Die AVBFern­wärmeV erlaubt in der derzei­tigen Fassung dem Kunden sich jederzeit durch Sonder­kün­digung aus einer vertrag­lichen Bindung seines Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages zu lösen, wenn er gegenüber seinem Wärme­ver­sorger nachweist, dass er sich künftig selbst mit Wärme beliefern will und hierzu ausschließlich Erneu­erbare Energien einsetzen wird. Geregelt ist das Ganze in § 3 Abs. 2 der AVBFernwärmeV.

Die Regelung gilt dem Wortlaut nach für sämtliche Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge, sofern diese der AVBFern­wärmeV unter­fallen. Das Landge­richt Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026, Az. 9 O 1511/25)  hat jedoch in einer aktuellen Entscheidung spezielle recht­liche Einschrän­kungen in diese Norm hineininterpretiert:

Versorgt der Energie­dienst­leister den Kunden aus einer Anlage, die – wie hier auch unter Zugrun­de­legung des Kläger­vortrag – mit erneu­er­baren Energien betrieben wird, so besteht dem Wortlaut des § 3 AVBFern­wärmeV nach zwar auch ein Anpas­sungs­an­spruch des Kunden, der selbst eine Wärme­er­zeugung mit erneu­er­baren Energien instal­lieren möchte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist der Anpas­sungs­an­spruch dann jedoch als ausge­schlossen anzusehen, weil dem gesetz­ge­be­ri­schen Ziel, dem Einsatz erneu­er­baren Energie­quellen den Vorrang zu gewähren, dadurch nicht weiter­gehend gedient ist, sondern im Gegenteil die Wirtschaft­lichkeit einer erneu­er­baren Energien nutzenden Anlage reduziert würde, wenn man es zuließe, dass Wärme aus kunden­ei­genen Anlagen die Abnahme aus der Anlage des Energiedienstleisters/ Nahwär­me­ver­sorgers reduziert.“

Die Entscheidung ist bemer­kenswert, da der Gesetz­geber selbst keine entspre­chende Einschränkung bei der Formu­lierung des gesetz­lichen Kündi­gungs­rechts vorge­nommen hat. Das Landge­richt Oldenburg hat hier also eine Auslegung der Norm vorge­nommen, die dogma­tisch fragwürdig erscheint, da der Wortlaut der Norm insoweit derart klar ist, dass er der gericht­lichen Auslegung nicht bedarf.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechts­auf­fassung durchsetzt.

(Christian Dümke)