Wer Strom an andere Personen weitergibt, muss sich nicht nur mit dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem EEG beschäftigen. Auch das Stromsteuerrecht kann relevant werden. Denn wer stromsteuerrechtlich als „Versorger“ gilt, benötigt grundsätzlich eine Versorgererlaubnis nach § 4 StromStG. Das betrifft keineswegs nur klassische Energieversorgungsunternehmen.
Was ist eine Versorgererlaubnis?
Die Versorgererlaubnis ist Teil des stromsteuerrechtlichen Kontrollsystems. Hintergrund ist, dass die Stromsteuer grundsätzlich entsteht, wenn Strom vom Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist regelmäßig der Versorger.
Deshalb bestimmt § 4 Abs. 1 StromStG grundsätzlich: Wer als Versorger Strom leisten will, benötigt eine Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamtes.
Die Versorgererlaubnis ist damit keine energierechtliche Genehmigung für die Tätigkeit als Stromlieferant, sondern eine stromsteuerrechtliche Erlaubnis.
Wer benötigt eine Versorgererlaubnis?
Der Ausgangspunkt ist weit. Nach § 2 Nr. 1 StromStG ist „Versorger“ grundsätzlich derjenige, der “Strom leistet”.
Deshalb können nicht nur klassische Stromlieferanten betroffen sein. Ein Versorgerstatus kommt beispielsweise auch in Betracht, wenn
- ein Unternehmen ein anderes Unternehmen auf seinem Betriebsgelände mit Strom versorgt,
- ein Vermieter Strom an seine Mieter weitergibt oder
- ein Betreiber einer PV-Anlage den erzeugten Strom an Dritte liefert.
Allerdings führt nicht jede Weitergabe von Strom automatisch zu einer Erlaubnispflicht. Insbesondere § 1a StromStV enthält wichtige Ausnahmen und Sonderregelungen.
So kann beispielsweise die Weitergabe bereits versteuerten Stroms unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, ohne dass der Weitergebende dadurch zum Versorger wird. Besondere Regelungen bestehen unter anderem für die Weitergabe an Mieter und Pächter, für Elektromobilität sowie für Strom aus dezentralen Erzeugungsanlagen.
Gerade bei PV-Anlagen, Ladeinfrastruktur, Mieterstrom und Versorgungskonzepten auf Gewerbe- oder Industriearealen sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich ein erlaubnispflichtiger Versorgerstatus entsteht.
Wie bekommt man die Versorgererlaubnis?
Ist eine Versorgererlaubnis erforderlich, muss sie grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.
Der Antrag erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Beizufügen sind insbesondere Angaben zu den Betriebsstätten sowie zur Ermittlung und Abrechnung der Strommengen. Voraussetzung für die Erteilung ist insbesondere die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Wird die Erlaubnis erteilt, erhält der Versorger einen Erlaubnisschein. Mit dem Versorgerstatus sind anschließend insbesondere Aufzeichnungs-, Steueranmeldungs- und Nachweispflichten verbunden.
Für bestimmte dezentrale Erzeugungsmodelle sieht die Stromsteuer-Durchführungsverordnung allerdings ein vereinfachtes Anzeigeverfahren vor. Hier kann in bestimmten Fällen anstelle eines regulären Erlaubnisverfahrens eine Anzeige gegenüber dem Hauptzollamt ausreichen.
Wer Strom an Dritte weitergibt, sollte die stromsteuerrechtlichen Folgen frühzeitig prüfen. Das gilt insbesondere für neue Geschäftsmodelle mit PV-Anlagen, Ladepunkten, Mieterstrom oder der Versorgung mehrerer Unternehmen an einem Standort.
(Christian Dümke)
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