Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 10.10.2025 dürfte für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen und Netzbetreiber gleichermaßen interessant sein. Das Gericht hat entschieden, dass ein Netzbetreiber EEG-Strafzahlungen wegen fehlender Fernsteuerbarkeit einer Photovoltaikanlage jedenfalls dann nicht durchsetzen kann, wenn er zuvor seine gesetzlichen Informationspflichten verletzt hat.

Worum ging es?

Der Kläger hatte auf zwei Gebäuden auf demselben Grundstück jeweils eine Photovoltaikanlage errichten lassen. Die Anlagen sollten eigenständig betrieben werden und waren jeweils mit einem Speicher ausgestattet. Zusammen überschritten sie jedoch die Schwelle von 25 kW. Damit stellte sich die Frage, ob die Anlagen nach § 9 EEG mit einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerung ausgestattet sein mussten.

Eine solche Fernsteuerung war nicht installiert. Der Netzbetreiber machte deshalb für das Jahr 2024 Strafzahlungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG geltend: 443,70 Euro gegenüber dem Kläger und 396,00 Euro gegenüber den Mietern des zweiten Gebäudes. Der Kläger wandte sich dagegen und machte geltend, er sei über die Anforderungen nicht rechtzeitig informiert worden. Hätte er davon gewusst, hätte er die Anlagen von vornherein so dimensioniert, dass die Schwelle von 25 kW nicht überschritten worden wäre.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Bocholt gab überraschend dem Kläger Recht. Es stellte fest, dass die geltend gemachten Strafzahlungen nicht geschuldet seien. Bemerkenswert: Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass eine Strafzahlung ein Verschulden voraussetzt. Auf diese grundsätzliche und juristisch interessante Frage kam es nach Auffassung des Gerichts gar nicht an.

Entscheidend war vielmehr ein zivilrechtlicher Einwand: der sogenannte dolo-agit-Einwand nach § 242 BGB. Danach handelt treuwidrig, wer etwas verlangt, das er sofort wieder zurückgewähren müsste. Genau das nahm das Gericht hier an.

Informationspflichten nach § 8 Abs. 6 EEG sind ernst zu nehmen

Nach Auffassung des Gerichts bestand zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 7 EEG. Innerhalb dieses Schuldverhältnisses traf den Netzbetreiber eine Nebenpflicht, insbesondere die Informationspflichten aus § 8 Abs. 6 EEG zu erfüllen. Er hätte dem Kläger und den Mietern nach Eingang des Anschlussbegehrens und mit Übersendung des Ergebnisses der Netzverträglichkeitsprüfung die Informationen übermitteln müssen, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 EEG erforderlich waren. Dazu gehörte hier der Hinweis auf die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit.

Diese Information erfolgte aber erst nach dem Netzanschluss. Damit hatte der Netzbetreiber nach Auffassung des Gerichts eine gesetzlich ausdrücklich normierte Informationspflicht verletzt.

Schadensersatz in gleicher Höhe wie die Strafzahlung

Das Gericht argumentierte weiter: Wären die Strafzahlungen bezahlt worden, hätte dem Kläger und den Mietern ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zugestanden. Denn die Zahlung wäre gerade dadurch verursacht worden, dass der Netzbetreiber nicht rechtzeitig über die Anforderungen nach § 9 EEG informiert hatte. Der Kläger hatte ja unbestritten vorgetragen, er hätte bei rechtzeitiger Information eine kleinere Anlage errichten lassen. Dann wäre die 25-kW-Schwelle nicht überschritten worden, und eine Pflicht zur Fernsteuerbarkeit hätte nicht bestanden. Die fehlende Fernsteuerbarkeit hätte dann auch keine Strafzahlung ausgelöst. Der Netzbetreiber konnte die Strafzahlung deshalb nicht verlangen, weil er sie bei Zahlung sogleich als Schadensersatz hätte zurückgewähren müssen.

Kein Mitverschulden des Anlagenbetreibers

Besonders praxisrelevant ist auch die Aussage des Gerichts zum Mitverschulden. Dem Kläger war nicht vorzuwerfen, dass er sich nicht selbst vorab umfassend über sämtliche EEG-Vorgaben informiert hatte. Würde man Anlagenbetreibern – so das Amtsgericht – eine vollständige eigenständige rechtliche Prüfung vor Anschluss der Anlage auferlegen, würden die gesetzlich normierten Informationspflichten der Netzbetreiber weitgehend leerlaufen.

Ein Mitverschulden könnte allenfalls für spätere Zeiträume in Betracht kommen, wenn der Anlagenbetreiber nach nachgeholter Information untätig bleibt und keine Fernsteuerbarkeit nachrüstet. Für den hier streitigen Zeitraum bis Ende 2024 sah das Gericht dafür aber keinen Raum.

Was heißt das für die Praxis?

Achtung, Netzbetreiber: Wer Sanktionen nach § 52 EEG geltend machen will, muss zuvor seine eigenen Informationspflichten sauber erfüllt haben. Andernfalls kann der Anspruch an § 242 BGB scheitern. Die Prozesse im Unternehmen müssen also stimmen, unddie Aufklärung muss ordentlich dokumentiert werden. Für Anlagenbetreiber folgt daraus umgekehrt: Strafzahlungen nach dem EEG sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Gerade bei fehlender oder verspäteter Information durch den Netzbetreiber kann es sich lohnen, die Forderung rechtlich überprüfen zu lassen.

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, und ein Amtsgericht ist nicht gerade der BGH. Gleichwohl, das Urteil ist interessant und sollte gerade Netzbetreiber motivieren, ihre Prozesse zu überprüfen.