Die kurze Laufzeit des Thorium-Hochtem­pe­ra­tur­re­aktor (THTR-300) in Hamm-Uentrop

Der Thorium-Hochtem­pe­ra­tur­re­aktor THTR-300 in Hamm-Uentrop, Nordrhein-Westfalen, war ein experi­men­telle Reaktor, der von 1983 bis 1989 in Betrieb war, basierte auf einem Design, das Thorium als Brenn­stoff nutzte und mit Hochtem­pe­ra­tur­tech­no­logie arbeitete. Sein beson­deres Merkmal waren die kugel­för­migen Brenn­ele­mente, die Thorium und Uran enthielten und von einem Graphit­mantel umgeben waren. Der Graphit diente als Moderator, um die Neutronen abzubremsen und die Kernspaltung zu ermög­lichen. Mit einer elektri­schen Leistung von 300 Megawatt (MW) sollte der Reaktor sowohl Effizienz als auch Sicherheit verbessern.

Betriebszeit und Herausforderungen

Nach seiner Inbetrieb­nahme 1983 kämpfte der THTR-300 jedoch mit zahlreichen techni­schen Problemen und war insgesamt nur etwa 423 Volllasttage in Betrieb. Ein schwer­wie­gender Zwischenfall ereignete sich im Mai 1986, kurz nach der Reaktor­ka­ta­strophe von Tscher­nobyl. Bei dem Vorfall entwich radio­ak­tives Gas, was zu erheb­lichen öffent­lichen Protesten und Bedenken hinsichtlich der Sicherheit führte.

Still­legung und Rückbau
Angesichts der techni­schen Schwie­rig­keiten, der hohen Betriebs­kosten und des zuneh­menden politi­schen Drucks wurde der THTR-300 1989 endgültig abgeschaltet. Der anschlie­ßende Rückbau des Reaktors erwies sich als komplex und langwierig, wobei erheb­liche finan­zielle Mittel aufge­wendet wurden, um die Anlage sicher abzubauen.
Der Rückbau wurde von mehreren Parteien finan­ziert. Die Kosten wurden zwischen dem Betreiber und dem Staat aufgeteilt.

  1. Betreiber (HKG – Hochtem­pe­ratur-Kernkraftwerk GmbH): Die HKG war das Konsortium, das den THTR-300 betrieb. Es setzte sich aus verschie­denen Indus­trie­un­ter­nehmen zusammen, darunter VEW (Verei­nigte Elektri­zi­täts­werke Westfalen) und andere.
  2. Bundes­re­publik Deutschland: Der deutsche Staat übernahm einen erheb­lichen Teil der Rückbau­kosten. Der Anteil des Bundes belief sich auf etwa 75% der gesamten Kosten.
  3. Land Nordrhein-Westfalen: Das Bundesland, in dem der Reaktor stand, betei­ligte sich ebenfalls an den Kosten, deckte jedoch einen kleineren Anteil als der Bund.

 

Bedeutung und Nachwirkung

Thorium gilt in der Atomkraft als poten­ziell sicherer und effizi­enter Brenn­stoff im Vergleich zu herkömm­lichem Uran, da es in der Natur häufiger vorkommt und weniger langle­bigen radio­ak­tiven Abfall produ­ziert. Dennoch verdeut­lichte das Projekt auch die erheb­lichen techni­schen und finan­zi­ellen Hürden, die mit der Entwicklung neuer Kerntech­no­logien verbunden sind.

Heute bleibt der THTR-300 ein Beispiel für die Ambitionen und Heraus­for­de­rungen der Kernfor­schung und erinnert an die komplexe Balance zwischen techno­lo­gi­schem Fortschritt und Sicher­heits­be­denken in der Energieerzeugung.

(Christian Dümke)

2024-07-12T20:23:04+02:0012. Juli 2024|Allgemein, Atomkraft|

Zwischen­händler hat Erstat­tungs­an­spruch nach StromPBG: Zu LG Stuttgart v. 27.06.2024, 30 O 19/24

Ein Konzern betreibt Alten- und Pflege­heime und hat für die Energie­ver­sorgung eine Service­tochter gegründet. Diese schließt Vorlie­fe­ran­ten­ver­träge mit Dritten ab und Strom­lie­fer­ver­träge mit den verbun­denen Einrich­tungen. Die Liefe­ran­ten­rah­men­ver­träge mit dem jeweils örtlichen Netzbe­treiber hält jeweils der Vorversorger.

Nun kommt die Gaspreis­krise. Der Gesetz­geber erlässt das Strom­preis­brem­se­gesetz (StromPBG) und gewährt darin den Letzt­ver­brau­chern eine Entlastung, die deren Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gewähren sollen. Diese wiederum erhalten eine Erstattung vom Übertra­gungs­netz­be­treiber. Doch statt auf den etablierten Begriff des Energie­ver­sorgers abzustellen, der Strom an Dritte liefert, verlangt der Gesetz­geber eine Lieferung „über ein Netz“, § 2 Nr. 6 StromPBG.

