Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. März 2026 über die vom Bundes­ge­richtshof (BGH) entwi­ckelte sogenannte Dreijah­res­lösung verhandelt. Anlass hierfür ist eine Vorlage aus einem beim Kammer­ge­richt  Berlin anhän­gigen Verfahren, in dem es um die Rechts­folgen der Unwirk­samkeit einer Preis­än­de­rungs­klausel in einem seit 2012 bestehenden zivil­recht­lichen Fernwär­me­lie­fe­rungs­vertrag geht.

Das KG Berlin hatte dort erheb­liche Zweifel daran geäußert, ob die Recht­spre­chung des BGH zur Dreijah­res­lösung mit dem europäi­schen Recht vereinbar ist. Nach dieser Lösung hat ein Kunde nur 3 Jahre Zeit um Abrech­nungen des Wärme­ver­sorgers, die unzulässige Preis­er­hö­hungen enthalten, zu wider­sprechen. Andern­falls – so der BGH – gilt der dort abgerechnete Preis als vereinbart. Insbe­sondere sieht das Kammer­ge­richt hierzu Klärungs­bedarf im Hinblick auf die Richt­linie 93/13/EWG über missbräuch­liche Klauseln in Verbrau­cher­ver­trägen sowie die hierzu ergangene Recht­spre­chung des EuGH. Fraglich ist, ob es mit diesen Vorgaben vereinbar ist, dass nationale Gerichte bei Wegfall einer missbräuch­lichen Preis­än­de­rungs­klausel in langfris­tigen Energie­lie­fer­ver­trägen den Vertrag ergänzend dahin­gehend auslegen, dass ein durch frühere Preis­er­hö­hungen erreichter Preis an die Stelle des ursprünglich verein­barten Ausgangs­preises tritt, sofern dieser Preis drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Verbraucher galt.

Vor diesem Hinter­grund hat das KG Berlin mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az.: 9 U 1087/20) dem EuGH mehrere Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt:

Erstens möchte das KG klären lassen, ob die Richt­linie 93/13/EWG natio­nalen Regelungen oder einer darauf gestützten gericht­lichen Praxis entge­gen­steht, wonach bei langfris­tigen Energie­lie­fer­ver­trägen eine durch die Unwirk­samkeit einer Preis­än­de­rungs­klausel entstandene Regelungs­lücke im Wege der ergän­zenden Vertrags­aus­legung geschlossen wird. Nach dieser Praxis kann der Kunde Preis­er­hö­hungen, die über den ursprüng­lichen Ausgangs­preis hinaus­gehen, nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jewei­ligen Jahres­ab­rechnung beanstandet hat.

Zweitens fragt das KG, ob die Richt­linie einer natio­nalen Regelung oder Praxis entge­gen­steht, nach der langfristige Energie­lie­fer­ver­träge insgesamt als unwirksam anzusehen sind, wenn der Kunde über längere Zeit hinweg Preis­er­hö­hungen auf Grundlage einer unwirk­samen oder nicht wirksam einbe­zo­genen Preis­än­de­rungs­klausel akzep­tiert hat und diese später auch für weiter zurück­lie­gende Zeiträume angreift.

Drittens möchte das KG wissen, ob die Richt­linie natio­nalen Regelungen oder einer gericht­lichen Praxis entge­gen­steht, nach der ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet ist, eine von Anfang an oder später unwirksame Preis­än­de­rungs­klausel während eines laufenden Vertrags­ver­hält­nisses einseitig mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern dadurch ihre Wirksamkeit sicher­ge­stellt wird.

Eine Entscheidung des EuGH wird für den Herbst diesen Jahres erwartet.

(Christian Dümke)