Fahrrad­straßen müssen Verbes­se­rungen bringen

Frau auf Fahrrad im Stadtverkehr

Wir hatten schon vor einiger Zeit schon mal über eine Fahrrad­straße in Hannover berichtet. Wegen der Einrichtung der Fahrrad­straße durch die Stadt gibt es Streit mit einem Anwohner. Der Anwohner wollte und will weiterhin mit seinen Klagen erreichen, dass die Anordnung einer Fahrrad­straße zurück­ge­nommen wird.

Und tatsächlich stellt das Verwal­tungs­ge­richt Hannover immer wieder Fehler bei der Anordnung der Fahrrad­straße fest. Aller­dings mit Konse­quenzen, die mögli­cher­weise nicht im Sinne des Kläger sind. Aus Sicht des Gerichts sind die Fahrrad­straßen nicht konse­quent genug umgesetzt. Denn Fahrrad­straßen sind eigentlich Straßen, die exklusiv Fahrrad­fahrern vorbe­halten sein sollen. In Hannover wurden jedoch an den 23 dort ausge­wie­senen Fahrrad­straßen immer Zusatz­schilder angebracht, die auch Pkw erlauben, dort zu fahren und konse­quen­ter­weise auch dort zu parken.

Dadurch ist die Fahrbahn für die Fahrräder und die Möglich­keiten, die eine Fahrrad­straße regel­mäßig bieten soll, z.B. neben­ein­ander zu fahren, viel zu eng. Nach der ersten Entscheidung des VG Hannover musste die Verkehrs­re­gelung bereits angepasst werden: Es wurde eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung einge­führt und die Parkplätze reduziert.

In dem neuen Verfahren ist das Gericht jedoch zur Überzeugung gekommen, dass die Straße immer noch zu eng ist, um Fahrrad­fahrern ausrei­chend Sicherheit zu bieten. Inbesondere ist es erfor­derlich, genug Abstand von den dort parkenden Autos zu halten, so dass die effektive Breite der Fahrbahn nicht ausreicht. Daher müssen die Parkplätze weiter reduziert werden und eine Anlie­ger­re­gelung für Kfz einge­führt werden. Denn die Regel sei, dass eine Fahrrad­straße nur dann zu recht­fer­tigen ist, wenn für die Radfahrer tatsächlich ein Gewinn an Sicherheit herausspringt.

Für Kommunen bedeutet das, dass Fahrrad­straßen ausrei­chend Platz für den Fahrrad­verkehr bieten müssen, um gerichtsfest geplant werden zu können. Für die Verbände bietet die Recht­spre­chung die Möglichkeit, bei lediglich „symbo­li­schen“ Verbes­se­rungen die Politik an ihren Verspre­chungen festzu­halten und auf tatsächlich sichere Fahrrad­straßen zu drängen (Olaf Dilling).

2021-08-25T22:34:14+02:0025. August 2021|Verkehr|

Fahrrad­straße mit Anlaufschwierigkeiten

Für die Verkehrs­wende ist die Förderung des Fahrrad­ver­kehrs ein wichtiger Baustein. Und Fahrrad­straßen können zu einer fahrrad­freund­lichen Stadt beitragen, da sie auch Menschen mit weniger Risiko­be­reit­schaft zum Radfahren bringen können.

Was für recht­liche Schwie­rig­keiten aber die Ausweisung einer Fahrrad­straße mit sich bringen kann, zeigt ein Fall, der in Hannover letztes Jahr wiederholt das Verwal­tungs­ge­richt beschäftigt hat. Die beschau­liche Kleefelder Straße verläuft entlang eines Bahndammes, auf der anderen Seite stehen Reihen­häuser. Vor den Reihen­häusern haben die Anwohner und andere Kfz-Halter ihre Fahrzeuge am Rand der ohnehin schon schmalen Straße geparkt.

Da auf der Straße nach einer Verkehrs­zählung überwiegend Fahrrad­verkehr statt­findet und die Strecke eine Verbin­dungs­funktion im Radwe­genetz hat, beschloss die Stadt auf Initiative des Stadt­be­zir­krats hier eine Fahrrad­straßen einzurichten.

Die Verkehrs­zeichen für die Fahrrad­straßen wurden erst 1997 als VZ 244 in die Anlage 2 der StVO aufge­nommen. Kraft­fahr­zeug­verkehr ist nur erlaubt, soweit dies durch Zusatz­zeichen angeordnet ist. Fahrrad­verkehr darf auf der Fahrrad­straße weder gefährdet noch behindert werden. Fahrräder dürfen grund­sätzlich neben­ein­ander fahren.

In Hannover wurde Kraft­fahr­zeug­verkehr in beide Richtungen zugelassen. Auf die Klage eines Anwohners hin hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hannover die Fahrrad­straße zunächst wieder aufge­hoben. Denn die straßen­ver­kehrs­recht­liche Einschränkung des Verkehrs durch Verkehrs­zeichen muss grund­sätzlich an § 45 Abs. 1 StVO gemessen werden. Demnach muss die Regelung mit Gefahren für die Sicherheit und Ordnung begründet werden. Da der KFZ-Verkehr jedoch unein­gech­ränkt zugelassen wurde, hatte sich für die Sicherheit der Radfahrer kaum etwas geändert. Im Gegenteil wirke sich nach Auffassung des Gerichts die Tatsache, dass Fahrrad­fahrer in einer Fahrrad­straße neben­ein­ander fahren dürfen, angesichts der Enge der Straße negativ aus. Denn neben der Reihe parkender Autos, zwei neben­ein­ander fahrenden Fahrrad­fahrern hätte ein Auto im Gegen­verkehr nur unter Missachtung des Sicher­heit­ab­standes passieren können.

Die Stadt gab aber nicht so schnell auf: Sie führte eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung ein und reduzierte die Parkplätze durch ein generelles Parkverbot mit definierten Ausnahmen auf die Hälfte, so dass Lücken zum Ausweichen entstanden. Der gleiche Anwohner, der schon zuvor geklagt hatte, trat danach zwar wieder auf den Plan, hatte diesmal vor dem VG Hannover aber kein Glück mit seinem Eilantrag (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:42:39+02:0028. Mai 2020|Verkehr|