Das Ende der vermie­denen Netzent­gelte – Beschluss der BNetzA vom 17.02.2026

2029 läuft die Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Branche auch das Ende der vermie­denen Netzent­gelte erwartet. Diese werden derzeit noch auf Basis von § 18 StromNEV an Erzeu­gungs­an­lagen gezahlt, die an die Netzebene 4 angeschlossen sind und damit einen Beitrag dazu leisten, die Inanspruch­nahme der jeweils vorge­la­gerten Netzebene zu vermeiden und so Netzkosten zu ersparen.

Entspre­chend groß war die Überra­schung, als die Bundes­netz­agentur mit Konsul­tation vom 23. April 2025 vorschlug, die vermie­denen Netzent­gelte aus der generellen Neure­gelung der Netzent­gelt­sys­te­matik heraus­zu­lösen und vorzeitig zu beenden (wir berich­teten). Bereits ab dem 1. Januar 2026 wollte die Bonner Behörde in drei Schritten die vermie­denen Netzent­gelte bis 2028 auf null reduzieren.

Der 1. Januar 2026 ist es nun nicht geworden. Doch trotz der breiten Kritik hat die Bundes­netz­agentur mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (GBK-25–02‑1#1) das Ende der vermie­denen Netzent­gelte besiegelt. 50 Prozent entfallen zum 1. Juli 2026. In zwei weiteren Kürzungs­schritten um jeweils 25 Prozent soll die Zahlung dann schritt­weise auf null abgesenkt werden. Die Bundes­netz­agentur begründet die Entscheidung recht ausführlich: Die bishe­rigen Zahlungen seien nicht mehr kosten­ori­en­tiert und zudem europa­rechts­widrig. Die Behörde will deswegen Netznutzer von aus ihrer Sicht nicht mehr sachlich begrün­deten Kosten entlasten.

Sind mit diesem Beschluss nun alle Messen gelesen? Aus juris­ti­scher Perspektive ist die faktische Abschaffung einer Verord­nungs­re­gelung durch einen schlichten Behör­den­be­schluss durchaus ein ernst­zu­neh­mendes Argument und mögli­cher­weise ein Einfallstor für Ausein­an­der­set­zungen. Schließlich scheitern staat­liche Maßnahmen nicht selten an formalen Fragen. Wie schwer dagegen der Vertrau­ens­schutz ins Gewicht fällt, ist durchaus umstritten – die Gerichte sehen Ansprüche auf Beibe­haltung einer Rechtslage nur in seltenen Ausnah­me­fällen als gerecht­fertigt an.

Ungeachtet der recht­lichen Lage ist der Beschluss politisch zu bedauern. Schon die Trennung dieser Maßnahme von der generellen Reform der Netzent­gelt­sys­te­matik (AgNes) ist mindestens unglücklich. In einem ohnehin immer komplexer werdenden System ist Kohärenz ein zunehmend wichtiger Belang. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob die vermie­denen Netzent­gelte in Zeiten immer stärker beanspruchter Vertei­ler­netze tatsächlich so aus der Zeit gefallen sind, wie die Bundes­netz­agentur offenbar meint. Gerade angesichts der wachsenden Heraus­for­de­rungen für die Strom­netze kommt der Vermeidung von Lastspitzen in vorge­la­gerten Netzebenen eine nicht zu unter­schät­zende Bedeutung zu. Denkbar und wünschenswert wäre daher ein Ersatz­me­cha­nismus, der die Bereit­stellung dezen­traler, netzdien­licher Leistungen weiterhin angemessen honoriert. Ein solcher Ansatz sollte jedoch innerhalb – und nicht außerhalb – der Neufassung der Netzent­gelt­sys­te­matik entwi­ckelt werden. Das ist ein weiterer Grund, diesen Vorgriff der Behörde kritisch zu sehen (Miriam Vollmer).

2026-02-20T23:49:43+01:0020. Februar 2026|Netzbetrieb|

OLG Celle entscheidet zu Wärme­preis­klauseln, Gaspreis­index kein geeig­netes Marktelement

Das Thema Preis­an­pas­sungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen beschäftigt derzeit die Recht­spre­chung. Insbe­sondere die Frage, wie hierbei das sog. „Markt­element“ nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV abzubilden ist.

Wir hatten hierzu bereits berichtet, dass das Landge­richt Frankfurt und das Landge­richt Berlin hierbei die alleinige Verwendung eines Gaspreis­index zur Abbildung des Wärme­marktes abgelehnt haben.

In diese Kerbe schlägt nun auch das OLG Celle mit Urteil vom 18.11.2025, Az. 13 UKl 3/24 und erklärt, dass der dort vom Wärme­ver­sorger verwendete „Gaspreis­index THE“ kein geeig­netes Markt­element darstelle.

Dies genügt nicht den gesetz­lichen Anfor­de­rungen, denn jeden­falls ist der Gaspreis­index THE nicht zur Abbildung der bei den Endkunden anfal­lenden Betriebs­kosten von Gashei­zungen geeignet. Während die Beklagte bei den Kosten einer Ölheizung mit dem Index HEL an die Endkun­den­preise für an Verbraucher gelie­fertes Heizöl anknüpft, sollen für Gashei­zungen der auf dem quartals­weisen Mittelwert eines Börsen­preises für Gas beruhende Index THE maßgeblich sein. Dieser an den Großhan­dels­preis für Erdgas anknüp­fende Index unter­scheidet sich syste­ma­tisch grund­legend von den Preisen, zu denen Endkunden Gas beziehen. “

Ein weiterer sehr inter­es­santer Aspekt der Entscheidung ist die Rechts­auf­fassung des OLG Celle, dass bereits aus der Preis­klausel heraus direkt erkennbar sein müsse, welche Teile der Anpas­sungs­formel das Kosten­element bzw. das Markt­element abbilden sollen. Andern­falls sei es dem Kunden nicht möglich zu prüfen, ob die Klausel rechts­konform sei.

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass aus der Klausel selbst erkennbar sein muss, wie das Markt- und das Kosten­element jeweils in der Formel abgebildet sein sollen. Es besteht kein sachlicher Grund, dem Wärme­kunden diese Infor­mation vorzu­ent­halten, sodass er nicht nachvoll­ziehen kann, ob das Markt­element – insbe­sondere bei sich verän­dernden Verhält­nissen des Wärme­marktes über längere Vertrags­lauf­zeiten – zum jeweils maßgeb­lichen Zeitpunkt angemessen berück­sichtigt ist.“

Das OLG Celle bewertete die entspre­chenden Preis­an­pas­sungs­klauseln als unwirksam. Es handelte sich bei dem Verfahren um eine Unter­las­sungs­klage einer Verbraucherschutzzentrale.

(Christian Dümke)

 

2026-02-21T00:06:51+01:0020. Februar 2026|Allgemein|