Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Was wird aus der AVBFern­wärmeV – Hinweise in Stellung­nahme der Bundes­re­gierung zu Monopolkommission

Im Energie­recht bleibt bekanntlich seit Jahrzehnten kein Stein auf dem anderen. Alles ändert sich unablässig, nur die AVBFern­wärmeV blieb über Jahrzehnte weitgehend stabil.

Doch schon die Ampel wollte das Fernwär­me­recht grund­legend neu gestalten. Die bishe­rigen Entwürfe haben es indes nicht in die Umsetzung geschafft. Nun wartet alles gespannt auf den Aufschlag der aktuellen Bundes­re­gierung. Wie dieser aussehen könnte, lässt die Antwort der Bundes­re­gierung zum 25. Haupt­gut­achten der Monopol­kom­mission „Wettbewerb 2024“ zumindest erahnen (Sie finden sie hier, das Gutachten der Monopol­kom­mission ist hier).

Die Monopol­kom­mission wollte den Fernwär­me­markt stärker regulieren, weil sie – das ist ihr Job – das natür­liche Monopol Fernwärme kritisch sieht. Sie fordert eine Trans­pa­renz­plattform, einen deutsch­landweit einheit­lichen Index für das Markt­element (was das ist => hier) und Preis­ober­grenzen. Außerdem will die Monopol­kom­mission Dritt­an­bietern von Fernwärme Zugang zu den Fernwär­me­netzen eröffnen, vergleichbar mit der Lage bei Gas und Strom.

Die Bundes­re­gierung übernimmt diese Vorschläge nun nicht eins zu eins. Das ist für die Branche eine gute Nachricht, die Probleme haben dürfte, niedrigere Preise und neue Struk­turen zeitgleich zu einem politisch gewollten, drasti­schen Ausbau der Fernwärme zu reali­sieren. Zwar will auch die aktuelle Bundes­re­gierung die AVBFern­wärmeV überar­beiten, einen bundesweit einheit­lichen Index fürs Markt­element hält sie jedoch nicht für den richtigen Weg. Zwar würde ein solches Markt­element für alle sicherlich gewähr­leisten, dass sich die Preis­ent­wicklung generell mehr am Markt und weniger an den Kosten orien­tiert, sodass Unter­nehmen einen größeren Anreiz hätten, besonders sparsam zu wirtschaften. Die Monopol­kom­mission übersieht aber nach Ansicht der Bundes­re­gierung, wie verschieden die Fernwär­me­ver­sor­gungs­ge­biete sind. Regionale Gegeben­heiten könnten nicht mehr berück­sichtigt werden, was die Bundes­re­gierung nicht für wünschenswert hält. Die große Bandbreite der Versor­gungs­ge­biete wie auch der Erzeu­gungs­tech­no­logien spricht zudem gegen Preisobergrenzen. 

Inter­essant neben diesen Konturen, die erste Rückschlüsse auf den kommenden Entwurf der neuen AVBFern­wärmeV zulassen, ist auch, dass die Bundes­re­gierung den Dritt­zugang zu Netzen bereits als gegeben ansieht. Extra in die AVBFern­wärmeV aufge­nommen werden soll er deswegen nicht.

Insgesamt wird deutlich, dass die Neure­gelung des Fernwär­me­rechts durchaus auf der Agenda der Bundes­re­gierung steht. Sie zielt jedoch nicht auf einen so ambitio­nierten Regulie­rungs­rahmen ab wie die Monopol­kom­mission (Miriam Vollmer).

2025-08-15T17:14:08+02:0015. August 2025|Wärme|

Funda­mente von Windkraft­an­lagen: Rückbau – ganz oder teilweise?

Windkraft­an­lagen benötigen aufgrund ihrer Höhe recht massive und tiefrei­chende Funda­mente. Beim Rückbau von Windkraft­an­lagen stellt sich daher regel­mäßig die Frage, was mit diesen gewal­tigen Beton­fun­da­menten geschieht, auf denen die Türme Jahrzehnte lang gestanden haben. Bleiben sie im Boden oder werden sie vollständig entfernt? Die Antwort ist: Es kommt darauf an – sowohl auf den Funda­menttyp als auch auf recht­liche und wirtschaft­liche Rahmenbedingungen.

