Entlastung der Industrie: Die Regie­rungs­pläne vom 09.11.2023

Nun kommt der Indus­trie­strom­preis also nicht. Für viele Unter­nehmen ist das eine gute Nachricht, weil der Kreis der Begüns­tigten gegenüber den ursprüng­lichen Plänen des BMWK deutlich steigt. Dieser hätte nur einem relativ kleinen Kreis niedrigere Energie­kosten als heute ermög­licht. Doch was hat die Bundes­re­gierung nun vor und was hat das zu bedeuten?

Zunächst sinkt die Strom­steuer von dem (bereits heute nach § 9b StromStG für Unter­nehmen um rund 0,5 Cent/kWh ermäßigten) Satz von 1,537 Cent/kWh auf 0,05 Cent/kWh. Das ist niedrigste Steuersatz, den die EU zulässt. Wichtig für die Einordnung: Schon jetzt können Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes nach § 10 StromStrG den sog. Spitzen­aus­gleich beantragen. Dieser beträgt aller­dings „nur“ bis zu 90% der Steuer, so dass die nun geplante Absenkung den Unter­nehmen doch Einiges bringt. Zudem entfällt der Antrags­aufwand, etwa Nachweis­pflichten für ein Energie­ma­nage­ment­system. Das haben viele Unter­nehmen zwar aus anderen Gründen sowieso, eine Beschneidung des ausufernden Nachweis- und Antrags­wesens ist trotzdem zu begrüßen. Dass Preis­sen­kungen Unter­nehmen dazu verführen könnten, Strom zu verschwenden, ist gleich­zeitig eher fernliegend, dafür ist und wird Elektri­zität mit oder ohne Steuer­senkung schlicht zu teuer.

Deutscher Bundestag, Reichstagsgebäude

Über die Ausweitung der Strom­kos­ten­kom­pen­sation wird dagegen gestritten. Um die Bedeutung und die Funktion der Strom­kos­ten­kom­pen­sation zu erklären, muss man etwas weiter ausholen: Der Emissi­ons­handel setzt bekanntlich preis­liche Anreize, Emissionen zu mindern. Die Strom­pro­duktion aus fossilen Quellen etwa ist mit Abgabe­pflichten von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen verbunden. Strom­erzeuger müssen also Berech­ti­gungen kaufen und geben diesen Preis an ihre Kunden weiter, entweder über die Kosten­kal­ku­lation im konkreten konkreten Strom­be­zugs­vertrag, oder über die Preis­bil­dungs­me­cha­nismen an der Börse, wo das preis­bil­dende Grenz­kraftwerk – meist ein Gaskraftwerk – regel­mäßig CO2-Kosten trägt. Der Strom­erzeuger selbst reicht die Kosten also nur durch, effektiv bezahlt sie der Strom­kunde. Bei diesem kommt also auch zuerst der Minde­rungs­anreiz an.

Dieser Minde­rungs­anreiz sinkt natürlich, wenn der indus­trielle Strom­kunde diesen Preis gar nicht voll bezahlt. Dass es die Strom­kos­ten­kom­pen­sation trotzdem gibt, liegt daran, dass bei Abwägung des Schutzes der europäi­schen Industrie und einem ungebremsten Preis­an­stieg für fossil erzeugten Strom der struk­tur­po­li­tische Aspekt überwiegt, und wegen des unver­än­derten Budgets für Emissionen auf EU-Ebene ohnehin insgesamt nicht mehr emittiert wird. Es macht aber auch deutlich, wieso um eine Ausweitung dieser Privi­le­gierung mehr gestritten wird. Denn künftig sinken die emissi­ons­han­dels­be­dingten Lasten für den Kreis der Berech­tigten noch weiter: Der Selbst­behalt von rund 40.000 EUR/a soll abgeschafft werden, das Super-Cap für die Topver­braucher im deutschen Stromnetz wird fortge­führt. Insgesamt soll die Strom­kos­ten­kom­pen­sation für fünf Jahre verlängert werden. Anders als beim Spitzen­aus­gleich für die Strom­steuer soll es aber weiter ein Antrags­ver­fahren geben, da die quali­ta­tiven Anfor­de­rungen, die der konkreten Beihil­fenhlhe zugrunde liegen, schon aus europa­recht­lichen Gründen nicht entbü­ro­kra­ti­siert werden können (Miriam Vollmer).

