Die BNetzA greift durch: Zwangsgeldandrohung wegen flexibler Netzentgelte
§ 14a EnWG regelt seit 2025 die netzorientierte Steuerung bestimmter Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung, insbesondere privater Wallboxen, Wärmepumpen und Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW. Zu deutsch: Wer seinen Wagen lädt oder seine Wärmepumpe betreibt, soll künftig stärker davon profitieren, wenn er Strom dann verbraucht, wenn möglichst wenig andere Nutzer am Netz hängen.
Im Gegenzug für die Möglichkeit, ihren Strombezug bei drohender Netzüberlastung zeitweise zu begrenzen, erhalten die Betreiber reduzierte Netzentgelte, zahlen also im Ergebnis weniger für Heizen oder Fahren. Die Bundesnetzagentur hat die Einzelheiten für diese Möglichkeit schon mit ihrer Festlegung BK8-22/010-A vom 23. November 2023 geregelt. Neben einer pauschalen Netzentgeltreduzierung (Modul 1) und einem reduzierten Arbeitspreis bei separater Messung (Modul 2) müssen Netzbetreiber nun seit 1. April 2025 auch zeitvariable Netzentgelte (Modul 3) anbieten. Dabei gelten je nach Tageszeit unterschiedliche Netzentgelte. Wer seinen Stromverbrauch in günstige Zeitfenster verlagert, kann sparen und gleichzeitig das Netz entlasten. Modul 3 setzt insbesondere ein intelligentes Messsystem voraus und kann mit Modul 1 kombiniert werden.
Doch zwischen regulatorischem Anspruch und Wirklichkeit klafft eine Lücke. Bisher sind die flexiblen Netzentgelte weitgehend noch Theorie. Insbesondere bei den zeitvariablen Netzentgelten bestehen erhebliche Vollzugsdefizite. Die Bundesnetzagentur hat deshalb inzwischen gegen vier Netzbetreiber Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet und Zwangsgelder angedroht, um die Umsetzung der Festlegung durchzusetzen. Bleiben die Netzbetreiber weiterhin untätig, können diese Zwangsgelder notfalls auch wiederholt festgesetzt werden, bis die Unternehmen der Verpflichtung nachkommen. Aussitzen lässt sich das nicht: Nach § 94 EnWG sind bis zu 10 Millionen Euro je Zwangsgeld möglich. Zudem kommen zivilrechtliche Ansprüche nach § 32 EnWG in Betracht, bei schuldhaften Verstößen grundsätzlich auch Schadensersatz. Die behördliche Vollstreckung ist damit keineswegs das einzige Risiko.
Was bedeutet das für die Praxis? Die BNetzA macht nunmehr ganz deutlich: Technische Schwierigkeiten sind keine Entschuldigung. Damit besteht erhöhter Handlungsbedarf bei Netzbetreibern, zudem anzunehmen, ist dass Anschlussnehmer sich durch den Rückenwind durch die BNetzA verstärkt auf den § 14a EnWG berufen werden.