Shoppen an Adventssonntagen als Infektionsschutz?

Das OVG Münster hat sich kürzlich mit einem Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi befasst. Der Antrag richtete sich gegen die Coronaverordnung des Landes NRW, genau gesagt § 11 Abs. 3. Betroffen war die Regelung, nach der die Ladenöffnungszeiten an Adventsonntagen gelockert werden sollten: Am 29. November 2020, am 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 hätte dann der Einzelhandel von 13 bis 18 Uhr öffnen dürfen.

Die Begründung: Durch Öffnung der Läden sollte das Einkaufsgeschehen an anderen Tagen, insbesondere an den Adventssamstagen entzerrt werden. Dadurch sollte es leichter sein, Abstände einzuhalten, so dass sich die Regelung positiv auf die Infektionsvermeidung auswirken sollte.

So richtig überzeugt hat diese Begründung das Gericht nicht. Schon ob diese Regelung überhaupt nötig war, stellte das Gericht in Frage. Denn in vielen Gemeinden des Flächenlandes sei gar nicht so ein starker Andrang, dass eine Entzerrung des Einkaufsgeschehens nötig sei.

Aber auch für größere Städte hegte der für Infektionsschutz zuständige 13. Senat seine Zweifel. Denn es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Sonntagsöffnung überhaupt ein geeignetes Mittel sei, um den Infektionsschutz zu verfolgen. Vielmehr sei anzunehmen, dass viele Menschen in Ermangelung anderer Möglichkeiten der Freizeitgestaltung den Sonntag ganz unabhängig vom konkreten Bedarf zum Shoppen nutzen könnten. Dann würde die Sonntagsöffnung eher zu vermehrten Ansteckungsmöglichkeiten führen.

Tatsächlich überzeugt die Begründung der Sonntagsöffnung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht. Vermutlich dürfte auch für den Verordnungsgeber eher die Förderung des gebeutelten Einzelhandels in den Innenstädten ausschlaggebend gewesen sein (Olaf Dilling).

2020-12-02T22:41:02+01:002. Dezember 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Pop-up-Radwege auf Dauer?

Gerichte sind bekanntlich unberechenbar: Nachdem die neuen Berliner Pop-up-Radwege noch vor einem Monat vom Verwaltungsgericht (VG) als rechtswidrig bezeichnet worden waren, sollen sie nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nun “vorerst” doch bleiben. Was nun also?

Um etwas Licht in das Dickicht des aktuellen urbanen Verkehrsgeschehens zu bringen, sind ein paar Unterscheidungen hilfreich:

#Bei den oben genannten Beschlüssen handelt es sich um Eilbeschlüsse, die beide vorläufig sind: Eine endgültige Entscheidung erfolgt im Hauptverfahren. Auch das Verwaltungsgericht hat nur entschieden, dass die Radwege nach vorläufiger Einschätzung wahrscheinlich rechtswidrig seien. Das ist weder von der Pressestelle des VG, noch von den meisten Zeitungen präzise genug dargestellt worden.

#Beide Gerichte haben die ursprüngliche Begründung der Pop-up-Radwege nicht akzeptiert: Ein verstärkter Bedarf an Fahrradinfrastruktur wegen Corona trägt als straßenverkehrsrechtliche Begründung der Verkehrsregelung nicht. Daher hat die Senatsverwaltung bei der Begründung der Radwege noch einmal nachgelegt: Sie seien auch aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig.

#Diese allgemeinere Begründung, die nun vom OVG akzeptiert wurde, trägt auch über die Zeit der Pandemie hinaus: Auch und gerade in Zeiten mit stärkerem Kfz-Verkehr ist ein Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer straßenverkehrsrechtlich notwendig und sinnvoll. Daher werden die Verkehrsbehörden – zumindest auf Basis eines Wahrscheinlichkeitsurteils – nun rechtlich darin bestärkt, Fahrstreifen für Kfz dem Radverkehr zuzuweisen.

#Wenn dies dauerhaft und nicht nur vorläufig erfolgen soll, wäre es allerdings erforderlich, eine entsprechende straßenrechtliche Umwidmung vorzunehmen. Dadurch wird dann klargestellt, dass dieser Teil der Straße auf Dauer nicht mehr für Kfz, sondern nur noch für den Radverkehr zur Verfügung steht.