2023-11-10T09:38:52+01:0010. November 2023|Allgemein|

Verfahren mit Bart: BGH zu Entschä­di­gungen bei überlanger Verfahrensdauer

Das kennen wir leider: Wir haben auch laufende Gerichts­ver­fahren, die sind älter als unsere Kanzlei. Wir haben Verfahren, die sind praktisch ausge­schrieben, aber mündliche Verhand­lungen nicht absehbar, obwohl wir regel­mäßig sanft bis energisch erinnern. Und ab und zu denken wir dann tatsächlich, dass das doch so nun gar nicht mehr geht. Schließlich steht doch im Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, dass auch zivil­recht­liche Strei­tig­keiten in angemes­sener Frist verhandelt werden sollen. Ob das noch der Fall ist, wenn zwischen der Klage­er­hebung und dem Eintritt der Rechts­kraft bisweilen fast ein Jahrzehnt liegt? Müsste nicht in solche Fällen der § 198 Abs. 1 S. 1 Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz (GVG) greifen? Dieser lautet:

Wer infolge unange­mes­sener Dauer eines Gerichts­ver­fahrens als Verfah­rens­be­tei­ligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.“

Wenn ein Verfahren sieben Jahre und acht Monate gedauert hat, sollte eine solche Entschä­digung fließen, sollte man meinen. Doch der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat am 15. Dezember 2022 (III ZR 192/21) in einem solchen Fall geurteilt, dass das Oberlan­des­ge­richt als Vorin­stanz die Verzö­gerung mit acht Monaten zutreffend beziffert hatte, und für jeden Monat nicht mehr als 150 EUR, also insgesamt 1.200 EUR, zuzusprechen seien. Dabei sei die Verfah­rens­führung durch den Richter nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertret­barkeit zu überprüfen, so dass es erst dann Geld gibt, wenn bei „voller Würdigung auch der Belange einer funkti­ons­tüch­tigen Rechts­pflege das richter­liche Verhalten nicht mehr verständlich“ sei. Es reicht also nicht, dass das Gericht Jahre braucht, die es nicht hätte brauchen müssen. Erst bei einer völlig unver­ständ­lichen Verfah­rens­führung wird die Prozess­partei entschädigt. Ob es sich um ein Muster- oder Pilot­ver­fahren handelt, auf das alle Welt wartet, findet übrigens keinerlei Niederschlag.

Auch bei der Entschä­digung ist der BGH zurück­haltend. § 198 Abs. 2 S. 3 GVG benennt 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzö­gerung, wobei nach S. 4 der Betrag einzel­fall­be­zogen höher oder niedriger festge­setzt werden kann. Insofern sind 150 EUR pro Monat mehr als der gesetz­liche Standard, aber angesichts des Umstandes, dass das OLG noch über 800 EUR sehen wollte, doch insgesamt sehr moderat.

In der Gesamt­schau stellt sich die Frage, ob diese Linie wirklich dazu führt, das Gebot eines halbwegs zügigen Rechts­schutzes zu reali­sieren. Gegenüber den Kosten, die eine ordent­liche Ausstattung der Gerichte mit Personal verur­sachen, sowohl juris­tisch als auch in den Geschäfts­stellen, dazu auch eine robuste und gut gewartete IT, fallen die ohnehin wenigen Entschä­di­gungen nicht ins Gewicht. Die Schäden, die entstehen, wenn Bürger nicht mehr darauf vertrauen, dass die Justiz ihnen nicht irgendwann, sondern in angemes­sener Zeit recht gibt, zahlen am Ende aber eben nicht die Jusitz­haus­halte, sondern: Wir alle (Miriam Vollmer).

 

2023-11-04T01:23:22+01:004. November 2023|Allgemein|

Anpassung der Verbrauchs­pro­gnosen nach § 6 S. 3 StromPBG

Die Nachfrage nach Wärme­pumpen ist zuletzt wohl bedingt durch die ungeklärte Förderung einge­brochen, aber Wallboxen nehmen massiv zu. Mit dem Zubau verbunden sind nicht immer, aber oft, auch deutliche Steige­rungen der Strom­ab­nahme. Dies kann in Zusam­menhang mit der Strom­preis­bremse dazu führen, dass Kunden deutlich weniger Entlastung erfahren als die 80% ausgehend von der Strom­ver­brauchs­pro­gnose, für die § 6 S. 2 Nr. 1a StromPBG Entlas­tungen gewährt.

§ 6 S. 3 StromPBG bietet für dieses Problem an sich eine Lösung, denn hier ist vorge­sehen, dass die Strom­ver­brauchs­pro­gnose angepasst wird,

wenn der Betreiber der Wärme­pumpe oder der Ladeein­richtung die Verwendung dieses zusätz­lichen Verbrauchs­geräts dem Betreiber des Elektri­zi­täts­ver­tei­ler­netzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Nieder­span­nungs­an­schluss­ver­ordnung mitge­teilt hat.“

Hieraus ergibt sich: Ohne Mitteilung gibt es auch keine Anpassung der Prognose. Letzt­ver­braucher, die dies bei Instal­lation versäumt haben, sollten unbedingt das Gespräch suchen, denn der Wortlaut legt es nahe, dass erst ab der Mitteilung für die Zukunft angepasst wird, alles andere wäre wohl eine freiwillige Maßnahme des Versorgers, der dies mit einiger Wahrschein­lichkeit auch nicht erstattet bekommen kann (Miriam Vollmer).

2023-10-27T21:28:36+02:0027. Oktober 2023|Allgemein|