EPR – Erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung für Textilien

Am 16. Oktober 2025 ist mit der Richt­linie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfall­rah­men­richt­linie 2008/98/EG ein zentraler Baustein der europäi­schen Kreis­lauf­wirt­schafts­po­litik in Kraft getreten: Erstmals wird auf EU-Ebene eine erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung für Textilien verbindlich einge­führt. (siehe auch hier) Die Mitglied­staaten sind nun aufge­fordert, entspre­chende Regelungen in natio­nales Recht zu überführen. Mit einem deutschen Textil­gesetz sollen die Vorgaben bis zum 17. Juni 2027 umgesetzt werden.

Vor diesem Hinter­grund hat das Bundes­mi­nis­terium für Umwelt, Klima­schutz, Natur­schutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) heute ein Eckpunk­te­papier vorgelegt, das die inhalt­liche Grundlage für das kommende Gesetz­ge­bungs­ver­fahren bildet (siehe auch hier). Bundes­um­welt­mi­nister Schneider stellte es heute bei der Deutschen Kleider­stiftung in Berlin vor. Darin werden die zentralen Ziele, Regelungs­an­sätze und die künftigen Pflichten der betei­ligten Akteure im Umgang mit Alttex­tilien skizziert. Im Mittel­punkt steht die konse­quente Ausrichtung des Textil­sektors auf eine funktio­nie­rende Kreis­lauf­wirt­schaft, in der Produkte möglichst lange genutzt, wieder­ver­wendet und schließlich hochwertig recycelt werden. Erfasst werden Bekleidung, Beklei­dungs­zu­behör, Heimtex­tilien und Schuhe.

Kern des Ansatzes ist die Ausweitung der Verant­wortung der Hersteller auf den gesamten Lebens­zyklus ihrer Produkte (EPR – extended producer respon­si­bility) Sie sind folglich u.a. für die Sammlung, Beför­derung, Sortierung und ordnungs­gemäße Verwertung der Alttex­tilien finan­ziell verant­wortlich. Hersteller ist dabei jedes Unter­nehmen, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet. Dies kann der Erzeuger, der Importeur oder aber auch der Vertreiber der entspre­chenden Textilien sein. Alle Hersteller sind verpflichtet, sich bei der zustän­digen Behörde zu regis­trieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Die Hersteller müssen sich an einer Organi­sation für Herstel­ler­ver­ant­wortung (OfH) betei­ligen, welche die organi­sa­to­rische Verant­wortung für die Sammlung und Verwertung wahrnimmt. Eine OfH benötigt ein Zulassung durch die zuständige Behörde und muss hierfür konkrete Vorgaben erfüllen. So muss sie z.B. über ein flächen­de­ckendes Sammel- und Rücknah­menetz für Alttex­tilien verfügen, das in der Lage ist, die vorge­gebene Sammel­quote zu erreichen (mindestens ein Sammelcontainer/1.000 Einwohner).

Das BMUKN versteht das Eckpunk­te­papier ausdrücklich als Diskus­si­ons­grundlage und lädt alle inter­es­sierten Kreise ein, sich an der Ausge­staltung des künftigen Textil­ge­setzes zu betei­ligen. Stellung­nahmen können bis zum 24. April 2026 schriftlich an das Minis­terium übermittelt werden. Damit eröffnet sich für Wirtschaft, Verbände und weitere Stake­holder die Möglichkeit, frühzeitig Einfluss auf die konkrete Ausge­staltung der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung im Textil­be­reich zu nehmen.

Insgesamt zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die neuen europäi­schen Vorgaben und ihre nationale Umsetzung zu einem tiefgrei­fenden Wandel der Textil­wirt­schaft führen werden. Es bleibt abzuwarten, ob die stärkere Einbindung der Hersteller in die Entsor­gungs- und Verwer­tungs­struk­turen auch die am Boden liegende Textil-Recycling­branche wieder etwas aufrichtet und womöglich auch wirtschaft­liche Impulse für Innova­tionen im Bereich nachhal­tiger Materialien, Produkt­de­signs und Recycling­tech­no­logien setzen wird. (Dirk Buchsteiner)