Velosi­chere Schienen, vorher­sehbare Schwellen

Wenn es um die Förderung des Radver­kehrs geht, denken viele Menschen primär an Radwege. Oft gibt es jedoch auch auf den Fahrbahnen Hinder­nisse oder Gefah­ren­stellen, die sich oft mit relativ einfachen Mitteln entschärfen lassen, wenn die Belange des Radver­kehrs präventiv berück­sichtigt werden. So zum Beispiel bei Straßen- oder Werks­bahn­gleisen: Reste von Bahnen, die nicht mehr genutzt werden, können oft ohne große Probleme mit Asphalt oder Beton verfüllt und überdeckt werden.

Schwie­riger ist es, wenn eine Bahn noch oder wieder in Betrieb ist. Doch ein findiges Unter­nehmen aus Thüringen hat hier vor zwei Jahren eine Vorrichtung erfunden, die mit Hilfe einer Gummi­füllung Abhilfe für Fahrräder schafft, ohne die Funkti­ons­fä­higkeit der Straßenbahn zu beein­träch­tigen. Zumindest für „neural­gische“ Punkte, an denen es besonders häufig zu Stürzen und dadurch verur­sachten schweren Unfällen kommt, könnten diese „velosi­cheren Schienen“ Schule machen.

Tunnel mit Straßenbahnschienen und Fahrradfahrern

Was die Haftung angeht, sind Kommunen übrigens in der Regel auf der sicheren Seite, auch wenn sich Fahrrad­un­fälle im Zusam­menhang mit Fahrrad­schienen häufen. Zwar sind die Kommunen als Träger der Straßen­baulast der Gemein­de­straßen in der Regel nach Landes­stra­ßen­recht für ihren Zustand verant­wortlich. Aus der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Gemeinde folgt selbst­ver­ständlich nicht, dass Straßen vollkommen gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen. Die Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs geht vielmehr davon aus, dass eine Haftung erst dann erfolgt, wenn eine Gefahr für den Verkehrs­teil­nehmer nicht vorher­sehbar war. Der dafür entwi­ckelte Maßstab ist relativ streng. So soll eine Gefahr selbst dann noch vorher­sehbar sein, wenn eine Gefahr durch eine unvoll­ständige Maßnahme scheinbar entschärft wurde, etwa durch Verfüllung, aber weitere Gefahr, im Beispiel die Glätte der blank­po­lierten Gleise, andauert.

Entscheidend ist, ob eine Gefahr für einen sorgfäl­tigen Benutzer der Straße nicht oder nicht recht­zeitig erkennbar ist und ob er sich auf sie noch recht­zeitig einrichten kann. So wurde dies im Mai diesen Jahres vom Landge­richt Köln entschieden: Ein Rennrad­fahrer war über eine Schwelle gefahren und hatte sich dabei das Schlüs­selbein gebrochen. Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Schwelle an sich ordnungs­gemäß ausge­führt sei und zum Ableiten von Nieder­schlags­wasser nötig sei. Die Straße sei im Übrigen so offen­sichtlich schadhaft, dass der Radfahrer gewarnt gewesen sei und sein Fahrver­halten hätte anpassen müssen.

Die mangelnde Haftung muss jedoch nicht bedeuten, dass eine Kommune nicht ein Interesse haben kann, zur Prävention von Unfällen Maßnahmen zur Sanierung von Gefah­ren­stellen zu ergreifen. Auch für Betroffene, z.B. Fahrrad­ver­bände, kann es sich insofern durchaus lohnen, bei der zustän­digen Behörde einen entspre­chenden Antrag zu stellen. Gerade wenn, wie anfangs beschrieben, inzwi­schen Techniken vorhanden sind, um lange bestehende Probleme mit einem innova­tiven Ansatz zu lösen (Olaf Dilling).

