Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. März 2026 über die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte sogenannte Dreijahreslösung verhandelt. Anlass hierfür ist eine Vorlage aus einem beim Kammergericht Berlin anhängigen Verfahren, in dem es um die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem seit 2012 bestehenden zivilrechtlichen Fernwärmelieferungsvertrag geht.
Das KG Berlin hatte dort erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die Rechtsprechung des BGH zur Dreijahreslösung mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Nach dieser Lösung hat ein Kunde nur 3 Jahre Zeit um Abrechnungen des Wärmeversorgers, die unzulässige Preiserhöhungen enthalten, zu widersprechen. Andernfalls – so der BGH – gilt der dort abgerechnete Preis als vereinbart. Insbesondere sieht das Kammergericht hierzu Klärungsbedarf im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH. Fraglich ist, ob es mit diesen Vorgaben vereinbar ist, dass nationale Gerichte bei Wegfall einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel in langfristigen Energielieferverträgen den Vertrag ergänzend dahingehend auslegen, dass ein durch frühere Preiserhöhungen erreichter Preis an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Ausgangspreises tritt, sofern dieser Preis drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Verbraucher galt.
Vor diesem Hintergrund hat das KG Berlin mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az.: 9 U 1087/20) dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erstens möchte das KG klären lassen, ob die Richtlinie 93/13/EWG nationalen Regelungen oder einer darauf gestützten gerichtlichen Praxis entgegensteht, wonach bei langfristigen Energielieferverträgen eine durch die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen wird. Nach dieser Praxis kann der Kunde Preiserhöhungen, die über den ursprünglichen Ausgangspreis hinausgehen, nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung beanstandet hat.
Zweitens fragt das KG, ob die Richtlinie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der langfristige Energielieferverträge insgesamt als unwirksam anzusehen sind, wenn der Kunde über längere Zeit hinweg Preiserhöhungen auf Grundlage einer unwirksamen oder nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel akzeptiert hat und diese später auch für weiter zurückliegende Zeiträume angreift.
Drittens möchte das KG wissen, ob die Richtlinie nationalen Regelungen oder einer gerichtlichen Praxis entgegensteht, nach der ein Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet ist, eine von Anfang an oder später unwirksame Preisänderungsklausel während eines laufenden Vertragsverhältnisses einseitig mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern dadurch ihre Wirksamkeit sichergestellt wird.
Eine Entscheidung des EuGH wird für den Herbst diesen Jahres erwartet.
(Christian Dümke)
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