Lieferando statt Bullerbü: Warum die Aufteilung des Straßen­raums eine soziale Frage ist

Der Winter hat uns nicht nur in Deutschland im Griff. Im Norden und mittleren Westen der USA und in Kanada gibt es aktuell einen „arkti­schen Polar­wirbel“, der einen Winter beschert, wie manche von uns ihn vielleicht noch aus der Kindheit kennen. Der Künstler Peter de Sève hat für das Cover des „New Yorker“ mit spitzer Feder treffend illus­triert, wie Winter heute in großen nordame­ri­ka­ni­schen Städten aussieht:

Es schneit in dicken Flocken. An den Straßen­rändern einge­schneite Autos, die nicht bewegt werden. In den Schluchten der Hochhäuser zugeschneite Fahrbahnen. Alles weiß in weiß; die einzigen Farbtupfer die knall­orangen Thermo­boxen einer Handvoll von Mitar­beitern von Liefer­diensten, die auf Elektro­rädern durch den Schnee pflügen.

So wie „die Sonne es an den Tag“ bringt, so machen Spuren im Schnee manchmal die offizi­ellen und infor­mellen Pfade im sozialen Gefüge einer Stadt sichtbar. Die mangelnde Pflege der Infra­struktur angesichts einer stark herun­ter­ge­fah­renen Staats­quote zum Beispiel. Insbe­sondere bringt dieses Cover im Stil von nostal­gi­schen Winter­bildern aber auf künst­le­rische Weise etwas ins Spiel, was in politi­schen Diskus­sionen über Mobilität typischer­weise nicht vorkommt: Die zuneh­mende Bedeutung von Radlo­gis­tik­dienst­leis­tungen und die dort herrschenden prekären Arbeitsbedingungen. 

Ca 60 jähriger Mitarbeiter eines Lieferdienstes auf dem Fahrrad https://pixabay.com/photos/delivery-man-food-service-order-4756327/

Wer schon mal nachts in einer der nordame­ri­ka­ni­schen oder europäi­schen Cities war, that never sleep, weiß, dass man 24/7 an 365 Tagen im Jahr mit ihnen rechnen kann. Und dass sie trotzdem irgendwie „unsichtbar“ sind. Oft handelt es sich um Einwan­derer aus Indien oder Pakistan, in Kanada und den USA auch aus Mittel- und Südamerika. Viele haben nur geringe Sprach­kennt­nisse. Echte Arbeits­ver­träge haben sie in der Regel nicht, sie gelten als „self-employed“, tatsächlich sind sie zum größten Teil schein­selb­ständig. Oft sind sie nicht ausrei­chend versi­chert und bei Unfällen haften nur sie selbst, nicht die Firma, in deren Diensten sie stehen. In Deutschland sind die Bedin­gungen nur wenig besser, wie die Streiks der letzten Monate etwa bei verschie­denen Liefer­diensten mit Sitz in San Francisco, Helsinki oder Amsterdam zeigen: Löhne zum Teil weit unter dem Mindestlohn, willkürlich einbe­hal­tener Lohn, eine Anstellung über ein undurch­sich­tiges System von Brief­kasten-Subun­ter­nehmen, die kaum greifbar sind.

Weil sie in der Regel nicht in Deutschland wählen und auch sonst keine Stimme haben, sind ihre Inter­essen weniger präsent als dieje­nigen von Handwerkern, Pflege­kräften, Schicht­ar­beitern oder Außen­dienst-Mitar­beitern, die gerne für Kfz-affine Politik ins Feld geführt werden. Aber tatsächlich sind sie genauso auf sichere und kapazitär ausrei­chende Fahrrad­in­fra­struktur angewiesen wie die sehr sicht­baren sprich­wört­lichen „Matcha Latte trinkenden“ Lasten­rad­fah­renden aus dem Prenz­lauer Berg oder Freiburg im Breisgau. Vielleicht sollte die Politik diese neuen Reali­täten zumindest deshalb zur Kenntnis nehmen, weil die urbane Logistik inzwi­schen ohne Liefer- und Kurier­dienste gar nicht mehr funktio­nieren würde. Lieferando statt Lifestyle-Radler, Bronx statt Bullerbü. Der New Yorker Bürger­meister Zohran Mamdani hat es begriffen, für ihn ist die Verkehrs­wende Teil der sozialen Frage.

In Toronto ist derweil ein Streit über die Priori­sierung des Schnee­räum­dienstes entbrannt (paywall). Ein konser­va­tiver Stadtrat hatte einen Streit vom Zaun gebrochen, weil angeblich Radfahr­streifen zuerst geräumt würden, aber im Winter „ungenutzt“ seien. Tatsächlich soll in Toronto nach einem Beschluss des Stadtrats das Räumen der Geh- und Radwege priori­siert, da bereits 2 cm Schnee als gefährlich angesehen wird, wohin­gegen auf Fahrbahnen Räumfahr­zeuge ab 2,5 cm zum Einsatz kommen. Die Realität sieht anders aus. Tatsächlich bleiben Geh- und Radwege oft lange ungeräumt oder werde mit Schnee von der Fahrbahn zugeschoben. Was die Auslastung der Radwege angeht, zeigen aktuelle Zählungen im Winter immerhin 20% des Radver­kehrs­auf­kommens des Sommers. “Even in winter, thousands of people rely on Toronto’s bike lanes to get around — for instance, food delivery riders. Plowing bike lanes keeps them safe and acces­sible,” sagt die Sprecherin der Stadt Toronto Laura McQuillan gegenüber dem Toronto Star.