 

2021-09-09T19:18:26+02:009. September 2021|Verkehr|

Verkehrs­recht: Behin­derndes Falsch­parken trotz Gehweg-Restbreite

Fußgänger auf Pflaster

Gehwege sind ein sehr zentrales Element der Verkehrs­in­fra­struktur. Schließlich gibt es so gut wie kein Verkehrs­mittel, das nicht mit Gehwegen vernetzt werden muss, und sei es für die berühmten letzten fünf Meter zum Bäcker oder zur Wohnungstür. Noch wichtiger ist dies bei der Nutzung öffent­licher Verkehrs­mittel, bei denen auch zwischen­durch immer wieder Passagen zu Fuß zurück­zu­legen sind. Daher ist es fast nie vorge­schützt, wenn jemand in verkehrs­po­li­ti­schen Diskus­sionen behauptet, als Kraft- oder Bahnfahrer „auch mal“ zu Fuß zu gehen… Ob dadurch auch die Perspektive der Fußgänger verin­ner­licht worden ist, hängt sicher mit der Inten­sität und Relevanz des beiläu­figen Fußgän­gertums zusammen.

Angesichts ihrer Bedeutung zur Vernetzung unter­schied­licher Verkehrs­mittel werden Gehwege im Straßen und Verkehrs­recht eher vernach­lässigt. Jeden­falls findet sich bislang keine Definition des Gehwegs in der StVO. Insbe­sondere ist rechtlich nicht eindeutig definiert, wie breit Gehwege sein müssen, um ihre Funktion zu erfüllen. Dafür gibt es lediglich stadt­pla­ne­rische Standards, die aber streng genommen nicht rechts­ver­bindlich sind. So etwa die Richt­linien für die Anlage von Stadt­straßen (RASt, 2006) und die Empfeh­lungen für Fußgän­ger­ver­kehrs­an­lagen (EFA, 2002) der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen (FGSV). Als Mindest­breite für die Anlage neuer Gehwege ergibt sich daraus ein Richtwert von 2,50 m, was im Bestand, gerade in histo­risch gewach­senen Städten oft nicht einge­halten wird.

Die Recht­spre­chung, wie sollte es anders sein, hat natürlich auch Vorstel­lungen, was ein funkti­ons­fä­higer Gehweg ist. Zum Ausdruck kommt dies vor allem bei Klagen von Kfz-Haltern gegen das Abschleppen ihrer auf Gehwegen geparkten Autos. Denn bei ihren Entschei­dungen darüber müssen die Richter abwägen, ob die Funkti­ons­be­ein­träch­tigung des Gehwegs erheblich ist und den Eingriff in die Rechte des Halters recht­fer­tigen kann. In den dazu ergan­genen Entschei­dungen wird deutlich, dass eine Behin­derung bzw Gefährdung auch dann erheblich sein kann, wenn ein Fußgänger alleine zwar nicht ausweichen müsste, sondern gerade noch zwischen Falsch­parker und Gehweg­be­grenzung durch­gehen kann. Denn es muss immer auch mit Begeg­nungs­verkehr gerechnet werden.

So ging etwa das Verwal­tungs­ge­richt Bremen in einem konkreten Fall bei einer Restgeh­weg­breite von etwa einem Meter von einer poten­ti­ellen Behin­derung aus. Denn zwischen Fahrzeug des Klägers und einer Grund­stücks­ein­friedung war die Begegnung mit Rollstuhl­fahrern und Personen mit Kinder­wagen nicht mehr oder nur einge­schränkt möglich. Daraus resul­tierte eine Funkti­ons­be­ein­träch­tigung des Gehwegs.

Wie auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem anderen Fall entschied ist es nämlich nicht ausrei­chend, dass die genannten Verkehrs­teil­nehmer „mit Mühe und Not” die Stelle passieren können. Was den Begeg­nungs­verkehr angeht, kommt es nach dem Verwal­tungs­ge­richt Gelsen­kirchen nicht darauf an, ob zu der Zeit Fußgänger mit Kinder­wagen oder Rollstuhl­fahrer die Stelle tatsächlich passieren wollten. Denn bei den Abschlepp­fällen ist das Recht der Gefah­ren­abwehr anzwenden. Die Gefah­ren­abwehr soll den Eintritt einer Behin­derung gerade dann abwehren, bevor sich die damit verbundene Gefahr realisiert.

