Wärmemengenzähler messen die gelieferte Wärmeenergie aus Heizungsanlagen oder Fernwärmenetzenund dienen als Abrechnungsgrundlage zwischen V zwischen Wärmelieferanten und Endkunden. Damit diese Abrechnungen rechtlich korrekt und für alle Beteiligten nachvollziehbar sind, müssen die Geräte verlässliche und überprüfbare Messergebnisse liefern.Die Eichung stellt dabei sicher, dass der Zähler: mit ausreichender Genauigkeit misst, den gesetzlichen Anforderungen entspricht und Manipulationen oder systematische Fehler ausgeschlossen sind.
Die Eichpflicht ergibt sich in Deutschland aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Wichtige Regelungen sind hier § 37 MessEG (Eichpflicht für Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden), § 41 MessEG (Bestimmungen über die Eichfrist und das Inverkehrbringen von Messgeräten) und Anhang 7 zur MessEV (beschreibt die technischen Anforderungen an Wärmemengenzähler). Nach diesen Vorschriften dürfen nur geeichte Zähler zur Ermittlung der Wärmemenge verwendet werden, wenn die Messwerte für Abrechnungszwecke (z. B. Heizkostenabrechnung) genutzt werden. Dies wird zudem auch noch einmal ausdrücklich in § 3 Abs. 1 der FFVAV angeordnet.
Die Eichung selbst erfolgt durch staatlich anerkannte Prüfstellen (Eichämter) oder herstellerseitig im Rahmen einer Konformitätsbewertung nach europäischen Richtlinien (z. B. MID – Measuring Instruments Directive 2014/32/EU).
In der Praxis bedeutet das, ein Hersteller darf neue Wärmemengenzähler in Verkehr bringen, wenn sie die MID-Anforderungen erfüllen und eine Konformitätserklärung vorliegt. Nach Ablauf der Eichfrist (in der Regel 5 Jahre) muss der Zähler neu geeicht oder ersetzt werden. Die Eichung selbst umfasst eine technische Prüfung, Kalibrierung und Kennzeichnung (z. B. mit Eichsiegel und Jahreszahl). Die Dauer der Eichung ist durch ein Eichsiegel auf dem Zähler gekennzeichnet.
Fehlt die gültige Eichung, ergeben sich mehrere rechtliche Konsequenzen: Eine Verbrauchsabrechnung auf Basis eines nicht geeichten Zählers kann als formell fehlerhaft gelten. Mieter oder Kunden können die Abrechnung beanstanden oder Zahlungen verweigern. Nur wenn das Versorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungszeitraum nicht ermitteln kann, darf die Verbrauchserfassung auf einer Schätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 1 S. 4 FFVAV)
Der Einsatz eines nicht geeichten Messgeräts im geschäftlichen Verkehr stellt gemäß § 60 MessEG eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen Bußgelder bis zu 50.000 €.
(Christian Dümke)
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