BEHG: Der schwierige Verzicht auf den Überwachungsplan

Wer am natio­nalen Emissi­ons­handel teilnehmen muss, muss jedes Jahr zum 31. Juli einen Emissi­ons­be­richt bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einreichen, der ausweist, wie viel CO2 auf die in Verkehr gebrachten Brenn­stoffe entfällt. Die Methodik dieser Bericht­erstattung soll sich laut § 6 Abs. 1 BEHG aus einem Überwa­chungsplan ergeben, den die Verant­wort­lichen vor Beginn jeder Handel­s­pe­riode erstellen und den die Behörde genehmigt oder – im Falle der Bericht­erstattung allein anhand von Standarde­mis­si­ons­fak­toren – sich nicht innerhalb von zwei Monaten meldet.

Da am 1. Januar 2021 die erste Handel­s­pe­riode des natio­nalen Emissi­ons­handels beginnt, müssten also jetzt Überwa­chungs­pläne erstellt und genehmigt werden. Doch aktuell ist noch nicht einmal die Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BEV 2022) in Kraft. Damit ist die Erstellung von Überwa­chungs­plänen aktuell nicht einmal möglich, mal abgesehen, dass dies auch schon reichlich spät wäre.

Das feder­füh­rende Umwelt­mi­nis­terium reagierte auf die schon im Sommer absehbare zeitliche Enge mit einem Trick: In § 3 des Entwurfs der BEV 2022 vom 7. Juli 2020 heißt es:

Die Vorgaben zur anzuwen­denden Überwa­chungs­me­thodik für die Ermittlung von Brenn­stoff­emis­sionen in der Periode 2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ge­setzes zur Übermittlung und Geneh­migung eines Überwachungsplans.“

Man braucht also keinen Überwa­chungsplan. Grund zur Freude? Für viele Verant­wort­liche ja. Die Überwa­chung ist absehbar einfach und ein Überwa­chungsplan nur eine lästige, weil überflüssige Pflicht. Doch das gilt nicht für alle. Wer etwa TEHG-Anlagen beliefert und abgrenzen muss oder einen Bioen­er­gie­anteil abziehen will, profi­tiert von einer Geneh­migung des Überwa­chungsplan, weil er rechts­ver­bindlich erfährt, dass die Behörde seine Methodik für ordnungs­gemäß hält. Insofern ist es nicht nur ein Vorteil für Verant­wort­liche, wenn die DEHSt keine Überwa­chungs­pläne sehen will.

Doch darf das BMU überhaupt auf die Überwa­chungs­pläne und ihre Geneh­mi­gungen verzichten? Dies wäre der Fall, wenn der Verzicht auf den Überwa­chungsplan von der gesetz­lichen Verord­nungs­er­mäch­tigung gedeckt wäre. Denn im Verhältnis von Gesetz- und Verord­nungs­geber gilt: Der Verord­nungs­geber darf den ihm gesetzten Rahmen nicht überschreiten.

Hier sieht es nun fragwürdig aus. § 6 Abs. 5 BEHG ermächtigt die Bundes­re­gierung, Fristen und Anfor­de­rungen an den Mindest­inhalt des Überwa­chungs­plans in einer Verordnung zu regeln. Es geht also um Verfahren und Methodik. Doch dass die Bundes­re­gierung das „Wie“ des Überwa­chungs­plans regeln darf, bedeutet nicht, dass sie auch über das „Ob“ bestimmen dürfte. Hiervon ist hier keine Rede.

Doch was bedeutet das? U. U. wäre die Verordnung in diesem Punkt nichtig. Wenn dem so wäre, könnte die Abgabe­pflicht für den Überwa­chungsplan aber nicht einfach wieder aufleben, weil die Verordnung nach § 6 Abs. 2 BEHG erfor­derlich ist, um überhaupt einen Geneh­mi­gungs­maßstab zu haben. Der nationale Emissi­ons­handel wäre schon vor Beginn in einer juris­tisch schwie­rigen Situation, nicht nur wegen der schon von Anfang an schwie­rigen verfas­sungs­recht­lichen Lage (Miriam Vollmer).

