Ist eine Feuer­wehr­zu­fahrt ohne amtliches Siegel rechtsverbindlich?

In Bremen bin ich öfter an einer Schule in einer Wohnstraße vorbei­ge­kommen, vor deren Hofein­fahrt ein Schild „Feuer­wehr­zu­fahrt“ stand. Die Straße ist, wie in Bremer Reihen­haus­vierteln üblich (und vom BVerwG vor 1 1/2 Jahren erfolglos beanstandet), bis auf den letzten Meter mit Autos zugeparkt. Auf der einen Straßen­seite legal am Fahrbahnrand, auf der anderen Seite illegal auf dem Gehweg. Irgendwann hatte die Straßen­ver­kehrs­be­hörde,  vermutlich nach einem Sicher­heits­audit, ein Einsehen und hat gegenüber der Einfahrt ein absolutes Haltverbot angeordnet. Aller­dings begrenzt auf die Schul­zeiten, wochentags vom 7 – 16 Uhr. Stellt sich die Frage, was mit der Schule passiert, wenn außerhalb der Unter­richts­zeiten ein Feuer ausbricht. Aber die Klärung dieses Belangs liegt vermutlich nicht im Zustän­dig­keits­be­reich des Bremer Amts für Straßen und Verkehr.

Feuerwehrzufahrt-Zeichen vor einer überfluteten Zufahrt an einem Fluss, vermutlich die Weser, auf der anderen Seite ein Atomkraftwerk.

In Berlin gibt es an Schulen ebenfalls diese Zeichen. Das Ordnungsamt stellt sich dort auf den Stand­punkt, dass die Zeichen alleine auch von Privaten aufge­stellt werden könnten. Daher würden sie keine wirksame Anordnung eines Haltverbots beinhalten. Erfor­derlich sei ein amtliches Siegel, das erkennen lässt, dass das Zufahrts­schild tatsächlich von einer Behörde angeordnet wurde. Das klingt nach einer sehr forma­lis­ti­schen und obrig­keits­staat­lichen Lösung. „Wo kämen wir schließlich hin, wenn alle irgendwo Feuer­wehr­zu­fahrten kennzeichnen könnten – und dafür Parkplätze verloren gingen?“, so offenbar die Logik des Ordnungsamts.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt sieht die Frage aller­dings anders (Urteil vom 21.03.2024 -
BVerwG 3 C 13.22). Die Kennzeichnung einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist auch dann amtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn sie amtlich veran­lasst wurde. Dies ermög­licht auch die Umsetzung der Kennzeichnung durch Private, wenn – wie im Ausgangsfall – die Anbringung des Zeichens durch Auflagen im Bauge­neh­mi­gungs­be­scheid begründet ist. Es muss dann nicht nach außen hin erkennbar sein, dass die Kennzeichnung amtlich ist.

Dies ist eine nachvoll­ziehbare Entscheidung. Denn bei einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist in der Regel die Notwen­digkeit ihrer Einrichtung erkennbar. Dass das Zeichen im großen Stil zweck­ent­fremdet würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lassen, worauf auch das BVerwG verweist, auch andere Verkehrs­zeichen die anord­nende Behörde nicht erkennen und können ebenfalls von Privaten käuflich erworben werden, denn sie können ganz legal auf privaten Grund­stücken und außerhalb öffent­licher Straßen und Wege aufge­stellt werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass im Zweifel der Schutz des Lebens, der körper­lichen Unver­sehrtheit und hoher Sachwerte höher zu bewerten ist, als das Recht, auf Grund des Gemein­ge­brauchs sein Auto überall im öffent­lichen Raum oder gar auf privaten Zufahrten abstellen zu können. (Olaf Dilling)

 

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