Eine weitere, nicht ganz so offen­sicht­liche Funkti­ons­be­ein­träch­tigung von Gehwegen kann auch aus dem Zuparken von Straßen­ecken und Verdecken der Sicht­achsen resul­tieren. Insbe­sondere, wenn es sich um große Kfz handelt, sind auf dem Gehweg laufende Kinder dann nicht zu sehen bzw können selbst den Verkehr auf der Kreuzung nicht überblicken. Das gilt im übrigen aber auch für Erwachsene. Daher ist an diesen Stellen nach Recht­spre­chung des Verwal­tungs­ge­richts Köln auch das Abschleppen von Falsch­parkern gerecht­fertigt, wenn sie zu bloßen Sicht­be­hin­de­rungen führen (Olaf Dilling).

2021-08-30T18:47:12+02:0030. August 2021|Verkehr|

Fahrrad­straßen müssen Verbes­se­rungen bringen

Frau auf Fahrrad im Stadtverkehr

Wir hatten schon vor einiger Zeit schon mal über eine Fahrrad­straße in Hannover berichtet. Wegen der Einrichtung der Fahrrad­straße durch die Stadt gibt es Streit mit einem Anwohner. Der Anwohner wollte und will weiterhin mit seinen Klagen erreichen, dass die Anordnung einer Fahrrad­straße zurück­ge­nommen wird.

Und tatsächlich stellt das Verwal­tungs­ge­richt Hannover immer wieder Fehler bei der Anordnung der Fahrrad­straße fest. Aller­dings mit Konse­quenzen, die mögli­cher­weise nicht im Sinne des Kläger sind. Aus Sicht des Gerichts sind die Fahrrad­straßen nicht konse­quent genug umgesetzt. Denn Fahrrad­straßen sind eigentlich Straßen, die exklusiv Fahrrad­fahrern vorbe­halten sein sollen. In Hannover wurden jedoch an den 23 dort ausge­wie­senen Fahrrad­straßen immer Zusatz­schilder angebracht, die auch Pkw erlauben, dort zu fahren und konse­quen­ter­weise auch dort zu parken.

Dadurch ist die Fahrbahn für die Fahrräder und die Möglich­keiten, die eine Fahrrad­straße regel­mäßig bieten soll, z.B. neben­ein­ander zu fahren, viel zu eng. Nach der ersten Entscheidung des VG Hannover musste die Verkehrs­re­gelung bereits angepasst werden: Es wurde eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung einge­führt und die Parkplätze reduziert.

In dem neuen Verfahren ist das Gericht jedoch zur Überzeugung gekommen, dass die Straße immer noch zu eng ist, um Fahrrad­fahrern ausrei­chend Sicherheit zu bieten. Inbesondere ist es erfor­derlich, genug Abstand von den dort parkenden Autos zu halten, so dass die effektive Breite der Fahrbahn nicht ausreicht. Daher müssen die Parkplätze weiter reduziert werden und eine Anlie­ger­re­gelung für Kfz einge­führt werden. Denn die Regel sei, dass eine Fahrrad­straße nur dann zu recht­fer­tigen ist, wenn für die Radfahrer tatsächlich ein Gewinn an Sicherheit herausspringt.

Für Kommunen bedeutet das, dass Fahrrad­straßen ausrei­chend Platz für den Fahrrad­verkehr bieten müssen, um gerichtsfest geplant werden zu können. Für die Verbände bietet die Recht­spre­chung die Möglichkeit, bei lediglich „symbo­li­schen“ Verbes­se­rungen die Politik an ihren Verspre­chungen festzu­halten und auf tatsächlich sichere Fahrrad­straßen zu drängen (Olaf Dilling).

2021-08-25T22:34:14+02:0025. August 2021|Verkehr|