2020-11-03T22:38:30+01:003. November 2020|Emissionshandel|

Das UBA und das EU-Klimaziel (und was das bedeutet)

Noch zwei Monate, dann startet der nationale Emissi­ons­handel. CO2 hat dann auch in den Sektoren Verkehr und Heizung einen Preis. Der „große“ Emissi­ons­handel für Kraft­werke und Indus­trie­an­lagen mit mehr als 20 MW läuft sogar schon seit 2005.

Doch ein „Weiter so“ wird es wohl nicht geben. Es besteht offenbar weitgehend Einigkeit zwischen den Organen der EU, dass in der EU mehr als die bisher geplanten 40% gespart werden soll, nur das Ausmaß scheint umstritten zu sein: Das Parlament strebt 60% Minderung gegenüber 1990 bis 2030 an. Die Kommission hat sich für 55% ausgesprochen.

Doch ist das möglich und wie kommt man dahin? Hierzu hat das Umwelt­bun­desamt (UBA) ein umfang­reiches Papier zu der Anhebung der EU-Klima­ziele heraus­ge­geben. Die Bundes­be­hörde bezieht dabei klar Stellung. 60% seien möglich und notwendig. Besonders inter­essant ist aber nicht nur diese bis zu einem gewissen Grade erwartbare Position. Sondern die Vorschläge, wie diese Einsparung in den nächsten zehn Jahren erreicht werden soll.

Im EU-Emissi­ons­handel befür­wortet das UBA eine schnellere Reduzierung des Caps schon ab dem nächsten Jahr. Dabei sollen nicht die Zutei­lungs­mengen sinken, sondern die Verstei­ge­rungs­mengen. Das bedeutet höhere Preise. Statt 2,2% jährlicher Verrin­gerung der Zerti­fi­kat­menge würde um 4,2% (beim 55%-Ziel) oder 4,6% (beim 60%-Ziel verringert).

In den anderen Sektoren, vor allem Heizung und Verkehr, spricht sich das UBA für einen gemein­schafts­weiten Non-ETS-Emissi­ons­handel aus, ähnlich wie der, den Deutschland ab Januar 2021 einführen wird. Der Wunsch ist verständlich, denn Deutschland allein ist als Markt reichlich klein, und Märkte werden besser, wenn sie größer sind, weil dann einzelne Teilnehmer weniger ins Gewicht fallen und deswegen auch Preise weniger manipu­lierbar sind und die Preis­schwan­kungen nicht so stark. Das UBA weist auch darauf hin, dass ein separater gemein­schafts­weiter Emissi­ons­handel für Verkehr und Heizung unerwünschte Wechsel­wir­kungen mit dem bereits bestehenden EU-ETS vermeiden würde. Neben diesen markt­ba­sierten Instru­menten setzt das UBA auf Ordnungs­recht, um einen einheit­lichen Mindest­standard zu gewärhleisten.

Doch was heißt das nun alles für Unter­nehmen in Deutschland? Zunächst: Es wird ernst. Es ist inzwi­schen nahezu auszu­schließen, dass es bei den 40% Einspa­rungen bleibt, die der heutigen Emissi­ons­han­dels­richt­linie zugrunde liegen. Das bedeutet aber in jedem Fall deutlich höhere Preise. Darauf müssen sich Unter­nehmen einstellen, wenn sie kalku­lieren, wenn sie Preis­ga­rantien geben, wenn sie Preis­gleit­klauseln entwi­ckeln (Miriam Vollmer).

2020-10-30T21:24:15+01:0030. Oktober 2020|Emissionshandel|

Straf­zahlung nach dem TEHG in der Betriebs­ab­wicklung: VG Berlin, 10 K 204.19

Die Straf­zahlung bei unzurei­chender Abgabe im Emissi­ons­handel wird zu recht gefürchtet, denn sie ist zum einen mit mindestens 100 EUR pro nicht abgege­benem Zertifiat sehr hoch, und zum anderen wird sie verschul­denslos verhängt. Nur bei höherer Gewalt muss man trotz Frist­ver­säumnis bei der Abgabe nichts bezahlen, § 30 TEHG.

