Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Baukos­ten­zu­schuss: Das Zwei-Ebenen-BKZ-Modell einfach erklärt

Wer neu an eine Wasser­ver­sorgung angeschlossen wird – etwa für ein Einfa­mi­li­enhaus, ein Neubau­gebiet oder einen Gewer­be­be­trieb – muss sich in der Regel an den Kosten für den Ausbau des Netzes betei­ligen. Dafür erheben viele Versor­gungs­un­ter­nehmen sogenannte Baukos­ten­zu­schüsse (BKZ). Das Zwei-Ebenen-BKZ-Modell ist ein Verfahren, das diese Zuschüsse trans­parent und verur­sa­chungs­ge­recht berechnet.

Zwei Ebenen – zwei Kostenarten

Das Modell unter­scheidet zwei Bereiche des Versorgungsnetzes:

  1. Erste Ebene – das überört­liche Netz:
    Hierzu gehören zentrale Anlagen wie Wasser­werke, Fernlei­tungen oder Hochbe­hälter. Diese Infra­struktur wird für das gesamte Versor­gungs­gebiet gebaut und genutzt. Die dafür anfal­lenden Kosten werden deshalb gleich­mäßig auf alle Neukunden verteilt.

  2. Zweite Ebene – das örtliche Netz:
    Dazu zählen Leitungen innerhalb von Straßen, Verbin­dungen zu einzelnen Grund­stücken und Hausan­schlüsse. Diese Kosten hängen stark vom Standort und Aufwand des jewei­ligen Anschlusses ab – wer weiter entfernt baut oder eine längere Leitung benötigt, zahlt mehr.

Nicht nur für Wasser relevant

Zwar wird das Zwei-Ebenen-Modell haupt­sächlich in der Wasser­ver­sorgung angewendet, doch es eignet sich grund­sätzlich auch für andere leitungs­ge­bundene Infra­struk­turen – etwa in der Abwas­ser­ent­sorgung, Fernwär­me­ver­sorgung oder bei Strom- und Gasnetzen. Überall dort, wo zentrale Netze von dezen­tralen Anschluss­be­reichen getrennt werden können, lässt sich das Modell nutzen, um eine möglichst gerechte Kosten­ver­teilung sicher­zu­stellen. Im Bereich der Wasser­wirt­schaft ist es jedoch besonders verbreitet, weil dort viele Versorger kommunal organi­siert sind und eine trans­pa­rente Kalku­lation satzungs­ge­bunden vorge­schrieben ist.

Das Zwei-Ebenen-BKZ-Modell schafft eine nachvoll­ziehbare Grundlage für die Berechnung von Baukos­ten­zu­schüssen. Es berück­sichtigt sowohl die allge­meinen Inves­ti­tionen in die Versor­gungs­in­fra­struktur als auch die indivi­du­ellen Anfor­de­rungen vor Ort – trans­parent, nachvoll­ziehbar und fair. Dabei ist es nicht auf Wasser beschränkt, sondern auch auf andere Netze übertragbar, in denen zentrale und dezen­trale Struk­turen eine Rolle spielen.

(Christian Dümke)

2025-07-18T18:27:01+02:0018. Juli 2025|Allgemein|

BGH zu Baukos­ten­zu­schüssen bei Batte­rie­spei­chern (Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24)

Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden, dass Netzbe­treiber Baukos­ten­zu­schüsse (BKZ) auch für den Anschluss eines netzge­kop­pelten Batte­rie­spei­cher­systems (BESS) verlangen dürfen.

Sachverhalt: Streit um Baukos­ten­zu­schuss für BESS

Die Kyon Energy verlangte den Anschluss eines netzge­kop­pelten BESS ans örtliche Stromnetz. Im Zuge des Netzan­schluss­be­gehrens verlangte der Netzbe­treiber einen Baukos­ten­zu­schuss. Kyon wandte sich daraufhin an die BNetzA und beantragte ein Missbrauchs­ver­fahren nach § 31 EnWG mit dem Ziel, dem Netzbe­treiber die Erhebung eines BKZ zu unter­sagen. Kyon argumen­tierte, dass BESS – anders als gewöhn­liche Letzt­ver­braucher – netzdienlich seien und daher keinen BKZ auslösen dürften.

Am 6. Dezember 2022 lehnte die BNetzA den Antrag ab. Kyon erhob daraufhin Beschwerde beim OLG Düsseldorf, das mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 der Argumen­tation Kyons folgte und die Entscheidung der BNetzA aufhob.

BGH korri­giert das OLG: Kein Missbrauch – BKZ ist zulässig

Der BGH hob nun den Beschluss des OLG Düsseldorf auf. Nach Auffassung des BGH stellt die Erhebung eines Baukos­ten­zu­schusses durch den Netzbe­treiber in diesem Fall keinen Missbrauch im Sinne des § 30 EnWG dar. Die BNetzA war daher auch nicht verpflichtet, dem Netzbe­treiber die BKZ-Erhebung zu untersagen.

BESS als Netzan­schluss­kunden – Beson­der­heiten, aber keine Sonderbehandlung

Der BGH erkennt an, dass BESS – anders als typische Letzt­ver­braucher – auch netzdienlich einge­setzt werden können. Dennoch sieht er in diesem Umstand kein entschei­dendes Diffe­ren­zie­rungs­kri­terium, das eine generelle Unter­sagung von Baukos­ten­zu­schüssen recht­fer­tigen würde. Entscheidend sei vielmehr die Lenkungs- und Steue­rungs­funktion, die der BKZ im System der Netzent­gelte zukomme.

