu einem konsultationspflichtigen Prozess: Die Öffentlichkeit – insbesondere Netznutzer, Kommunen und Letztverbraucher – soll Stellung nehmen können. Entwürfe der Pläne und Konsultationsergebnisse sind online zu veröffentlichen (§ 16c Abs. 4 EnWG-E). Zudem müssen die Pläne der zuständigen Regulierungsbehörde zur Bestätigung vorgelegt werden (§ 16c Abs. 5 EnWG-E).

Inhaltliche Leitplanken: Alternativen müssen mitgedacht werden

§ 16d EnWG-E enthält detaillierte Anforderungen. Die Pläne müssen u. a. kommunale Wärmepläne und Klimaziele berücksichtigen, Annahmen zur Nachfrageentwicklung nachvollziehbar darlegen und konkret ausweisen, welche Infrastruktur weiterbetrieben, umgestellt oder stillgelegt werden soll. Besonders relevant: Es muss beschrieben werden, ob für betroffene Letztverbraucher im Zeitpunkt der Umstellung oder Stilllegung hinreichende alternative Versorgungsmöglichkeiten bestehen.

Rechtsfolgen: Anschluss und Netzzugang können eingeschränkt werden

Lieg der Verteilernetzentwicklungsplan erst einmal vor, ändern sich die Spielregeln für den Letztverbraucher. Heute gibt es eine Netzanschlusspflicht. Künftig soll es eine solche Pflicht in den Netzen, die stillgelegt oder umgestellt werden sollen, nicht mehr geben: Der Netzanschluss kann ganz verweigert werden, wenn ein bestätigter Verteilernetzentwicklungsplan die Stilllegung/Umstellung vorsieht (§ 17 Abs. 2c Nr. 2 EnWG-E). Auch der Netzzugang kann verweigert werden, wenn dies wegen der im bestätigten Plan vorgesehenen Stilllegung/Umstellung erforderlich ist (§ 20 Abs. 2a Nr. 2 EnWG-E).

Anschlusstrennung ohne Zustimmung – mit sehr langen Fristen

Weitreichend ist § 17k EnWG-E: Unter engen Voraussetzungen sollen Netzbetreiber Netzanschlüsse sogar ohne Zustimmung trennen dürfen, wenn die dafür erforderlichen Leitungen laut bestätigtem Plan stillgelegt/umgestellt werden. Das ist aber an umfangreiche Informationspflichten geknüpft (u. a. Hinweise zehn und fünf Jahre vorher sowie wiederholte Erinnerungen bis kurz vor dem Termin). Zusätzlich gilt eine Schutzklausel: Eine Trennung darf nicht erfolgen, wenn absehbar ist, dass die im Wärmeplan als besonders geeignet eingestufte Versorgungsart im betroffenen Gebiet nicht rechtzeitig verfügbar sein wird (§ 17k Abs. 2 EnWG-E). Damit soll verhindert werden, dass der Versorger die Gasleitung kappt, obwohl die Fernwärmeleitung noch nicht fertig ist. Dort, wo es keine zentralen Einrichtungen geben wird, hilft dies aber nicht weiter: Es kann also durchaus sein, dass den letzten Kunden am Gasnetz gekündigt wird und sie gezwungen sind, sich für eine neue Heizung zu entscheiden.

Wie geht es nun weiter?

Der Referentenentwurf vom 4.11. wird nun innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und nach Beschluss durch das Kabinett in den parlamentarischen Prozess eingebracht. Es gibt bereits Stellungnahmen der Verbände, die auch das weitere Verfahren begleiten werden. Klar ist schon heute: Mit der Novelle 2026 trennen sich die Wege von Strom und Gas im EnWG. Stand bisher jeweils die Regulierung im natürlichen Monopol im Vordergrund, wird es nun darum gehen, die Stromnetze auszubauen und die leitungsgebundene Versorgung mit Erdgas über die nächsten zwei Jahrzehnte zu beenden (Miriam Vollmer)

2026-01-23T00:59:33+01:0023. Januar 2026|Gas|