Naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen für Windenergieanlagen
Der dringend benötigte Ausbau von erneuerbaren Energien insbesondere auch von Windkraftanlagen – hakt und er bekommt an vielen Stellen umweltrechtlichen Gegenwind. Neben dem generellen Problem der Bewältigung von Vogelschutzanforderungen bewirken Windkraftanlagen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds. Ob und wie diese ersetzt werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12. September 2024 – BVerwG 7 C 3.23 –) nun näher konturiert.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit aus Brandenburg. Die Klägerinnen, die hier fünf Windenergieanlagen betreiben, wehren sich gegen die Seitens des Landesamts für Umwelt (LfU) geforderten Ersatzzahlungen für Eingriffe in das Landschaftsbild. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen, wie der Abriss leerstehender Stallgebäude und die Anlage neuer Gehölz- bzw. Heckenpflanzungen reichten dem LfU nicht. Grundlage ist hierfür die Erlasslage in Brandenburg, wonach Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen (nur) durch einen Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen oder Hochbauten (Mindesthöhe 25 Meter) ersetzt werden. Wenn man nicht also noch ein paar große Schornsteine findet, die man abreißen kann, wird es nichts mit dem Ersatz, auch nicht als Teilkompensation. Klagen vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieben erfolglos. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht brachte nun Erfolg. Aus Sicht der Leipziger Bundesrichter geht der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte rechtliche Maßstab über die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus. Hiernach genügt für den Ersatz von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seines Erholungswerts eine gleichwertige Herstellung der betroffenen Funktionen. Anders als bei Ausgleichsmaßnahmen ist eine gleichartige Herstellung nicht erforderlich. Dem werden bei Windenergieanlagen nicht von vornherein nur Ersatzmaßnahmen gerecht, die auf die Beseitigung vertikaler Strukturen zielen. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder Erholungswert einer Landschaft in dem betroffenen Naturraum steigern, kommen zur Kompensation in Betracht. Das BVerwG zeigt nun, dass nach dem BNatSchG eben doch mehr möglich ist. Es muss also nicht immer nur das Ersatzgeld sein. Die Entscheidung wird die Praxis mit Dank quittieren. Zu hoffen ist, dass dies in Brandenburg und auch in anderen Bundesländern zum Umdenken führt. (Dirk Buchsteiner)