Novelle der Abfall­rah­men­richt­linie im Amtsblatt verkündet

Die Neufassung der Abfall­rah­men­richt­linie (Richt­linie (EU) 2025/1892) wurde heute im Amtsblatt der EU verkündet. Sie erweitert und verschärft zentrale Vorgaben der bishe­rigen Abfall­rah­men­richt­linie (Richt­linie 2008/98/EG) mit Blick auf Kreis­lauf­wirt­schaft, Ressour­cen­schutz und Abfallvermeidung.

Hierbei geht es im Wesent­lichen um folgende Neuerungen und Schwer­punkte in der überar­bei­teten Fassung:

  • Fokus­sierung auf Textilien und Lebens­mittel: Der Textil- und Lebens­mit­tel­sektor gelten als besonders ressour­cen­in­tensiv und hier sieht der EU-Gesetz­geber große Poten­ziale für Verbes­se­rungen. Für Textilien werden daher strengere Regeln zur erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung einge­führt, inklusive Pflicht für Hersteller, Sammel‑, Sortier‑, Wieder­ver­wen­dungs- und Recycling­struk­turen aufzu­bauen und für die entste­henden Abfall­kosten aufzu­kommen. Zudem werden Defini­tionen und Klarstel­lungen (z. B. zu „gebrauchten Textilien, als zur Wieder­ver­wendung geeignet“) präzisiert.
  • Rechts­ver­bind­liche Minde­rungs­ziele für Lebens­mit­tel­ab­fälle: Für die Mitglie­der­staaten werden verbind­liche Ziele zur Reduktion von Lebens­mit­tel­ab­fällen bis 2030 einge­führt – sowohl für die Produk­tions- und Verar­bei­tungs­ebene als auch für Vertrieb, Gastro­nomie und Haushalte. Außerdem soll ein System von Frühwarn­mel­dungen zu Zielver­feh­lungen einge­führt werden, um recht­zeitig Gegen­maß­nahmen zu ermöglichen.
  • Verstärkte Trans­parenz, Berichts- und Daten­er­he­bungs­pflichten: Die Richt­linie verpflichtet Staaten und Organi­sa­tionen zur Erfassung und Veröf­fent­li­chung von Daten zur getrennten Sammlung, Wieder­ver­wendung und Behandlung von Textil­ab­fällen. Ebenso sind regel­mäßige Erhebungen zur Zusam­men­setzung gesam­melter Siedlungs­ab­fälle vorge­schrieben, um den Anteil von Textilien darin zu überwachen.
  • Anreize für kreis­lauf­fähige Gestaltung (Ökodesign): Die Richt­linie sieht vor, dass die Beiträge der Hersteller im Rahmen der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung je nach Umwelt­freund­lichkeit ihrer Produkte (z. B. Langle­bigkeit, Reparier­barkeit, Recycling­fä­higkeit) moduliert werden.

Ziel der Novel­lierung die Abfall­rah­men­richt­linie ist es, diese noch stärker zu einem Steue­rungs­in­strument mit verbind­lichen Zielen und erwei­terten Pflichten für Hersteller auszu­ge­stalten. Die Neure­ge­lungen treten Mitte Oktober in Kraft. Für die Umsetzung in natio­nales Recht bleiben den Mitglied­staaten dann 20 Monate Zeit. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-09-26T17:54:54+02:0026. September 2025|Abfallrecht|

Monito­ring­be­richt zur Energie­wende vorgelegt – Was steht drin zum Thema Abfall und Biomasse?

Nun liegt er vor, der Monito­ring­be­richt zur Energie­wende. Dieser wurde von den wissen­schaft­lichen Insti­tuten BET und EWI im Auftrag des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Energie erstellt. Darauf aufbauend hat Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terin Katherina Reiche dann auch gleich zehn wirtschafts- und wettbe­werbs­freund­liche Schlüs­sel­maß­nahmen vorge­schlagen. Diese reichen von einer „Ehrlichen Bedarfs­er­mittlung und Planungs­rea­lismus“ bis hin zur Etablierung von CCS/CCU als Klimaschutztechnologie.

Wir haben geschaut, ob auch etwas zum Thema Abfall – z.B. in Hinblick auf Abfall­ver­brennung – aber auch zum Thema Biomasse drinsteht. Biomasse soll auch künftig ein wichtiger Baustein der Energie­ver­sorgung sein soll – insbe­sondere zur Sicher­stellung von Flexi­bi­lität im Strom­system, zur Deckung von Wärme­bedarf und zur Dekar­bo­ni­sierung in Verkehr und Industrie. Der Bericht erkennt ausdrücklich Poten­ziale bei der Nutzung von Rest- und Abfall­stoffen biogenen Ursprungs (z. B. Reststoffe aus Landwirt­schaft oder Forst, Waldrestholz, Pflan­zen­reste), um Biomasse nachhaltig einzu­setzen, ohne neue Flächen oder Konkurrenz um Nutzungs­zwecke zu schaffen. Das Wort „Klärschlamm“ fällt im Bericht kein einziges Mal. Viele Perspek­tiven für Biomasse und Abfälle sind das also nicht (so auch EUWID).

