Emissi­ons­handel: Geneh­migung der Methodenpläne

Aktuell erreichen die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen Bescheide der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt), mit denen die Behörde die Metho­den­pläne der Betreiber genehmigt.

Die Metho­den­pläne sind in der EU-Zutei­lungs­ver­ordnung vorge­sehen. Nach Art. 4 Abs. 2 b EU-ZuVo sind sie den Anträgen auf Zuteilung beizu­fügen. Ihr Inhalt ist in Art. 8 geregelt. Danach handelt es sich um eine „ausführ­liche, vollständige und trans­pa­rente Dokumen­tation aller maßgeb­lichen Phasen der Daten­er­hebung“. Die genauen Angaben finden sich in Anhang VI.

Die DEHSt hat die Metho­den­pläne zu geneh­migen. Damit stellt sie fest, dass diese dem in Anhang VI der EU-ZuVo vorge­ge­benen Standard genügen. Kommt die DEHSt zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall, so hat sie in den uns bekannten Fällen den Antrag auf Geneh­migung des Metho­den­plans bisher nicht abgelehnt, sondern per Neben­be­stimmung den Betreibern bestimmte Änderungen aufgegeben.

Wollen Betreiber hiergegen vorgehen, so können sie Wider­spruch einlegen. Natürlich richtet sich der Wider­spruch nicht gegen den Bescheid insgesamt. Die Geneh­migung des Metho­den­plans soll ja nicht aufge­hoben werden. Im Gegenteil: Sie soll ohne oder nur mit modifi­zierten Auflagen ergehen. Der Betreiber fechtet also nicht den Bescheid, sondern nur isoliert die Neben­be­stim­mungen an. Dies ist möglich, weil es sich um echte Neben­be­stim­mungen handelt, die vom Haupt­ver­wal­tungsakt, der Geneh­migung des Metho­den­plans, trennbar sind.

Anders als bei Wider­sprüchen gegen (unzurei­chende) Zutei­lungs­be­scheide entfaltet der Wider­spruch auch aufschie­bende Wirkung. Denn § 26 TEHG, der die aufschie­bende Wirkung bestimmter Wider­sprüche ausschließt, bezieht sich nicht auf Geneh­mi­gungen von Metho­den­plänen. Doch ob das wirklich bedeutet, dass der nächste Bericht auf Grundlage des beantragten Metho­den­plans ohne die unerwünschten Auflagen erstattet werden kann, ist mindestens fraglich. Zum einen ist unklar, ob auch die Behörde in gleicher Weise wie wir von der Trenn­barkeit von Grund­be­scheid und Auflage ausgeht. Zum anderen kann sie auch nachträglich die sofortige Vollziehung ihres Bescheides mit den Neben­be­stim­mungen anordnen. Hier empfiehlt es sich, im Falle des Wider­spruchs Kontakt zur Behörde aufzu­nehmen und das gemeinsame Verständnis zu klären, um bußgeld­be­wehrte Fehler oder zumindest langwierige Verfahren zu deren Abwehr zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-11-27T21:18:51+01:0027. November 2020|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

EU-ETS: Kein Eilantrag auf Meldung an die KOM

Eine aktuelle Entscheidung zum EU-Emissi­ons­handel vom 23. September 2020 teilt die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) mit:

Ein Anlagen­be­treiber stellte einen Haupt- und einen Hilfs­antrag auf Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Das ist eine übliche Vorge­hens­weise, wenn absehbar Uneinigkeit zwischen Betreiber und Behörde über Daten­grund­lagen oder Anlagen­ein­ord­nungen, ‑teile o. ä. besteht, und mehrere Daten­sätze nötig sind, weil es sonst an Zutei­lungs­grund­lagen fehlt.

Die DEHSt prüfte den Antrag und sah nur den Hilfs­antrag als begründet an. Nun kann die DEHSt im voll verge­mein­schaf­teten EU-Emissi­ons­handel nicht mehr ohne Geneh­migung der EU-Kommission Emissi­ons­be­rech­ti­gungen zuteilen. Sie muss alle Zutei­lungs­grund­lagen und Zutei­lungs­mengen der Komission melden. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG), dessen S. 1 lautet:

Die zuständige Behörde berechnet die vorläu­figen Zutei­lungs­mengen, veröf­fent­licht eine Liste aller unter den Anwen­dungs­be­reich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläu­figen Zutei­lungs­mengen im Bundes­an­zeiger und meldet die Liste der Europäi­schen Kommission.“

Die DEHSt meldete also nur die auf dem Hilfs­antrag beruhenden Daten nach Brüssel. Dies fand der Anlagen­be­treiber nicht gut: Er verlangte, dass die höhere Zutei­lungs­menge aus dem Haupt­antrag gemeldet wird. Die Behörde lehnte ab, der Betreiber zog im Rahmen eines Eilan­trags vor das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin, weil er fürchtete, dass sein Zutei­lungs­an­spruch ohne Meldung nach Brüssel endgültig verloren wäre.

Das VG Berlin wies den Antrag ab und berief sich dabei auf § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG, der lautet:

Rechts­be­helfe im Hinblick auf die Meldung der Zutei­lungs­mengen können nur gleich­zeitig mit den gegen die Zutei­lungs­ent­scheidung zuläs­sigen Rechts­be­helfen geltend gemacht werden.“

Hieraus ergibt sich nach Ansicht des VG Berlin: Der Anlagen­be­treiber kann nur dann gegen die unter­bliebene Meldung vorgehen, wenn er gleich­zeitig eine Mehrzu­teilung geltend machen kann.