Nun liegen einige der Einrich­tungen in Baden-Württemberg. Übertra­gungs­netz­be­treiber ist die TransNet BW. Diese prüft und kommt zum Ergebnis, hier liege keine Lieferung über ein Netz vor. Die Service­tochter sei deswegen Letzt­ver­brau­cherin, ihre Marge nicht ersatz­fähig. Se verweigert die Erstattung. Die Service­tochter klagt.

Das Landge­richt (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2024 – 30 O 19/24 – nunmehr – wie in ähnlicher Sache bereits das LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23 – der von uns vertre­tenen Service­tochter recht gegeben. Während der ÜNB meint, hier würden die Pflege­heime nicht über, sondern hinter dem Netz versorgt, bestätigt das LG Stuttgart, dass auch Zwischen­händler über ein Netz versorgen. Die Fiktion einer Art virtu­eller Kunden­anlage, die die TransNet BW konstru­ieren wollte, führt nach Ansicht des Gerichts zu einer Benach­tei­ligung der Endkunden. Das habe auch der Gesetz­geber nicht gewollt. Wenn dies mehrfache Entlas­tungen ermög­liche, die keiner bemerkt, wie die Übertra­gungs­netz­be­trei­berin vorge­tragen hat, so sei dies ein Problem der Regelungs­me­chanik, das der Service­tochter und ihren Kunden nicht zur Last fallen könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechts­kräftig, Berufung ist angekündigt (Miriam Vollmer).

2024-07-05T19:43:21+02:005. Juli 2024|Allgemein|

Der Sprung: Vom BEHG zum ETS II

Ab 2027 werden auch die Emissionen aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl europaweit bewirt­schaftet. Das neue System heißt ETS II. Ab diesem Jahr wird es damit einen europäi­schen Markt­preis für die aus der Verbrennung dieser Brenn- und Treib­stoffe resul­tie­renden Emissionen geben. Die Bundes­re­publik hat dann keine Möglichkeit mehr, durch kosme­tische Änderungen im Klima­schutz­gesetz mangelnde Minde­rungs­er­folge in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu verstecken: Der Verbraucher zahlt dann einen ehrlichen Preis an der Tankestelle oder auf der Gasrechnung, der auf dem auf jede t CO2 herun­ter­ge­bro­chenen Minde­rungsziel für diese Sektoren beruht. Bis es soweit ist, läuft der deutsche Brenn­stoff-Emissi­ons­handel, der nach ganz ähnlichen Regelungen abläuft, wie sie für den ETS II gelten sollen, nur gibt es derzeit noch keine Markt­preis, sondern staatlich festge­legte Fixpreise ohne festge­legtes und damit endliches Budget.

Doch auch wenn der Sprung vom BEHG ins neue EU-System erst 2027 ansteht, so wird der ETS II hinter den Kulissen bereits ab dem laufenden Jahr vorbe­reitet. An sich hätte die Bundes­re­publik bis zum 30.06.2024 die neuen Regeln umsetzen und so wichtige gesetz­liche Gundlagen festlegen müssen. Denn auch wenn das offen­sichtlich nicht funktio­niert hat, muss die Bundes­re­publik bis Ende 2024 eine ergän­zende Bericht­erstattung durch die Verant­wort­lichen für das neue System gewähr­leisten, die ab Berichtsjahr 2024 vorge­sehen ist.

Doch wie soll der Übergang nun konkret aussehen? Bis jetzt gibt es keine Äußerungen hierzu aus der Bundes­re­gierung. Inter­essant ist aller­dings ein Papier der Agora, die ein Konzept für den Übergang vom natio­nalen zum EU-Emissi­ons­handel schon im Oktober 2023 vorgelegt hat.

Inter­essant: Die Agora erwartet einen CO2-Preis im ETS II von über 200 EUR. Dies beruht auf dem schlep­penden Emisisons­rückgang in den Sektoren Gebäude und Verkehr. Tatsächlich passiert vor allem im Verkehrs­be­reich praktisch nichts. Auf dieser Basis überschlägt die Agora einen Preis­an­stieg für Benzin von 38 ct/l und von 3 ct/kWh für Erdgas.

Um einen krassen Preis­sprung zu vermeiden, schlägt der Think Tank vor, den natio­nalen CO2-Preis schneller als bisher festgelegt zu erhöhen, um so Markt­si­gnale zu setzen und zu verhindern, dass Menschen 2027 durch den ETS II überrascht werden. Anders als viele Befür­worter des Emissi­ons­handels fordern, setzt sich die Agora nicht nur „ETS only“ ein, also eine rein markt­ge­stützte Strategie, sondern für einen Instru­men­tenmix unter Einschluss von Ordnungs­recht. Zudem sollen die Einnahmen aus dem Emissi­ons­handel genutzt werden, die Bürger zu entlasten und den Techno­lo­gie­wechsel zu erleichtern.

Es bleibt abwarten, wie die Bundes­re­gierung diesen Übergang nun gestaltet. Bleibt sie untätig, so würde dieses und nächstes Jahr der Preis für fossile Brenn- und Treib­stoffe sich nur sehr wenig verändern, um dann 2026 und erst recht 2027 steil nach oben zu gehen. Dies müsste dann aber die nächste Bundes­re­gierung kommu­ni­zieren und moderieren (Miriam Vollmer).

2024-06-28T22:32:59+02:0028. Juni 2024|Allgemein, Emissionshandel|