Schul­pflicht trotz Corona – aber nur für manche…

Zu den vielen Eilent­schei­dungen über die Zuläs­sigkeit von Freiheits­be­schrän­kungen durch Corona-Maßnahmen kommen nun auch welche zu selek­tiven und schritt­weisen Locke­rungen hinzu: So hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Lüneburg über die Wieder­auf­nahme des Präsenz­un­ter­richts in den vierten Klassen der nieder­säch­si­schen Grund­schulen entschieden. Eine Schülerin, hatte sich, vertreten durch ihre Eltern, dagegen gewandt. Die Eltern argumen­tierten, dass ihre Tochter wegen der Ungleich­be­handlung unter­schied­licher Klassen­stufen im Recht auf Gleich­be­handlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Es stelle eine nicht gerecht­fer­tigte Benach­tei­ligung gegenüber anderen Grund­schülern dar, die noch nicht wieder zur Schule müssten.

Das Gericht sah die Sache anders. Es handle sich um eine durch die schritt­weise Öffnung bedingte zeitliche Ungleich­be­handlung. Diese sei notwendig, um den Bildungs­ein­rich­tungen Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen zum Infek­ti­ons­schutz und gegebe­nen­falls zu ihrer Anpassung zu geben. Außerdem solle durch die allmäh­liche Öffnung eine unkon­trol­lierte Ausbreitung der Krankheit verhindert werden. Dass in den Grund­schulen ausge­rechnet die vierten Klassen zuerst wieder beschult würden, habe gute Gründe: Den ältesten Schülern könne die Einhaltung der neuen Regeln am ehesten zugetraut werden. Für die Entscheidung über den Wechsel auf weiter­füh­rende Schulen sei der Präsenz­un­ter­richt zwar nicht zwingend, aber dennoch wichtig. Unter­richt beschränke sich nicht aus reine Wissens­ver­mittlung und Benotung. Vielmehr sei für die Persön­lich­keits­ent­wicklung die Inter­aktion mit Lehrern und anderen Schülern besonders wichtig (Olaf Dilling).

2020-05-06T19:44:13+02:006. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Eilrechts­schutz gegen Maskenpflicht

Zugegeben, richtig angenehm ist es nicht, im Alltag eine Maske zu tragen. Das gilt nicht nur für die echten medizi­ni­schen Schutz­masken, bei denen man durch ein Ventil atmet. Sondern auch für die hausge­machten Stoff­masken. Die Brille beschlägt, die Nase kribbelt, das Atmen fällt schwerer als sonst und wenn es warm ist, ist so eine Maske sogar schweißtreibend.

Wenn klar wäre, dass das Tragen einer solchen Maske nichts bringt, wie zu Anfang der Pandemie oft behauptet wurde, wäre es tatsächlich unzumutbar. Inzwi­schen gehen jedoch die meisten Virologen und anderen medizi­ni­schen Experten davon aus, dass ein begrenzter Schutz auch durch einfache Stoff­masken sicher­ge­stellt werden kann. Selbst wenn der Schutz für die Träger selbst gering sein sollte, gehen die Experten überwiegend davon aus, dass zumindest alle anderen durch das Tragen der Maske geschützt werden. Das ist durchaus plausibel, da beim Husten, Niesen, Gähnen und laut Sprechen Tröpfchen durch die Luft fliegen. Zumindest diese relativ großen Tröpfchen können durch eine Maske aufge­fangen werden. Dies ist sogar dann so, wenn die Masken keine absolute Sicherheit bieten, da sie zu grobma­schig sind, Viren zurück­zu­halten. Wenn alle Masken tragen, kann aber offenbar dennoch die Wahrschein­lichkeit verringert werden, dass jemand, der unerkannt krank ist, andere in der Öffent­lichkeit ansteckt.

Daher sind inzwi­schen in allen deutschen Bundes­ländern Verord­nungen in Kraft, die das Tragen von Masken in öffent­lichen Verkehrs­mitteln und oft auch beim Einkaufen gebieten. Zum Leidwesen vieler Menschen, die in der Masken­pflicht eine unzulässige Beschneidung ihrer Freiheit sehen. In den letzten Tagen haben sowohl in mehreren Bundes­ländern Verwal­tungs­ge­richte in Eilver­fahren über die Recht­mä­ßigkeit der Masken­pflicht entschieden. In allen Fällen war den Eilan­trägen kein Erfolg beschieden.