Nun kennt die deutsche Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) keine vorbeu­gende Verpflich­tungs­klage für dieje­nigen, die fürchten, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht den Bescheid erhalten, den sie beantragt haben. Eine Mehrzu­tei­lungs­klage ist deswegen aktuell noch nicht möglich, und weil § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG das Vorgehen gegen die unter­bliebene Meldung mit der Mehrzu­tei­lungs­klage verknüpft, ist auch diese nicht zulässig. Der Betreiber kann – so das Gericht – später mehr Berech­ti­gungen einklagen, die dann auch nach Brüssel gemeldet werden. Eine Präklusion dieser Meldung sei nicht zu erwarten, denn der Antrag wurde ja recht­zeitig gestellt.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wäre sie anders ausge­fallen, hätte allen Betreibern, die sich nicht schon jetzt gegen eine unter­bliebene Meldung gewehrt haben, entgegen gehalten werden können, sie hätten früher etwas unter­nehmen müssen. Genau das hat der Gesetz­geber des TEHG aber gesehen und mit dem insoweit erfreulich eindeu­tigen § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG klarge­stellt, dass niemand sich zweimal gegen die Behör­den­ent­scheidung wehren muss, weniger zuzuteilen als beantragt. Die Entscheidung ist angesichts dieses klaren gesetz­ge­be­ri­schen Willens alles andere als überra­schend (Miriam Vollmer).

2020-11-05T22:34:26+01:005. November 2020|Emissionshandel|

BEHG: Der schwierige Verzicht auf den Überwachungsplan

Wer am natio­nalen Emissi­ons­handel teilnehmen muss, muss jedes Jahr zum 31. Juli einen Emissi­ons­be­richt bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einreichen, der ausweist, wie viel CO2 auf die in Verkehr gebrachten Brenn­stoffe entfällt. Die Methodik dieser Bericht­erstattung soll sich laut § 6 Abs. 1 BEHG aus einem Überwa­chungsplan ergeben, den die Verant­wort­lichen vor Beginn jeder Handel­s­pe­riode erstellen und den die Behörde genehmigt oder – im Falle der Bericht­erstattung allein anhand von Standarde­mis­si­ons­fak­toren – sich nicht innerhalb von zwei Monaten meldet.

Da am 1. Januar 2021 die erste Handel­s­pe­riode des natio­nalen Emissi­ons­handels beginnt, müssten also jetzt Überwa­chungs­pläne erstellt und genehmigt werden. Doch aktuell ist noch nicht einmal die Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BEV 2022) in Kraft. Damit ist die Erstellung von Überwa­chungs­plänen aktuell nicht einmal möglich, mal abgesehen, dass dies auch schon reichlich spät wäre.

Das feder­füh­rende Umwelt­mi­nis­terium reagierte auf die schon im Sommer absehbare zeitliche Enge mit einem Trick: In § 3 des Entwurfs der BEV 2022 vom 7. Juli 2020 heißt es:

Die Vorgaben zur anzuwen­denden Überwa­chungs­me­thodik für die Ermittlung von Brenn­stoff­emis­sionen in der Periode 2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ge­setzes zur Übermittlung und Geneh­migung eines Überwachungsplans.“

Man braucht also keinen Überwa­chungsplan. Grund zur Freude? Für viele Verant­wort­liche ja. Die Überwa­chung ist absehbar einfach und ein Überwa­chungsplan nur eine lästige, weil überflüssige Pflicht. Doch das gilt nicht für alle. Wer etwa TEHG-Anlagen beliefert und abgrenzen muss oder einen Bioen­er­gie­anteil abziehen will, profi­tiert von einer Geneh­migung des Überwa­chungsplan, weil er rechts­ver­bindlich erfährt, dass die Behörde seine Methodik für ordnungs­gemäß hält. Insofern ist es nicht nur ein Vorteil für Verant­wort­liche, wenn die DEHSt keine Überwa­chungs­pläne sehen will.

Doch darf das BMU überhaupt auf die Überwa­chungs­pläne und ihre Geneh­mi­gungen verzichten? Dies wäre der Fall, wenn der Verzicht auf den Überwa­chungsplan von der gesetz­lichen Verord­nungs­er­mäch­tigung gedeckt wäre. Denn im Verhältnis von Gesetz- und Verord­nungs­geber gilt: Der Verord­nungs­geber darf den ihm gesetzten Rahmen nicht überschreiten.

Hier sieht es nun fragwürdig aus. § 6 Abs. 5 BEHG ermächtigt die Bundes­re­gierung, Fristen und Anfor­de­rungen an den Mindest­inhalt des Überwa­chungs­plans in einer Verordnung zu regeln. Es geht also um Verfahren und Methodik. Doch dass die Bundes­re­gierung das „Wie“ des Überwa­chungs­plans regeln darf, bedeutet nicht, dass sie auch über das „Ob“ bestimmen dürfte. Hiervon ist hier keine Rede.

Doch was bedeutet das? U. U. wäre die Verordnung in diesem Punkt nichtig. Wenn dem so wäre, könnte die Abgabe­pflicht für den Überwa­chungsplan aber nicht einfach wieder aufleben, weil die Verordnung nach § 6 Abs. 2 BEHG erfor­derlich ist, um überhaupt einen Geneh­mi­gungs­maßstab zu haben. Der nationale Emissi­ons­handel wäre schon vor Beginn in einer juris­tisch schwie­rigen Situation, nicht nur wegen der schon von Anfang an schwie­rigen verfas­sungs­recht­lichen Lage (Miriam Vollmer).

2020-11-03T22:38:30+01:003. November 2020|Emissionshandel|