Na endlich: Der Kabinetts­entwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäi­schen Gasbin­nen­markt­richt­linie fort und baut auf dem Referen­ten­entwurf vom 4. November 2025 auf (wir berich­teten). Dessen Grund­struktur bleibt erhalten, insbe­sondere die Einführung verpflich­tender Netzent­wick­lungs­pläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referen­ten­entwurf geändert? Die Planungs­pflicht bleibt, wird aber neu ausge­richtet. Während im Referent­entwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder still­gelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiter­be­trieb eine reale Option. Betont wird eine „techno­lo­gie­offene“, nachfra­ge­ba­sierte Entwicklung. Wasser­stoff, Weiter­be­trieb und Umnutzung werden also gleich­rangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflich­tende Konsul­ta­tionen mit Kommunen und Anschluss­nehmern, engere Verzahnung mit der Wärme­planung sowie Geneh­mi­gungs­pflichten durch Regulie­rungs­be­hörden. Planung wird damit stärker kontrol­liert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetz­be­treiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozes­suale Last. Sie müssen Szenarien entwi­ckeln, abstimmen und geneh­mi­gungs­fähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verant­wortung für konkrete Entschei­dungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die recht­lichen Zielvor­gaben unter­schied­licher Regel­werke damit auf unterer Ebene zusam­men­führen. Denn klar ist auch: Die Rechts­ordnung ingesamt schließt den dauer­haften Betrieb von Erdgas­netzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treib­haus­gas­neutral gewirt­schaftet werden muss, und die für das Inver­kehr­bringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erfor­der­lichen Zerti­fikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hinter­grund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasser­stoff oder Biomethan das logische Outcome der anste­henden Trans­for­mation, obwohl ihre Verfüg­barkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetz­geber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinetts­entwurf, mehr noch als der Referen­tenwurf aus November, die anste­henden Konflikte auf Kommunen und Netzbe­treiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)