Warum Kinder­räder nicht als Fahrräder gelten, dafür aber Pedelecs

Der urbane öffent­liche Verkehrsraum ist heiß umkämpft. Manchmal ist es nicht so einfach immer den Überblick zu behalten, wer und was sich da alles so tummelt. Insbe­sondere, wenn es um neue Formen von Elektro­mo­bi­lität geht: Was gibt es da alles, welche Regeln gelten und wie ändern sich angesichts techni­scher Innova­tionen die Konflikt­lagen und die Regeln?

Das deutsche Verkehrs­recht unter­schiedet grund­sätzlich zwischen (nicht-motori­sierten) Fahrrädern und Kraft­fahr­zeugen. Diese Unter­scheidung ist inzwi­schen stark relati­viert. denn viele Fahrräder sind inzwi­schen (hilfs-)motorisiert (was sie nicht in jedem Fall zu Kraft­fahr­zeugen bzw Kraft­rädern macht). Und es gibt im Übrigen viele neue Elektro­kleinst­fahr­zeuge. Für die gibt es zum Teil wieder andere Regeln.

Aber von Anfang an: Warum ist es überhaupt wichtig, zwischen Fahrrädern, Kfz und anderen Fahrzeugen zu unter­scheiden? Zunächst einmal, weil für sie unter­schied­liche Regeln gelten, z.B. über die Benut­zungs­pflicht von Fahrrad­wegen. Eine Definition des Fahrrads findet sich in § 63a Straßen­ver­kehrs-Zulas­sungs-Ordnung (StVZO). Dort heißt es im Absatz 1:

Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskel­kraft auf ihm befind­licher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.“

Da stellen sich gleich Anschluss­fragen, beispiels­weise: Ist ein Einrad also kein Fahrrad? Nein, ein Einrad ist tatsächlich ein „Spiel­gerät“ gemäß § 24 Abs. 1 StVO und entspre­chend § 16 Abs. 2 StVZO, genau­ge­nommen gilt das auch für Kinder­räder, die von diesen Normen ebenfalls von den Regeln für den Fahrzeug­verkehr ausge­nommen sind. Für sie gilt nicht die Benut­zungs­pflicht nach § 2 Abs. 4 StVO, die für Fahrräder immer dann gilt, wenn ein Radweg mit einem entspre­chenden Verkehrs­zeichen angeordnet ist.

Wie ist es mit Pedelecs? Sie gelten nach § 63a Abs. 2 StVZO als Fahrräder, wenn sie lediglich einen „elektro­mo­to­ri­schen Hilfs­an­trieb“ oder ein „Trethilfe“ haben. Die techni­schen Details sind ebenfalls in dieser Norm zu finden. Wenn sie einen stärkeren Motor haben, der sie insbe­sondere schneller als 25 km/h fahren lässt, dann handelt es sich um sogenannte S‑Pedelecs, die genau genommen Kraft­räder bzw Kraft­fahr­zeuge sind. Mit ihnen muss man daher grund­sätzlich auf der Kfz-Fahrbahn fahren. Aller­dings gibt es davon inzwi­schen auch Ausnahmen. Zum Beispiel dürfen in NRW Kommunen Radwege für S‑Pedelecs freigeben. Den Erlass gibt es aufgrund der Anfrage eines Bürgers gemäß Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz auf der Plattform „Frag den Staat“.

Als Fahrräder im Sinne der StVO gelten übrigens auch bestimmte E‑Lastenräder, die äußerlich eher Klein­trans­portern ähneln als Fahrrädern. Es kommt hier auch darauf an, dass ihr Motor der Tretun­ter­stützung (§ 63a Abs. 2 StVZO) dient und sie bestimmte Dimen­sionen nicht gemäß § 32 Abs. 9 StVZO nicht überschreiten: 1 m Breite und 4 m Länge bei einer maximalen Höhe von 2,50 m.

Und wie ist es mit den E‑Rollern? Das sind ja offen­sichtlich keine Fahrräder. Dürfen sie also als „Spiel­geräte“ auf dem Gehweg fahren? Nein, es sind Elektro­kleinst­fahr­zeuge. Für sie gibt es eine spezielle Verordnung. Darin ist in § 10 u.a. geregelt, dass für sie im Wesent­lichen die gleichen Verkehrs­flächen wie für den Radverkehr bestimmt sind. Aller­dings werden sie in anderer Hinsicht auch wie Kraft­fahr­zeuge behandelt. Überall dort wo Kraft­verkehr verboten ist, sind auch sie verboten.

Insgesamt haben die Fahrräder Gesell­schaft bekommen und es ist nur recht, wenn die Radver­kehrs­in­fra­struktur mit dem steigenden Bedarf mitwächst. Zugleich gibt es neue Gefähr­dungen für Fußgänger, so dass auch auf den Gehwegen mehr Platz geschaffen werden sollte. (Olaf Dilling)