Auf längeren Radstrecken durch Großstädte und Ballungsgebiete, aber auch auf dem Land, bietet es sich an, an Flüssen oder Seen, durch Parkanlagen, Wälder oder entlang von Eisenbahnstrecken zu fahren. Das ist nicht nur der Romantik geschuldet. Lineare Strukturen wie Wasserläufe helfen auch bei der Orientierung und dienen zugleich als Frischluftschneisen. Vor allem aber sorgen sie für ein zügiges und sicheres Vorankommen. Denn Wasserläufe, größere Parkanlagen oder Infrastrukturtrassen können auf “natürliche” Weise verhindern, dass Radfahrende ständig auf Querverkehr achten oder warten müssen. Dies führt zu Zeitersparnis und dazu, dass die besonders gefährlichen Abbiegeunfälle verhindert werden.

Die Südpanke in Berlin wurde “entrohrt” und bietet sich nach einer Umgestaltung zur Grünfläche für Fußgänger und Radfahrer als Schleichweg vom Wedding nach Mitte an (Foto: O.Dilling)
Es kann daher sinnvoll sein, entlang dieser Strukturelemente als Teil von Radschnellwegen oder Vorrangrouten besonders breite Radwege einzuplanen, die in beide Richtungen befahrbar sind. Dabei gibt es manchmal Zielkonflikte mit anderen Nutzungen, in Städten typischerweise ruhender Verkehr. Allerdings ist das an Flussufern oder am Rand von Grünanlagen eigentlich eine Verschwendung wertvoller Flächen mit hoher Erholungsqualität.
Oft gibt es an Fließgewässern oder Bahntrassen auch Wirtschaftswege. Diese können im Eigentum von privaten Land- oder Forstwirten, der Bahn, der Autobahn AG, der Wasserstraßenverwaltung, von Deichverbänden oder Wasser- und Bodenverbänden stehen. Bei der Planung von selbständigen Radwegen über längere Strecken entlang eines Flusses können diese Wege für den Radverkehr genutzt oder ausgebaut werden. Da es sich dabei um bauträgerübergreifende Planung handelt, ist es wichtig, mit den Eigentümern klare Vereinbarungen zu treffen und diese zu dokumentieren. Dies kann in Rahmen eines Gestattungsvertrags geschehen. Gegebenenfalls könnte die Nutzung als Radweg als begrenzte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Maßnahmenträgers, also der planenden Gebietskörperschaft, eingetragen werden. Oft reicht aber auch eine straßenrechtliche Widmung oder Teileinziehung, durch die privatrechtliche Eigentumsverhältnisse überformt werden.
Bei der Planung von Fluss- oder Bahnquerungen durch Brücken sollten die Vorhabenträger, oft Bund oder Länder, ausreichend Platz unterhalb der Brücken für Radwege einplanen. Steht nämlich der Brückenpfeiler ungünstig, bevor mit der Planung der Unterführung für den Fuß- und Radverkehr begonnen wird, wird der Bau von regelkonformen Radwege oft besonders teuer, weil z.T. Ufer verbreitert werden müssen. Dies kann auch für den Naturschutz ungünstige Auswirkungen haben.
Typischerweise handelt es sich bei Radwegen, die entlang von Flüssen oder Bahntrassen verlaufen, um selbständige Radwege. Die rechtliche Qualifizierung und Einstufung selbständiger Radwege ist im Straßenrecht umstritten. Zum Teil wird eine Einordnung als Straße angenommen, was je nach landesrechtlicher Regelung relativ aufwendige Planungs- und Genehmigungsverfahren, Planfeststellung oder gegebenenfalls sogar eine Umweltverträglichkeitsprüfung, mit sich bringen kann. Oft werden sie als “sonstige öffentliche Straßen und Wege” eingestuft, was grundsätzlich eine Zuständigkeit der Gemeinden für Bau und Planung begründet. Dies kann zu einer Zersplitterung der Zuständigkeit für größere Projekte führen. Bei den Reformen zur Beschleunigung der Infrastrukturplanung sind ist der Radwegebau weitgehend übersehen worden, sowohl was die Zuständigkeit angeht als auch die Erforderlichkeit aufwendiger Planungsverfahren, wäre eine Klärung durch die Landes- und bei Fernradwegen gegebenenfalls auch durch den Bundesgesetzgeber sinnvoll.
