Das UBA und das EU-Klimaziel (und was das bedeutet)

Noch zwei Monate, dann startet der nationale Emissi­ons­handel. CO2 hat dann auch in den Sektoren Verkehr und Heizung einen Preis. Der „große“ Emissi­ons­handel für Kraft­werke und Indus­trie­an­lagen mit mehr als 20 MW läuft sogar schon seit 2005.

Doch ein „Weiter so“ wird es wohl nicht geben. Es besteht offenbar weitgehend Einigkeit zwischen den Organen der EU, dass in der EU mehr als die bisher geplanten 40% gespart werden soll, nur das Ausmaß scheint umstritten zu sein: Das Parlament strebt 60% Minderung gegenüber 1990 bis 2030 an. Die Kommission hat sich für 55% ausgesprochen.

Doch ist das möglich und wie kommt man dahin? Hierzu hat das Umwelt­bun­desamt (UBA) ein umfang­reiches Papier zu der Anhebung der EU-Klima­ziele heraus­ge­geben. Die Bundes­be­hörde bezieht dabei klar Stellung. 60% seien möglich und notwendig. Besonders inter­essant ist aber nicht nur diese bis zu einem gewissen Grade erwartbare Position. Sondern die Vorschläge, wie diese Einsparung in den nächsten zehn Jahren erreicht werden soll.

Im EU-Emissi­ons­handel befür­wortet das UBA eine schnellere Reduzierung des Caps schon ab dem nächsten Jahr. Dabei sollen nicht die Zutei­lungs­mengen sinken, sondern die Verstei­ge­rungs­mengen. Das bedeutet höhere Preise. Statt 2,2% jährlicher Verrin­gerung der Zerti­fi­kat­menge würde um 4,2% (beim 55%-Ziel) oder 4,6% (beim 60%-Ziel verringert).

In den anderen Sektoren, vor allem Heizung und Verkehr, spricht sich das UBA für einen gemein­schafts­weiten Non-ETS-Emissi­ons­handel aus, ähnlich wie der, den Deutschland ab Januar 2021 einführen wird. Der Wunsch ist verständlich, denn Deutschland allein ist als Markt reichlich klein, und Märkte werden besser, wenn sie größer sind, weil dann einzelne Teilnehmer weniger ins Gewicht fallen und deswegen auch Preise weniger manipu­lierbar sind und die Preis­schwan­kungen nicht so stark. Das UBA weist auch darauf hin, dass ein separater gemein­schafts­weiter Emissi­ons­handel für Verkehr und Heizung unerwünschte Wechsel­wir­kungen mit dem bereits bestehenden EU-ETS vermeiden würde. Neben diesen markt­ba­sierten Instru­menten setzt das UBA auf Ordnungs­recht, um einen einheit­lichen Mindest­standard zu gewärhleisten.

Doch was heißt das nun alles für Unter­nehmen in Deutschland? Zunächst: Es wird ernst. Es ist inzwi­schen nahezu auszu­schließen, dass es bei den 40% Einspa­rungen bleibt, die der heutigen Emissi­ons­han­dels­richt­linie zugrunde liegen. Das bedeutet aber in jedem Fall deutlich höhere Preise. Darauf müssen sich Unter­nehmen einstellen, wenn sie kalku­lieren, wenn sie Preis­ga­rantien geben, wenn sie Preis­gleit­klauseln entwi­ckeln (Miriam Vollmer).

