Wer im Internet Verträge abschließt, kennt sie: die unscheinbaren Buttons am Ende eines Bestellprozesses. Für Unternehmer können sie jedoch erhebliche rechtliche Risiken bergen. Denn § 312j Abs. 3 BGB verlangt bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eine eindeutige Beschriftung des Bestellbuttons. Fehlt der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit, droht eine drastische Folge: Der Vertrag kommt nicht zustande.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfolge jüngst noch einmal bestätigt. Gleichzeitig zeichnet sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Entwicklung ab, die den Anwendungsbereich der Vorschrift deutlich begrenzt. Besonders relevant ist dies für die Automobilbranche.

Die Button-Lösung: Strenge gesetzliche Vorgaben

§ 312j Abs. 3 BGB verpflichtet Unternehmer dazu, die Bestellschaltfläche bei Online-Verträgen so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hingewiesen wird. Das Gesetz nennt als Musterformulierung insbesondere die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“. Zulässig sind auch andere eindeutige Formulierungen wie „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“.

Nicht ausreichend sind hingegen unklare Beschriftungen wie etwa „weiter“, „anmelden“, „registrieren“ oder „senden“.

Die Konsequenz eines Verstoßes ist gravierend. Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt der Vertrag grundsätzlich nicht zustande.

BGH: Fehlende Beschriftung macht den Vertrag unwirksam

Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24) hat der Bundesgerichtshof die strenge Linie des Gesetzgebers bestätigt. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Beschriftung nicht verwendet, kann sich der Unternehmer grundsätzlich nicht auf einen wirksamen Vertragsschluss berufen.

Für Unternehmen kann dies erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Werden Bestellprozesse nicht gesetzeskonform gestaltet, besteht das Risiko, dass vermeintlich abgeschlossene Verträge später als unwirksam angesehen werden. Hinzu kommen mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Einschränkung durch Oberlandesgerichte

Wer nun erwartet hätte, dass Verbraucher künftig massenhaft Verträge wegen fehlerhafter Buttons zu Fall bringen können, sieht sich jedoch mit einer bemerkenswerten Entwicklung in der Instanzrechtsprechung konfrontiert. Mehrere Oberlandesgerichte hatten über Fälle zu entscheiden, in denen Kunden über Herstellerwebseiten Neufahrzeuge bestellt hatten. Der jeweilige Bestellbutton war lediglich mit „Senden“ beschriftet und entsprach damit offensichtlich nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.

Dennoch lehnten die Gerichte die Anwendung der Vorschrift ab.

So etwa:

  • OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 71/25
  • OLG München, Urteil vom 29.01.2026 – 13 U 2767/24 e
  • OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2026 – 34 U 6/25
  • OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.03.2026 – 9 U 62/24

Warum die Gerichte § 312j BGB nicht anwenden

Der zentrale Gedanke der Oberlandesgerichte lautet: Die Vorschrift soll Verbraucher vor Überraschungen schützen. Sie soll verhindern, dass Verbraucher unbeabsichtigt kostenpflichtige Verträge, insbesonder so. Abo-Fallen abschließen, bei denen die Kostenpflichtigkeit der Leistung verschleiert wird.

Dieser Schutzzweck sei – so die Rechtsprechung – aber nicht berührt, wenn dem Verbraucher nach den gesamten Umständen des Einzelfalls objektiv klar sein musste, dass er gerade einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt.

Genau dies nahmen die Gerichte bei der Online-Bestellung eines Neuwagens an.

Wer sich auf einer Herstellerseite durch einen mehrstufigen Konfigurations- und Bestellprozess bewegt, ein Fahrzeug auswählt, Ausstattungspakete festlegt, den Kaufpreis angezeigt bekommt und schließlich eine Bestellung absendet, könne vernünftigerweise nicht davon ausgehen, einen Neuwagen kostenlos zu erhalten. Ebenso wenig könne ihm verborgen bleiben, dass er einen Vertragsschluss herbeiführen wolle.

Nach Auffassung der Gerichte fehlt es in solchen Fällen bereits an der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers. Der Schutzbereich des § 312j BGB sei deshalb gar nicht erst eröffnet.

Eine teleologische Reduktion durch die Hintertür?

Dogmatisch ist diese Rechtsprechung durchaus bemerkenswert.

Der Wortlaut des § 312j Abs. 3 BGB differenziert nicht danach, ob dem Verbraucher die Kostenpflicht offensichtlich ist oder nicht. Die Vorschrift enthält vielmehr formale Anforderungen an den Bestellvorgang. Aus Sicht des Gesetzestextes spricht daher viel für eine strikte Anwendung.

Die Oberlandesgerichte stellen demgegenüber maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung ab. Sie fragen, ob überhaupt die Gefahr besteht, dass ein Verbraucher über die Kostenpflicht oder die Verbindlichkeit seiner Erklärung irrt.

Ist dies offensichtlich ausgeschlossen, soll die Norm nicht eingreifen.

Praktisch handelt es sich damit um eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Button-Lösung.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Unternehmer sollten aus dieser Rechtsprechung keinesfalls den Schluss ziehen, die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB seien nun bedeutungslos.

Zum einen bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich: Fehlt eine ordnungsgemäße Beschriftung des Bestellbuttons, kann dies weiterhin zur Unwirksamkeit des Vertrags führen.

Zum anderen betrifft die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte besondere Sachverhalte, in denen der Vertragsschlusscharakter und die Kostenpflicht der Leistung praktisch nicht zu übersehen waren.

(Christian Dümke)