Für den Antragssteller von der AfD ist die Sache insofern nach hinten losgegangen. Denn nun dürfte auch für weitere mehrspurige Straßen rechtssicher geklärt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen eine Umwidmung oder temporäre Verkehrsregelung zugunsten des Rad- oder Fußverkehrs möglich ist. Zumal herrschte über eine Voraussetzung unter den Gerichten immer Einigkeit: Dass es rechtlich grundsätzlich zulässig ist, eine Kfz-Fahrspur für einen Radfahrstreifen zu opfern. Lediglich die Begründung hatte anfangs nicht überzeugt (Olaf Dilling).

2020-10-09T10:06:55+02:009. Oktober 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Eilrechtsschutz gegen Maskenpflicht

Zugegeben, richtig angenehm ist es nicht, im Alltag eine Maske zu tragen. Das gilt nicht nur für die echten medizinischen Schutzmasken, bei denen man durch ein Ventil atmet. Sondern auch für die hausgemachten Stoffmasken. Die Brille beschlägt, die Nase kribbelt, das Atmen fällt schwerer als sonst und wenn es warm ist, ist so eine Maske sogar schweißtreibend.

Wenn klar wäre, dass das Tragen einer solchen Maske nichts bringt, wie zu Anfang der Pandemie oft behauptet wurde, wäre es tatsächlich unzumutbar. Inzwischen gehen jedoch die meisten Virologen und anderen medizinischen Experten davon aus, dass ein begrenzter Schutz auch durch einfache Stoffmasken sichergestellt werden kann. Selbst wenn der Schutz für die Träger selbst gering sein sollte, gehen die Experten überwiegend davon aus, dass zumindest alle anderen durch das Tragen der Maske geschützt werden. Das ist durchaus plausibel, da beim Husten, Niesen, Gähnen und laut Sprechen Tröpfchen durch die Luft fliegen. Zumindest diese relativ großen Tröpfchen können durch eine Maske aufgefangen werden. Dies ist sogar dann so, wenn die Masken keine absolute Sicherheit bieten, da sie zu grobmaschig sind, Viren zurückzuhalten. Wenn alle Masken tragen, kann aber offenbar dennoch die Wahrscheinlichkeit verringert werden, dass jemand, der unerkannt krank ist, andere in der Öffentlichkeit ansteckt.

Daher sind inzwischen in allen deutschen Bundesländern Verordnungen in Kraft, die das Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und oft auch beim Einkaufen gebieten. Zum Leidwesen vieler Menschen, die in der Maskenpflicht eine unzulässige Beschneidung ihrer Freiheit sehen. In den letzten Tagen haben sowohl in mehreren Bundesländern Verwaltungsgerichte in Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht entschieden. In allen Fällen war den Eilanträgen kein Erfolg beschieden.

Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, das VG Gera, das VG Mainz, als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster sind in ihren jeweiligen Beschlüssen zur Auffassung gekommen, dass die Maßnahme grundsätzlich geeignet sei, um dem Ziel des Infektionsschutzes zu dienen. Nach dem Beschluss des OVG Münster, der bisher nur in der Pressemitteilung des Gerichts wiedergegeben wurde, sei es grundsätzlich in  Ordnung, dass die Verordnung auf der Expertise des Robert-Koch-Instituts über die Wirksamkeit der Masken beruhe. Dass dabei abweichende Ansichten anderer Experten unberücksichtigt bleiben, verletze nicht den Beurteilungsspielraum der Verwaltung. Dies wäre lediglich der Fall, wenn die Entscheidungsgrundlage bereits gesicherten entgegenstehenden Tatsachen widersprechen würde. Die Maßnahme sei flankierend zu den inzwischen erfolgten Lockerungen im Einzelhandel ergriffen worden. Sie stellt insofern schon ein milderes Mittel im Vergleich zu Ausgangsbeschränkungen dar. Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keinen Mundschutz tragen können, seien in NRW zudem ausgenommen, so dass auch besondere Härten berücksichtigt worden seien (Olaf Dilling).

 

2020-05-04T18:23:24+02:004. Mai 2020|Verwaltungsrecht|