tldr: Strukturelemente wie Wasserläufe, Bahnstrecken oder Wald- und Parkanlagen lassen sich für die Radwegeplanung gut nutzen, da sie viele Vorteile bieten, v.a. zügiges Fortkommen und Sicherheit mangels Querverkehr. Allerdings gibt es bei der Planung auch einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Das Potential der Möglichkeiten der Kombination von blau-grüner Infrastruktur mit Radwegeplanung und überhaupt selbständiger Radwege wird in den Straßen- und Mobilitätsgesetzen sowie den technischen Regelwerken bisher kaum berücksichtigt. Hier wären die Gesetzgeber im Bund und den Ländern gefragt. (Olaf Dilling)
Sind es nicht im Regelfall Geh- und Radwege?
Betriebswegen sind wesentlicher Teil von Bundeswasserstraßen, dürften also am öffentlich-rechtlichen Status teilhaben (qua Gesetz oder Widmung?). Kann man das durch eine straßenrechtliche Widmung überschreiben?
Ich glaube beide Fragen kann man nicht pauschal beantworten. Tatsächlich steckt die Tücke oft im Detail. Öffentliche Trägerschaft und Eigentum und Widmung als öffentliche Sache sind tatsäclich zwei Paar Schuhe, was ich auch erst einmal erstaunlich fand, als ich es zum ersten Mal gelernt habe. Aber ist so. Eigentum und straßenrechtliche Widmung sind zwei komplett unterschiedliche Ordnungen, die übereineander liegen. Es gibt ja auch Straßen in privatem Eigentum, die öffentlich gewidmet sind, faktisch enteignungsgleich, denn darüber kann der Eigentümer nicht mehr frei verfügen. Was die straßenverkehrsrechtliche Ebene angeht, gibt es beide Varianten denke ich: Gehweg mit Fahrradfreigabe (sehr doof, denn da dürfte man eigentlich nur Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn man nicht teleologisch reduziert) oder eben gemeinsame Wege im Mischverkehr.
Wie bei den s. g. straßenbegleitenden Radwegen … da sind’s fast immer Sonderwege innerhalb der Straße für den Fuß- und Radverkehr – aber eben keine Radwege i. S. der StVO. Darauf wollte ich hinaus.
Ich meinte, dass die Betriebswege ja schon regelmäßig eine Widmung haben dürften qua Gesetz oder durch Widmungsverfügung, nur halt auf einer anderen Rechtsgrundlage. Ich habe mal recherchiert, aber nichts dazu gefunden, ob eine öffentliche Sache nur einer Sache zu dienen bestimmt sein kann, oder auch mehreren.
Der Betriebsweg einer Bundeswasserstraße dient ja dem Zweck der Bundeswasserstraße und muss dann von der Widmung eingeschlossen sein. Schließt diese Widmung aus, den Weg gleichzeitig als Öffentliche Straße zu widmen?
Guter Gedanke: Natürlich könnte der Betriebsweg (dienender) Teil der Wasserstraße sein. Die Anschlussfrage, die sich mir stellt: Muss er dafür formal von der Widmung explizit umfasst sein? Müsste ich mal in Kommentaren zum Recht der öffentlichen Sache recherchieren, z.B. bei Kodal, wie die h.M. das sieht. Ich denke, konstruieren ließe sich das auf unterschiedliche Weise. Kodal hat die Tendenz, die Widmung zu entformalisieren, was ich spanndend finde (aus anderen Gründen). Das heißt, Dinge können umfasst sein, zB. unselbständige Radwege, die in der Widmung gar nicht ausdrücklich vorgesehen waren und sogar nachträglich gebaut wurden, sog Widmungsfiktion in bezug auf unwesentliche Änderungen der STraße.
Anders als in den Straßengesetzen erfolgt die Widmung von Bundeswasserstraßen durch Gesetz (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG). Sie umfasst auch die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke (§ 1 Absatz 6 Nummer 2 Alternative 1 WaStrG). Daher sollten die Betriebswege auf diesen auch umfasst sein. Eine Feinsteuerung des Umfangs ist bei dieser Form der Widmung nicht möglich.
Das Regenwetter habe ich am WE für eine kleine Ausflug in die nächste UB genutzt, um dort mal in Friesecke Wasserstraßengesetz zu schauen, ob ich damit richtig liege. Betriebswege gehören zu den Ufergrundstücken und die sind Zubehör der Wasserstraße (§ 1: Rn. 25 ff).