Aller guten Dinge sind drei? Das kommt wahrscheinlich auf den Stand­punkt an. Jeden­falls ist mit dem Urteil des Landge­richts Frankfurt am Main vom 20.02.2026, Az. 2–30 O 68/25 nun zum dritten Mal in kurzer Zeit eine Preis­än­de­rungs­klausel in einem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag vor Gericht gescheitert, weil der Wärme­ver­sorger als sog. „Markt­element“ das nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV notwen­diger Bestandteil einer wirksamen Preis­än­de­rungs­klausel sein muss ausschließlich auf einen Erdgas­index gesetzt hat. Im dortigen Fall auf den vom statis­ti­schen Bundesamt veröf­fent­lichten Index der Erzeu­ger­preise für Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe. Das sei nicht ausrei­chend so das Landge­richt. Es sprächen die besseren Argumente dafür, zur Abbildung des gesamten Wärme­marktes nicht nur Erdgas, sondern vielmehr die Preis­ent­wicklung aller Energie­träger in den Blick zu nehmen. Dies werde der gesetz­lichen Formu­lierung „Wärme­markt“ und „allge­meiner Wärme­markt“ besser gerecht.

In vergleich­barer Weise hatte das Landge­richt Frankfurt bereits in einem früheren Fall entschieden, ebenso das Landge­richt Berlin. Weitere Klage­ver­fahren sind anhängig.

(Christian Dümke)