Anschluss­nehmer – auch Betreiber von BESS – sollen den Netzan­schluss entspre­chend dem tatsäch­lichen Leistungs­bedarf dimen­sio­nieren. Eine übermäßige Anschluss­ka­pa­zität, die mögli­cher­weise nie abgerufen wird, soll durch die Möglichkeit eines BKZ vermieden werden.

Unions­recht steht der BKZ-Erhebung nicht entgegen

Das Unions­recht sieht für Speicher zwar gewisse Erleich­te­rungen vor – etwa bei Entgelten oder diskri­mi­nie­rungs­freiem Netzzugang – enthält aber keinen ausdrück­lichen Ausschluss von Baukos­ten­zu­schüssen. Die Mitglied­staaten behalten insoweit Gestal­tungs­spielraum. Der BGH macht deutlich, dass Netzbe­treiber BKZ verlangen dürfen, aber nicht müssen.

Fazit: Die Energie­wende wird teurer

Ja, der BGH hat insoweit recht, als dass auch BESS den Netzan­schluss vernünftig dimen­sio­nieren sollen. Aber wie wichtig BESS für die Energie­wende sind, hat das BMWE gerade erst im aktuellen Entwurf für ein neues EnWG unter­strichen, dessen § 11c EnWG BESS noch einmal deutlich aufwertet. Verteue­rungen erscheinen paradox, hier stellt sich die Frage, ob nicht der Gesetz­geber aktiv werden und die Finan­zierung des Netzausbaus in diesen Fällen zumindest teilweise an sich ziehen sollte (Miriam Vollmer).

2025-07-17T00:25:08+02:0017. Juli 2025|Allgemein, Strom|

Wann ist kein Netz kein Netz? – Einmal mehr zur Kundenanlage

Nun liegen die Entschei­dungs­gründe zum Beschluss des BGH vom 13.05.2025 (EnVR 83/20) vor. In dem Verfahren hatte der BGH dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) die stark umstrittene Frage vorgelegt, wann ein elektri­sches Leitungs­system nicht als Vertei­lernetz einzu­ordnen ist, sondern als Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24a des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG). In diesem Fall unter­liegt das System nicht der Regulierung und kann Strom ohne Erhebung von Netzent­gelten und Umlagen transportieren.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 28.11.2024 (C‑293/23) entschieden, dass der Netzbe­griff der EltRL maßgeblich ist. Vor diesem Hinter­grund gibt der BGH seine bisherige Recht­spre­chung zu den Voraus­set­zungen und Grenzen von Kunden­an­lagen auf. Es kommt also weder auf die Anzahl der Anschlüsse noch auf die Ausdehnung des Leitungs­systems an.

 

Inter­essant immerhin: Der BGH sieht weiterhin einen Anwen­dungs­be­reich für den Begriff der Kunden­anlage. Auch künftig soll es also Strom­transport geben, der nicht den Regelungen für den Netzbe­trieb unter­fällt. Dies hatte sich bereits aus der Presse­mit­teilung des BGH im Mai angedeutet, die aller­dings vielerorts zu Rätsel­raten führte. Nun lüftet der BGH in den Entschei­dungs­gründen das Geheimnis: Nach seiner Auffassung sind Leitungs­systeme als Kunden­an­lagen einzu­ordnen, die der Weiter­leitung von Elektri­zität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist. Damit seien insbe­sondere Eigen­ver­sor­gungs­an­lagen gemeint, also beispiels­weise Leitungs­systeme, die mit einer Erzeu­gungs­anlage verbunden sind und von Eigen­tümern einer Wohnge­mein­schaft oder von Grund­stücks­ei­gen­tümern gemeinsam betrieben und genutzt werden wie etwa das BHKW im Keller oder die PV auf dem Dach. Nach Ansicht des BGH ist es also nicht einmal erfor­derlich, dass Erzeuger, Trans­porteur und Verbraucher vollständig identisch sind, offenbar darf auch eine WEG ihre Mitglieder mit Strom versorgen.

Was nach Auffassung des BGH jedoch nicht ausreicht: Wenn die in einem Block­heiz­kraftwerk erzeugte Energie wie im entschie­denen Fall an die Mieter verkauft wird. Modelle, bei denen Strom an einen anderen Letzt­ver­braucher als den Erzeuger geliefert wird, scheinen somit nicht mehr als Kunden­an­lagen quali­fi­ziert zu werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Mögli­cher­weise kehrt nun – in neuem Gewand – die Eigen­ver­sorgung zurück, die einst zur Vermeidung der EEG-Umlage kreative Blüten trieb. Gemein­schaft­liche und genos­sen­schaft­liche Modelle könnten dagegen künftig privi­le­giert sein, während klassische Liefer­mo­delle offenbar vollständig aus dem Anwen­dungs­be­reich der Kunden­anlage heraus­fallen. Das wirft insbe­sondere Fragen zum Strom­transport „hinter dem Hausan­schluss“ auf. Diese kann letztlich nur der Gesetz­geber beant­worten, doch im aktuell disku­tierten aktuellen Entwurf des EnWG findet sich hierzu kein klärendes Wort. Das ist insofern bedau­erlich, als der EuGH deutlich gemacht hat, dass er bei der Auslegung des Vertei­ler­netz­be­griffs keine großzügige Linie verfolgen wird. Eigentlich müsste deswegen die EU tätig werden, um eine klare Abgrenzung zwischen Netzen und Kunden­an­lagen zu schaffen und Quartiers­lö­sungen nicht zu erschweren (Miriam Vollmer).

2025-07-11T20:26:40+02:0011. Juli 2025|Allgemein|