2020-10-30T21:24:15+01:0030. Oktober 2020|Emissionshandel|

Die Kleine­mit­ten­ten­re­gelung lässt auf sich warten

Mehr Arbeit für weniger Ertrag, so fasste ein Besucher der Infor­ma­ti­ons­ver­an­staltung über das Zutei­lungs­ver­fahren für die nächste Handel­s­pe­riode bei der Deutschen Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) am 4. April 2019 die Erkennt­nisse des Tages zusammen. In seinem Fall besonders ärgerlich: Seine Anlage ist zu alledem so klein, dass seine Teilnahme am Emissi­ons­handel weder für den Klima­schutz noch in Hinblick auf den Wert der zuzutei­lenden Emissi­ons­zer­ti­fikate besonders bedeutend erscheint. Wäre in einem solchen Fall vielleicht die Kleine­mit­ten­ten­re­gelung in § 27 Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) inter­essant? Diese Norm ermächtigt die Bundes­re­gierung, durch Rechts­ver­ordnung Erleich­te­rungen für Anlagen zu regeln, die zwar die Schwel­len­werte in Anhang 1 zum TEHG überschreiten. Aber kaum emittieren. 

Hier ist vorge­sehen, dass Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 t CO2 Erleich­te­rungen bei der Bericht­erstattung in Anspruch nehmen können. Wenn sogar weniger als 2.500 t emittiert werden, soll es verein­fachte Emissi­ons­nach­weise geben. Auch soll es Ausnahmen und Verein­fa­chungen bei der Verifi­zierung von Emissi­ons­be­richten geben. Die vorge­se­henen Erleich­te­rungen beziehen sich aller­dings nur auf den Bürokra­tie­aufwand. Dass auch in diesen Anlagen Emissionen einge­spart werden sollen, soll durch sog. „gleich­wertige Maßnahmen“, insbe­sondere die Zahlung eines Ausgleichs­be­trags abgesi­chert werden. Damit ähnelt die Regelung der der laufenden dritten Handelsperiode. 

Nicht jeder Anlage, die wenig emittiert, ist aller­dings automa­tisch auch gleich ein Kleine­mittent. Die Inanspruch­nahme der Erleich­te­rungen muss ausdrücklich und abseits des Zutei­lungs­ver­fahrens beantragt werden. Anlagen­be­treiber, für die dies in Betracht kommen, müssen sich nun also entscheiden: Werden sie Kleine­mittent und berichten zwar weiterhin, bekommen aber (mengen­ab­hängig) keine Zerti­fikate, geben keine ab und zahlen zum Ausgleich Geld? Oder nehmen sie ganz normal am Antrags­ver­fahren teil und geben jährlich Berech­ti­gungen in Höhe ihrer Vorjah­res­e­mis­sionen ab wie alle anderen Teilnehmer auch? 

Die Entscheidung darüber müsste auf Grundlage einer wirtschaft­lichen Vergleichs­be­rechnung fallen. Eine solche ist aber aktuell gar nicht möglich: Die Bundes­re­gierung hat von der Ermäch­ti­gungs­grundlage im 27 TEHG nämlich noch gar nicht Gebrauch gemacht. Es soll eine Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung 2030 (EHV) geben, ein Referen­ten­entwurf liegt auf dem Tisch und wurde auch bereits mit den Verbänden disku­tiert. Aller­dings scheint es noch Diskus­sionen innerhalb der Bundes­re­gierung zu geben, denn bis jetzt weiß noch keiner, wie die Regelung aussehen wird. 

Lange warten können die Betreiber von Kleine­mit­tenten aber nicht. Auch für sie gilt nämlich die Frist für Zutei­lungs­an­träge bis zum 29. Juni 2018. Damit ist wohl klar: Ein großer Erfolg wird die Kleine­mit­ten­ten­re­gelung eine zukünf­tigen EHV 2030 selbst dann nicht werden, wenn sie wesent­liche Erleich­te­rungen vorsehen würde. 

Dass dies zu alledem nicht zu erwarten ist, zeigt aller­dings schon ein Blick in Art. 27 und 27a der Emissi­ons­han­desl­richt­linie 2003/87/EG. Spätestens hiernach ist klar: die Spiel­räume für Kleine­mit­ten­ten­re­ge­lungen der Mitglied­staaten sind so knapp, dass die Anlagen­be­treiber durch die faktische Unmög­lichkeit der Inanspruch­nahme der Regelung mögli­cher­weise nicht einmal viel verlieren.

2019-04-05T18:11:34+02:005. April 2019|Emissionshandel|