Die mit Abwärme beheizte Altstadt
Über das Beispiel einer Wärmepumpe, die mit Abwasser eines Klärwerks betrieben wird und dessen Abwärme für die Fernwärmeversorgung nutzbar macht, hatten wir schon einmal geschrieben. Dass das Thema auf Interesse stößt, zeigen mehrere Kommentare und Zuschriften dazu. Vor allem über andere, bereits früher realisiertes Projekte.
Zum Beispiel ein Projekt zur Nutzung von Abwasserwärme der Stadtwerke Lemgo. Es wurde bereits ab 2017 geplant und läuft seit letztem Jahr im Regelbetrieb. Das Lemgoer Projekt wurde im Rahmen der „Nationalen Klimaschutzinitiative“ gefördert. Durch die Wärmepumpe wurde das ehrgeizige Ziel ermöglicht, den historischen Altstadtkern der Stadt Lemgo klimaneutral mit Wärme zu versorgen. Ein Projekt, das angesichts des Rückstands bei der Wärmewende auch überregional Pilotcharakter hat.
Herausgekommen ist Großwärmepumpe mit einer Wärmeleistung von 2,5 MW, die trotz der bislang geringen Laufzeit bereits einige Gigawattstunden Wärme in das Lemgoer Wärmenetz eingespeist hat. Ob sich eine Wärmepumpe – abgesehen von der staatlichen Förderung – letztlich lohnt, hängt aber auch von der Temperatur der Abwässer ab. In Lemgo sind es im Jahresdurchschnitt nach der letzten Reinigungsstufe immer noch 13°C.
Bei niedrigeren Temperaturen dürfte bezogen auf Energieeffizienz und CO2-Einsparung eine klassische Kraft-Wärme-Kopplungsanlage günstiger sein. Denn für den Betrieb einer Wärmepumpe muss erst einmal mechanische Energie zur Kompression investiert werden, die ein Temperaturgefälle erzeugt, um die Restwärme nutzbar machen zu können.
Aus rechtlicher Sicht ist der Genehmigungsprozess interessant. Weil das Abwasser die Wärmepumpe durchfließt, ist eine wasserrechtliche Zulassung nach § 8 Abs. 1 WHG nötig. Da das Wasser aber weder dauerhaft entnommen noch chemisch verändert, sondern lediglich abgekühlt wird, stellen sich hier in der Regeln wohl keine großen Schwierigkeiten. Gerade in den Sommermonaten wirkt sich die Abkühlung sogar positiv auf die Gewässerökologie aus, da der Aufheizung des Wassers und dem Algenwachstum entgegengewirkt wird. Artenschutzrechtlich sollte nachgewiesen werden, dass das Gewässer nicht zu stark abgekühlt wird. Denn dadurch könnten z.B. Libellen- und Froscharten gestört werden. Außerdem darf bei einer Havarie kein Kältemittel in das Gewässer gelangen. Hier ist ein Nachweis entsprechender technischer Vorkehrungen hilfreich (Olaf Dilling).