Es gibt daher auch kritische Stimmen, vor allem von Bioen­ergie-Verbänden wie dem BBE. Eine zentrale Kritik richtet sich gegen die Poten­zi­al­an­nahmen des Berichtes im Strom­sektor: Dem Bericht wird vorge­worfen, durch eine metho­dische Festlegung (bzw. indirekt durch Szenarien, in denen Strom­erzeugung aus Biomasse bereits als zukünftig rückläufig angenommen wird) das Mengen­po­tenzial zu niedrig anzusetzen. Genannt wird z. B., dass allein durch Flexi­bi­li­sierung bestehender Biogas­an­lagen bis 2030 zusätz­liche 12 Gigawatt reali­siert werden könnten, ohne dass neue Biomasse hinzu­kommen müsste.

Ein weiterer Kritik­punkt betrifft die geringe Diffe­ren­zierung dessen, was als Abfall- bzw. Reststoffe gewertet wird, und wie stark diese Stoff­ströme tatsächlich als verfügbare Ressource berück­sichtigt wurden. Vertreter kriti­sieren, dass Abfall- und Reststoffe zwar erwähnt werden, aber in den Poten­zi­al­be­rech­nungen offenbar unter­re­prä­sen­tiert sind. Die Kritiker fordern, dass ambitio­niertere Annahmen und realis­tische Szenarien, in denen diese Stoffe mit voller Ausschöpfung genutzt werden, stärker einfließen – gerade um Nutzungs­kon­flikte zu minimieren und Effizienz zu maximieren. (Dirk Buchsteiner)

2025-09-19T07:57:46+02:0019. September 2025|Abfallrecht, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Klimaschutz|

Wie geht es bei Batterien weiter? Umsetzung der EU-Batterieverordnung

Der Gesetz­entwurf der Bundes­re­gierung (21/1150) zur Anpassung des Batte­rie­rechts an die EU-Verordnung 2023/1542 (Batte­rie­recht-EU-Anpas­sungs­gesetz) soll die EU-Vorgaben zu Produktion, Kennzeichnung, Entsorgung und Recycling von Batterien in natio­nales Recht überführen. Es handelt sich zwar um eine Verordnung die unmit­telbar in allen Mitglied­staaten gilt, doch muss das nationale Recht angepasst werden. Die Verordnung enthält eine Reihe von Öffnungs­klauseln für den natio­nalen Gesetz­geber sowie konkrete Regelungs­auf­träge. Anpassung des bishe­rigen Batte­rie­ge­setzes sowie Neure­ge­lungen in den bisher nicht geregelten Bereichen sind daher erfor­derlich. Das bisherige Batte­rie­gesetz (BattG) soll durch das Batte­rie­recht-Durch­füh­rungs­gesetz (BattDG) ersetzt werden. Dieses enthält unter anderem Pflichten zur Einrichtung kollek­tiver Sammel­systeme für alle Batte­rie­ka­te­gorien, zur Hinter­legung von Sicher­heits­leis­tungen sowie zur Rückgabe ausge­dienter Batterien von E‑Bikes oder E‑Scootern an kommu­nalen Sammelstellen.

In einer öffent­lichen Anhörung des Umwelt­aus­schusses am Montag, 1. September 2026 wurde nun deutliche Kritik an dem Entwurf deutlich. Insbe­sondere die von der Unions­fraktion benannten Experten äußerten Zweifel. Die jeweils von den Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke benannten Sachver­stän­digen wiederum begrüßten den Gesetz­entwurf grund­sätzlich. Indus­trie­ver­treter wie der Verband der Elektro- und Digital­in­dustrie (ZVEI) warnen vor „Goldplating“, also einer kosten­in­ten­siven Übererfüllung der EU-Vorgaben ohne ökolo­gi­schen Nutzen. Zwar würde der Entwurf keinen Hersteller von Batterien in Deutschland per se benach­tei­ligen, das Goldplating macht jedoch die Bewirt­schaftung von Altbat­terien kompli­zierter und aufwen­diger. Der VKU verlangt prakti­kable Übergangs­fristen für öffentlich-recht­liche Entsor­gungs­träger, während private Entsorger vor der Brand­gefahr durch Lithium-Batterien warnen. Besonders kriti­siert wird, dass das deutsche Gesetz mehr ökolo­gische Kriterien bei der Beitrags­be­rechnung vorsieht als die EU und damit Kosten sowie Bürokratie erhöht. Auch die geplante behörd­liche Abhol­ko­or­di­nation für bestimmte Batterien gilt als Beispiel unnötiger Regulierung.

Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 11. September 2025, nach halbstün­diger Aussprache über die geplante Anpassung des Batte­rie­rechts ab. Schauen wir mal, wie es weitergeht. (Dirk Buchsteiner)

2025-09-05T12:19:53+02:005. September 2025|Abfallrecht|