Kurz vor Weihnachten hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der THG-Quote beschlossen, um die Vorgaben der RED III auch für den Verkehrssektor umzusetzen. Es zeigt sich: Der Kabinettsbeschluss unterscheidet sich in zentralen Punkten deutlich vom Referentenentwurf aus dem Sommer. Womit also muss der Markt künftig rechnen?
Das Wichtigste zuerst: Die verpflichtende prozentuale Minderung steigt schrittweise bis 2040 auf 59 Prozent. Nach der Berechnungsmethode der RED III entspricht das einem Anteil erneuerbarer Energien von rund 62 Prozent im Verkehrssektor. Der Markt erhält so erstmals einen langfristigen, gesetzlich fixierten Zielpfad. Gleichzeitig erhöht sich der Druck erheblich, entsprechende Mengen tatsächlich verfügbar zu machen.
Zweitens führt der Gesetzentwurf eine allgemeine Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs ein. Damit werden RFNBO verbindlich in das THG-Quotensystem integriert. Das schafft regulatorische Sichtbarkeit für Wasserstoff und E‑Fuels. Offen bleibt jedoch, ob der verlangsamte Hochlauf ausreicht, um Investitionen auszulösen, oder ob später abgeschwächt oder anderweitig kompensiert werden muss.
Drittens wird die Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe angehoben, während die bisher mögliche Doppelanrechnung entfällt. Dies vereinfacht das System und stärkt die ökologische Steuerungswirkung. Zugleich geht aber ein wichtiges Flexibilitätsinstrument verloren, das bislang zur Kostendämpfung beigetragen hat. Viertens verschärft der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit erneuerbarer Kraftstoffe. Künftig sind Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure zwingende Voraussetzung. Das soll Missbrauch vermeiden. Gleichzeitig steigen der administrative Aufwand und die Anforderungen an internationale Lieferketten. Weiter wird die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Reststoffen der Palmölproduktion beendet.
Daneben sieht der Gesetzentwurf mehrere Ausnahmen und Sonderpfade vor. Zwar wird der Anwendungsbereich der THG-Quote erweitert, bestimmte sicherheitsrelevante und katastrophenschutzbezogene Strukturen bleiben jedoch ausdrücklich außen vor. Eine Sonderstellung behält auch die Luftfahrt. Mit ReFuelEU Aviation werden erstmals spezifische Kontroll- und Sanktionsmechanismen für Flugkraftstoffanbieter eingeführt. Diese greifen jedoch außerhalb der THG-Quote. Der Sektor wird damit gesondert adressiert, nicht in das Quotensystem eingebunden. Wie die Überwachung praktisch ausgestaltet wird, ist angesichts geteilter Zuständigkeiten noch nicht abschließend geklärt.
In der Summe verbindet der Kabinettsbeschluss höhere Zielvorgaben mit begrenzteren Unterquoten, zusätzlichen Ausnahmen und einem stärkeren Fokus auf Kontrolle. Ob dieses Gefüge die europäischen Vorgaben erfüllt, die nationalen Klimaziele trägt und zugleich belastbare Investitionsbedingungen schafft, wird sich erst in der Umsetzung erweisen (Miriam Vollmer).
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