Ist eine Feuerwehrzufahrt ohne amtliches Siegel rechtsverbindlich?
In Bremen bin ich öfter an einer Schule in einer Wohnstraße vorbeigekommen, vor deren Hofeinfahrt ein Schild „Feuerwehrzufahrt“ stand. Die Straße ist, wie in Bremer Reihenhausvierteln üblich (und vom BVerwG vor 1 1/2 Jahren erfolglos beanstandet), bis auf den letzten Meter mit Autos zugeparkt. Auf der einen Straßenseite legal am Fahrbahnrand, auf der anderen Seite illegal auf dem Gehweg. Irgendwann hatte die Straßenverkehrsbehörde, vermutlich nach einem Sicherheitsaudit, ein Einsehen und hat gegenüber der Einfahrt ein absolutes Haltverbot angeordnet. Allerdings begrenzt auf die Schulzeiten, wochentags vom 7 – 16 Uhr. Stellt sich die Frage, was mit der Schule passiert, wenn außerhalb der Unterrichtszeiten ein Feuer ausbricht. Aber die Klärung dieses Belangs liegt vermutlich nicht im Zuständigkeitsbereich des Bremer Amts für Straßen und Verkehr.

In Berlin gibt es an Schulen ebenfalls diese Zeichen. Das Ordnungsamt stellt sich dort auf den Standpunkt, dass die Zeichen alleine auch von Privaten aufgestellt werden könnten. Daher würden sie keine wirksame Anordnung eines Haltverbots beinhalten. Erforderlich sei ein amtliches Siegel, das erkennen lässt, dass das Zufahrtsschild tatsächlich von einer Behörde angeordnet wurde. Das klingt nach einer sehr formalistischen und obrigkeitsstaatlichen Lösung. „Wo kämen wir schließlich hin, wenn alle irgendwo Feuerwehrzufahrten kennzeichnen könnten – und dafür Parkplätze verloren gingen?“, so offenbar die Logik des Ordnungsamts.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Frage allerdings anders (Urteil vom 21.03.2024 -
BVerwG 3 C 13.22). Die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt ist auch dann amtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn sie amtlich veranlasst wurde. Dies ermöglicht auch die Umsetzung der Kennzeichnung durch Private, wenn – wie im Ausgangsfall – die Anbringung des Zeichens durch Auflagen im Baugenehmigungsbescheid begründet ist. Es muss dann nicht nach außen hin erkennbar sein, dass die Kennzeichnung amtlich ist.
Dies ist eine nachvollziehbare Entscheidung. Denn bei einer Feuerwehrzufahrt ist in der Regel die Notwendigkeit ihrer Einrichtung erkennbar. Dass das Zeichen im großen Stil zweckentfremdet würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lassen, worauf auch das BVerwG verweist, auch andere Verkehrszeichen die anordnende Behörde nicht erkennen und können ebenfalls von Privaten käuflich erworben werden, denn sie können ganz legal auf privaten Grundstücken und außerhalb öffentlicher Straßen und Wege aufgestellt werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass im Zweifel der Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und hoher Sachwerte höher zu bewerten ist, als das Recht, auf Grund des Gemeingebrauchs sein Auto überall im öffentlichen Raum oder gar auf privaten Zufahrten abstellen zu können. (Olaf Dilling)
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