Sowohl das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hamburg, das VG Gera, das VG Mainz, als auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster sind in ihren jewei­ligen Beschlüssen zur Auffassung gekommen, dass die Maßnahme grund­sätzlich geeignet sei, um dem Ziel des Infek­ti­ons­schutzes zu dienen. Nach dem Beschluss des OVG Münster, der bisher nur in der Presse­mit­teilung des Gerichts wieder­ge­geben wurde, sei es grund­sätzlich in  Ordnung, dass die Verordnung auf der Expertise des Robert-Koch-Instituts über die Wirksamkeit der Masken beruhe. Dass dabei abwei­chende Ansichten anderer Experten unberück­sichtigt bleiben, verletze nicht den Beurtei­lungs­spielraum der Verwaltung. Dies wäre lediglich der Fall, wenn die Entschei­dungs­grundlage bereits gesicherten entge­gen­ste­henden Tatsachen wider­sprechen würde. Die Maßnahme sei flankierend zu den inzwi­schen erfolgten Locke­rungen im Einzel­handel ergriffen worden. Sie stellt insofern schon ein milderes Mittel im Vergleich zu Ausgangs­be­schrän­kungen dar. Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sowie Personen, die aus medizi­ni­schen Gründen keinen Mundschutz tragen können, seien in NRW zudem ausge­nommen, so dass auch besondere Härten berück­sichtigt worden seien (Olaf Dilling).

 

2020-05-04T18:23:24+02:004. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Temporäre Radwege

Die Bürger­meis­terin der kolum­bia­ni­schen Haupt­stadt Bogotá, Claudia López, hat es vorge­macht. Bereits Mitte März hat sie verfügt, dass in der Anden­me­tropole vorüber­gehend 117 Kilometer Fahrradwege einge­richtet werden. Dadurch sollte zum einen der ÖPNV mit seinem erheb­lichen Anste­ckungs­risiko während der Corona-Krise entlastet werden. Zum anderen sollte vermieden werden, dass das Gesund­heits­system noch zusätzlich mit Verkehrs­un­fällen belastet wird. In der Folge sind weltweit viele andere Städte, wie New York, Paris, Wien  gefolgt. Nicht alle mit tempo­rären Radwegen. Manche haben auch Straßen für Pkws gesperrt, um sie Fußgängern zur Verfügung zu stellen.

In Deutschland hat der Bezirk Kreuzberg-Fried­richshain in Berlin temporäre Radver­kehrs­an­lagen einge­richtet. Nicht nur zur Entlastung des ÖPNV und des Gesund­heits­systems, sondern auch zugunsten des Infek­ti­ons­schutzes: Tatsächlich stellen sich nämlich die Probleme bei der Einhaltung der Abstands­regeln, auf die wir bereits im Zusam­menhang mit dem Fußverkehr hinge­wiesen haben, auch in Bezug auf Fahrrad­verkehr. In einem Handbuch, das die Erfah­rungen aus Kreuzberg-Fried­richshain an andere Kommunen weitergibt, wird vorge­rechnet, dass zur Einhaltung der Abstände die Regel­breite der Radwege zu Zeiten von Corona mindestens 3 m betragen soll. Vor Corona wurden 2,5 m als ausrei­chend angesehen, um sicher neben­ein­ander oder anein­ander vorbeizufahren.

Die Einrichtung von Radwegen, Fahrrad­straßen oder Schutz­streifen für Radfahrer bedarf, anders als andere Verkehrs­zeichen und Verkehrs­ein­rich­tungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 1 – 3 StVO keiner beson­deren örtlichen Gefah­renlage, die über das allge­meine Risiko erheblich hinausgeht. Wegen des Infek­ti­ons­schutzes ist die Einrichtung ausrei­chend breiter Fahrradwege zudem aus Gründen der Gefah­ren­abwehr nötig. In Kreuzberg wurde daher die Notwen­digkeit erkannt, temporäre Radwege durch Sperrung von Fahrspuren für Kfz im stark beschleu­nigten Verfahren einzu­richten (Olaf Dilling).

Falls Sie sich für die aktuelle Reform der StVO – insbe­sondere im Kontext der Verkehrs­planung in der Corona-Krise – inter­es­sieren, bieten wir Ihnen ein Webinar an, zu dem Sie sich hier anmelden können.

 

2020-04-29T21:47:57+02:0029. April 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|