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Über Dr. Olaf Dilling

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re|Adventskalender Türchen 9: Kindgerechte Mobilität auf Schulstraßen

Chaos durch sogenannte Elterntaxis vor Schulen ist seit einiger Zeit ein viel diskutiertes verkehrspolitisches Thema in der Öffentlichkeit. Insofern haben wir uns gefreut, als ein Bündnis verschiedener Verbände, Kidical Mass Aktionsbündnis, das Deutsche Kinderhilfswerk, der Verkehrsclub Deutschland e.V. auf uns zu kam, um der Frage auf den Grund zu gehen, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, Kindern durch sogenannte “Schulstraßen” mehr eigenständige Mobilität auf dem Schulweg zu ermöglichen.

Österreichisches Schulstraßen-Verkehrsschild

Das Konzept der Schulstraße wird in Frankreich und Österreich schon länger erfolgreich angewandt. In Österreich gibt es in der StVO sogar eigens ein Verkehrszeichen dafür. Unter einer “Schulstraße” versteht man eine Straße, deren Fahrbahn zumindest zu Zeiten, zu denen Kinder auf dem Weg zur oder von der Schule sind, für den Fuß- und Radverkehr freigegeben und für den Kfz-Verkehr gesperrt ist.

Aufgrund der ziemlich restriktiven Vorgaben im deutschen Straßenverkehrsrecht haben sich Verkehrsverwaltungen in Deutschland bisher oft quergestellt oder Schulstraßen höchstens als Pilotprojekt ausprobiert. Wir haben jedoch in unserem Gutachten Wege aufzeigen können, wie Schulstraßen auf Grundlage des Straßenrechts rechtssicher ausgewiesen werden können. Das Rechtsgutachten hat große Resonanz gefunden. Zwischenzeitlich, kurz nach Veröffentlichung der ersten Fassung, hat das Ministerium in NRW auch in einem Erlass die Möglichkeiten zur Einrichtung von Schulstraßen anerkannt.

In einem weiteren Schritt haben wir, beauftragt von dem genannten und um Changing Cities und Campact erweiterten Bündnis, einen Leitfaden zur Einrichtung von Schulstraßen entwickelt. Inzwischen ist die Idee in vielen Städten Deutschlands aufgegriffen worden. (Olaf Dilling)

2024-12-17T16:39:44+01:0016. Dezember 2024|Allgemein|

re|Adventskalender Türchen 5: Beschleunigung des Radwegebaus

Zum Kerngeschäft von Anwälten zählt es, Gesetze auszulegen und Fälle auf der Grundlage des geltenden Rechts zu lösen. Gerade im öffentlichen Recht kann es jedoch auch schon mal darum gehen, neue Rechtsvorschriften zu entwickeln und vorzuschlagen. So etwa bei einem Mandat, dass wir für den ADFC Hessen betreut haben. Das hatte folgenden Hintergrund:

Hessen ist beim Bau von Radwegen ziemlich hinterher. Es gibt etliche Projekte, deren Umsetzung sich aber immer weiter verzögert. Dabei würden viele Menschen in Hessen, auch im ländlichen Raum, mehr Rad fahren, wenn es sichere Wege von Ort zu Ort gäbe. Zudem haben in den letzten Jahren die Unfälle mit Toten und Schwerverletzten gerade auf Landstraßen zugenommen. Fahrradwege könnten hier effektiv Abhilfe schaffen.

beidseitig befahrbarer Radweg auf dem Land parallel zu einer Landstraße.

Selbständiger Radweg im ländlichen Raum.

Der ADFC Hessen hat daher mehrere Vorschläge zur Beschleunigung des Baus von Radwegen entwickelt, die wir auf ihre rechtliche Machbarkeit vor dem Hintergrund des Verfassungs-, des Europa- und Bundesrechts überprüft haben:

  • Bisher gibt wird für den Radwegebau auf Landesebene – anders als bei anderen Verkehrs- und Infrastrukturprojekten – kein überragendes öffentliches Interesse angenommen. Es spricht jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, per Gesetz ein überragendes öffentliches Interesse für Radwegprojekte anzunehmen, so wie das auch für andere Verkehrsprojekte bereits bundesrechtlich im Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich erfolgt ist. Insbesondere dient der Bau von Radwegen neben dem Schutz des Lebens und der Gesundheit auch dem Klimaschutz und hat daher den “Segen” des Bundesverfassungsgerichts, das eine frühere Orientierung an den Klimazielen auch im Verkehrssektor fordert. Allerdings gilt dies nur für solche Radwege, deren Bedarf auch tatsächlich festgestellt wurde.
  • In Hessen muss für den Bau eines Radwegs grundsätzlich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Dagegen ist dies beispielsweise bei Gemeindestraßen nach § 33 Abs. 1 S. 2 HStrG nur ausnahmsweise der Fall. Nach den Vorschlägen des ADFC soll dies in Zukunft nur noch optional sein. Auch hiergegen spricht verfassungs- und europarechtlich nichts, wenn keine Enteignung nötig ist und keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss.
  • Eine UVP wird aktuell in Hessen vor dem Bau von Radwegen noch in vielen Fällen durchgeführt, die weder das Europarecht noch das Bundesnaturschutzrecht zwingend erfordert. Auch hier könnte entbürokratisiert werden und in Angleichung an die neue Regelung für Bundesfernstraßen in § 14 d UVP-Gesetz nur noch dann erforderlich sein, wenn wenn der Fahrradweg mindestens 10 km lang ist oder ein Naturschutzgebiet von europäischer Bedeutung (Natura 2000) betrifft.

Die Forderungen des ADFC wurden im November diesen Jahres gemeinsam mit dem ADAC vorgestellt. Es bleibt zu hoffen, dass der Landesgesetzgeber nun entsprechend tätig wird. Vielleicht lassen sich auch andere Bundesländern davon inspirieren, die ebenfalls rechtliche Defizite haben, die den Planung und Bau von Radwegen verzögern. Mit entsprechender rechtlicher Expertise können wir bei Bedarf gerne dienen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail. (Olaf Dilling)

2024-12-10T11:07:41+01:009. Dezember 2024|Gesetzgebung, Verkehr|

OVG Münster: Rad-Fahrverbot nicht rechtens

Pünktlich zur Weihnachtsmarktsaison kommt vom Oberverwaltungsgericht NRW in Münster eine Entscheidung zur Frage, wie mit Menschen umzugehen ist, die intoxikiert auf einem erlaubnisfreien Fahrzeug (Fahrrad, Mofa oder E-Scooter) angetroffen werden. Kann insbesondere ein Fahrverbot ausgesprochen werden, das sich auch auf das Verkehrsmittel ihrer Wahl bezieht, also das Fahrrad, das Pedelec oder den Scooter?

Weihnachtsmarkt mit Weihnachtsbaum und glatten Wegen.

In dem einen zu entscheidenden Fall ging es um einen Verkehrsteilnehmer, der mit zu viel Amphetamin auf dem E-Scooter unterwegs war, im anderen Fall war es ein Fahrradfahrer mit über 2 Promille Blutalkohol. Die Fahrerlaubnisbehörden untersagten den beiden Fahrern daraufhin das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

Nachdem sie mit Eilentscheidungen bei den erstinstanzlichen Gerichten zunächst gescheitert waren, hat das OVG ihnen recht gegeben (16 B 175/23). Die Begründung beruht auf zwei wesentlichen Argumenten. Zum einen sei die Vorschrift, nach dem das Fahrverbot ausgesprochen worden war, zu unbestimmt und unverhältnismäßig.

Nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde zwar jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Aus dieser Norm gehe nicht hervor, nach welchen Kriterien eine Ungeeignetheit für das Fahren erlaubnisfreier Fahrzeuge anzunehmen sei.

Zum anderen sei das Fahren mit den erlaubnisfreien Fahrzeugen wesentlich weniger gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer als das Fahren mit Kfz oder Motorrädern. Daher sei die nicht erhebliche Einschränkung der Mobilität durch das Fahrverbot nicht verhältnismäßig.

Die Entscheidung stößt, gerade in sozialen Netzwerken, auf Widerspruch. Das OVG Münster steht jedoch damit nicht allein da, sondern verweist auf ähnliche Entscheidungen von Berufungsinstanzen aus Bayern und Rheinland-Pfalz. Letztlich haben die Gerichte recht, dass das Gefährdungspotential bei erlaubnisfreien Fahrzeugen zumindest für andere Verkehrsteilnehmer erheblich geringer ist. Daher passt die Anwendung der Norm nicht wirklich, die auch systematisch ausweislich des nicht-amtlichen Inhaltsverzeichnisses im Zusammenhang mit der “Einschränkung und Entziehung der Zulassung” steht. Außerdem gibt es neben dem Fahrverbot auch weitere Möglichkeiten, Menschen zu disziplinieren, so etwa nach straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vorschriften. (Olaf Dilling)

 

2024-12-08T17:21:01+01:008. Dezember 2024|Allgemein|