In Deutschland gibt es bisher keine Priori­sierung der Räumpflichten derge­stalt, dass Rad- und Gehwege auch bei gerin­gerem Schneefall zuerst geräumt werden müssten. Nicht zulässig ist aller­dings die weit verbreitete Praxis, den Schnee von der Fahrbahn auf den Radweg zu schieben. Denn der Träger der Straßen­baulast hat eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, die im Winter als Räumpflicht konkre­ti­siert ist (BGH, Urteil vom 09.10.2003 – III ZR 8/03). Im Übrigen dürfen Radfahrer nach der Recht­spre­chung des BGH bei geräumter Fahrbahn und nicht geräumten – an sich benut­zungs­pflich­tigem – Sonderweg die Fahrbahn benutzen. Die Sicher­heits­ab­stände müssen von den Kraft­fahrern einge­halten werden. Aufgrund der Unsicher­heiten bei Glätte oder Schnee­matsch muss der Abstand von 1,5 m innerorts gegebe­nen­falls durch angepasste Fahrweise sogar überschritten werden, so dass je nach Umständen 2 m angemessen wären.

Notfalls müssen, bei Gehwegen, die auch von Radfahrern benutzt werden dürfen (Zusatz­zeichen „Radfahrer frei“), auch die Anwohner zur Schippe greifen, wie der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof vor einigen Jahren entschieden hat (hess VGH, Urt. v. 04.05.2014, Az. 2 A 2350/12). (Olaf Dilling)

2026-01-27T14:59:21+01:0027. Januar 2026|Allgemein, Verkehr|

re|Adventskalender Türchen 5: Beschleu­nigung des Radwegebaus

Zum Kernge­schäft von Anwälten zählt es, Gesetze auszu­legen und Fälle auf der Grundlage des geltenden Rechts zu lösen. Gerade im öffent­lichen Recht kann es jedoch auch schon mal darum gehen, neue Rechts­vor­schriften zu entwi­ckeln und vorzu­schlagen. So etwa bei einem Mandat, dass wir für den ADFC Hessen betreut haben. Das hatte folgenden Hintergrund:

Hessen ist beim Bau von Radwegen ziemlich hinterher. Es gibt etliche Projekte, deren Umsetzung sich aber immer weiter verzögert. Dabei würden viele Menschen in Hessen, auch im ländlichen Raum, mehr Rad fahren, wenn es sichere Wege von Ort zu Ort gäbe. Zudem haben in den letzten Jahren die Unfälle mit Toten und Schwer­ver­letzten gerade auf Landstraßen zugenommen. Fahrradwege könnten hier effektiv Abhilfe schaffen.

beidseitig befahrbarer Radweg auf dem Land parallel zu einer Landstraße.

Selbstän­diger Radweg im ländlichen Raum.

Der ADFC Hessen hat daher mehrere Vorschläge zur Beschleu­nigung des Baus von Radwegen entwi­ckelt, die wir auf ihre recht­liche Machbarkeit vor dem Hinter­grund des Verfassungs‑, des Europa- und Bundes­rechts überprüft haben:

  • Bisher gibt wird für den Radwe­gebau auf Landes­ebene – anders als bei anderen Verkehrs- und Infra­struk­tur­pro­jekten – kein überra­gendes öffent­liches Interesse angenommen. Es spricht jedoch aus verfas­sungs­recht­licher Sicht nichts dagegen, per Gesetz ein überra­gendes öffent­liches Interesse für Radweg­pro­jekte anzunehmen, so wie das auch für andere Verkehrs­pro­jekte bereits bundes­rechtlich im Gesetz zur Beschleu­nigung von Geneh­mi­gungs­ver­fahren im Verkehrs­be­reich erfolgt ist. Insbe­sondere dient der Bau von Radwegen neben dem Schutz des Lebens und der Gesundheit auch dem Klima­schutz und hat daher den „Segen“ des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, das eine frühere Orien­tierung an den Klima­zielen auch im Verkehrs­sektor fordert. Aller­dings gilt dies nur für solche Radwege, deren Bedarf auch tatsächlich festge­stellt wurde.
  • In Hessen muss für den Bau eines Radwegs grund­sätzlich ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren durch­ge­führt werden. Dagegen ist dies beispiels­weise bei Gemein­de­straßen nach § 33 Abs. 1 S. 2 HStrG nur ausnahms­weise der Fall. Nach den Vorschlägen des ADFC soll dies in Zukunft nur noch optional sein. Auch hiergegen spricht verfas­sungs- und europa­rechtlich nichts, wenn keine Enteignung nötig ist und keine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) durch­ge­führt werden muss.
  • Eine UVP wird aktuell in Hessen vor dem Bau von Radwegen noch in vielen Fällen durch­ge­führt, die weder das Europa­recht noch das Bundes­na­tur­schutz­recht zwingend erfordert. Auch hier könnte entbü­ro­kra­ti­siert werden und in Anglei­chung an die neue Regelung für Bundes­fern­straßen in § 14 d UVP-Gesetz nur noch dann erfor­derlich sein, wenn wenn der Fahrradweg mindestens 10 km lang ist oder ein Natur­schutz­gebiet von europäi­scher Bedeutung (Natura 2000) betrifft.

Die Forde­rungen des ADFC wurden im November diesen Jahres gemeinsam mit dem ADAC vorge­stellt. Es bleibt zu hoffen, dass der Landes­ge­setz­geber nun entspre­chend tätig wird. Vielleicht lassen sich auch andere Bundes­ländern davon inspi­rieren, die ebenfalls recht­liche Defizite haben, die den Planung und Bau von Radwegen verzögern. Mit entspre­chender recht­licher Expertise können wir bei Bedarf gerne dienen. Schreiben Sie uns einfach eine E‑Mail. (Olaf Dilling)

2024-12-10T11:07:41+01:009. Dezember 2024|Gesetzgebung, Verkehr|