Was das im Ernstfall bedeutet, musste ein Unter­nehmen erfahren, über dessen Klage das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin am 18.09.2020 (10 K 204.19) entschieden hat:

Was war passiert?

Das klagende Unter­nehmen übernahm eine Glasschmelz­anlage 2014 aus einer Insolvenz von einem Insol­venz­ver­walter. Für 2014 wurde auch noch ordentlich berichtet und abgegeben. Aber 2015 fiel dann die Entscheidung, den Betrieb zum 31.10.2015 einzu­stellen. Den beiden Konto­be­voll­mäch­tigen für das Emissi­ons­han­dels­re­gis­ter­konto wurde gekündigt, denn die brauchte man ja vermeintlich nicht mehr. Mit ihnen verschwand aber das Wissen, dass man erstens eine Still­le­gungs­an­zeige machen musste, zweitens für 2015 noch ein Emissi­ons­be­richt fällig war, und dass es da überhaupt noch ein Konto bei der DEHSt gab. Die Bevoll­mäch­ti­gungen existierten einfach weiter, auch wenn die beiden Mitar­beiter längst nicht mehr da waren.

Es kam also, wie es kommen musste: Für 2015 wurde gar nicht berichtet, die DEHSt schickte ein Anhörungs­schreiben in die virtuelle Poststelle, also so eine Art beson­deres E‑Mailfach für den Emissi­ons­handel. Aber dieses Schreiben las niemand. Deswegen schätzte die DEHSt die Emissionen und setzte auf ihrer Schätzung beruhend eine Zahlungs­pflicht von lockeren 401.362,65 Euro fest.

Wider­spruch und Klage

Dieser Bescheid immerhin erreichte das Unter­nehmen. Es legte Wider­spruch ein, reichte einen Emissi­ons­be­richt nach, und weil die realen Emissionen unterhalb der geschätzten lagen, setzte die DEHSt die Zahlungs­pflicht im Wider­spruchs­be­scheid 2019 auf „nur“ noch 109.397,60 Euro fest. Das Unter­nehmen wollte dies nicht akzep­tieren und zog vor Gericht.

Warum hat das VG Berlin abgewiesen?

Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob dem Unter­nehmen klar gewesen sei, dass es den Emissi­ons­handel samt virtu­eller Poststelle, Bericht­erstat­tungs- und Abgabe­pflicht überhaupt gibt. Es sei deswegen auch dann hinrei­chend angehört worden, wenn es die Anhörung mangels Zugang zur Poststelle gar nicht bemerkt hätte.

Das Gericht hat weiter „höhere Gewalt“ verneint. Das Unter­nehmen hatte vorge­tragen, die beiden gekün­digten Mitar­beiter seien schuld, denn die hätten niemandem gesagt, dass da noch was offen sei. Das Gericht sah das aber nicht als höhere Gewalt an, denn was zwischen Unter­nehmen und Mitar­beitern passiert, sei etwas anderes als die klassi­schen Fälle höherer Gewalt wie Natur­ka­ta­strophen oder Bürger­krieg. Dass es keine Rechts­ver­letzung darstellt, dass die Sanktion auch ohne Schuld­vorwurf greift, hat die Recht­spre­chung auch schon vor Jahren festge­stellt (Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt, Urteil vom 20.02.2014 – 7 C 6/12).

Was bedeutet das für die Praxis?

Zum einen: Der Emissi­ons­handel gehört fest in das Pflich­tenheft von Unter­nehmen, auch und gerade in der Abwicklung. Zum anderen: Gegen Straf­zah­lungs­be­scheide ist gerichtlich kaum ein Kraut gewachsen, denn die Schwelle zur höheren Gewalt ist hoch. Um so wichtiger, im Vorfeld zu schulen, zu überwachen und Mitar­beiter regel­mäßig fortzu­bilden (Miriam Vollmer).

2020-10-20T22:08:22+02:0020. Oktober 2020|Emissionshandel|