Aller guten Dinge sind drei? Das kommt wahrscheinlich auf den Standpunkt an. Jedenfalls ist mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.02.2026, Az. 2–30 O 68/25 nun zum dritten Mal in kurzer Zeit eine Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag vor Gericht gescheitert, weil der Wärmeversorger als sog. „Marktelement“ das nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV notwendiger Bestandteil einer wirksamen Preisänderungsklausel sein muss ausschließlich auf einen Erdgasindex gesetzt hat. Im dortigen Fall auf den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Index der Erzeugerpreise für Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe. Das sei nicht ausreichend so das Landgericht. Es sprächen die besseren Argumente dafür, zur Abbildung des gesamten Wärmemarktes nicht nur Erdgas, sondern vielmehr die Preisentwicklung aller Energieträger in den Blick zu nehmen. Dies werde der gesetzlichen Formulierung „Wärmemarkt“ und „allgemeiner Wärmemarkt“ besser gerecht.

In vergleichbarer Weise hatte das Landgericht Frankfurt bereits in einem früheren Fall entschieden, ebenso das Landgericht Berlin. Weitere Klageverfahren sind anhängig.
(Christian Dümke)
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