Grund­sätzlich ist es technisch möglich, Funda­mente vollständig zu entfernen – auch bis unter die sogenannte „Sauber­keits­schicht“, die den Übergang zum gewach­senen Boden markiert. Moderne Rückbau­un­ter­nehmen setzen dabei auf kontrol­lierte Abtra­gungs­ver­fahren, maschi­nelle Fräsen oder auch Spreng­tech­niken, um das Fundament aus Beton und Stahl in Einzel­teile zu zerlegen. Diese Materialien können anschließend recycelt und wieder­ver­wendet werden, etwa im Straßen- oder Hochbau.

Besonders bei Flach­grün­dungen, wie sie bei vielen Anlagen verwendet werden, ist ein vollstän­diger Rückbau vergleichs­weise gut umsetzbar. Eine Flach­gründung bedeutet eine Bauweise, bei der das Fundament der Anlage  nahe an der Erdober­fläche liegt, also nicht tief in den Boden hineinragt. Die Lasten der Windkraft­anlage werden dabei flächig verteilt – meist über eine runde Funda­ment­platte aus Stahl­beton. Die Gründungs­tiefe beträgt hier in der Regel nur 1,5 bis 3 Meter. Flach­grün­dungen sind möglich, wenn der Boden tragfähig genug ist, also z. B. aus festem Lehm, Fels oder verdich­tetem Sand besteht.

Anders sieht es bei sog. Pfahl­grün­dungen aus. Diese reichen oft viele Meter tief in den Unter­grund, insbe­sondere bei weichen Böden oder Hanglagen. Hier ist ein kompletter Rückbau technisch deutlich aufwen­diger und wirtschaftlich oft nicht vertretbar. Deshalb werden bei dieser Bauweise häufig nur die oberir­di­schen und oberen unter­ir­di­schen Teile des Funda­ments – meist bis zu ein bis zwei Metern Tiefe – entfernt. Der tiefere Teil verbleibt dauerhaft im Boden.

Laut Bauge­setzbuch (§ 35 BauGB) besteht eine Rückbau­ver­pflichtung, wenn die Nutzung einer baulichen Anlage – wie einer Windkraft­anlage – endet. Auch Boden­ver­sie­ge­lungen müssen in diesem Zuge grund­sätzlich beseitigt werden.

Wie tief ein Fundament entfernt werden muss, ist jedoch nicht bundes­ein­heitlich geregelt. Vielmehr gibt es unter­schied­liche Regelungen auf Landes­ebene oder durch Geneh­mi­gungs­be­hörden. In vielen Fällen ist eine Rückbau­pflicht „bis 1 m unter Gelän­de­ober­kante“ in den Geneh­mi­gungs­be­scheiden enthalten. Die freiwillige technische Norm DIN SPEC 4866 empfiehlt dagegen einen vollstän­digen Rückbau bis zur Sauberkeitsschicht.

In der prakti­schen Umsetzung werden Funda­mente in vielen Fällen nicht vollständig entfernt. Rückbau­un­ter­nehmen und Betreiber entfernen häufig nur die oberen Teile der Funda­mente, um Kosten zu sparen oder aus Gründen des Boden­schutzes. Das verblei­bende Material im Boden wird dabei meist als unbedenklich angesehen, da es nicht umwelt­schädlich ist und keine chemi­schen Risiken birgt.

In einigen Fällen – etwa in Schleswig-Holstein – haben Recherchen gezeigt, dass selbst sehr große Beton­massen im Boden verbleiben, ohne dass dies öffentlich kommu­ni­ziert wird. Kritik daran kommt sowohl von Umwelt­ver­bänden als auch von betrof­fenen Kommunen, die langfristige Nutzungs­ein­schrän­kungen fürchten.

Ein vollstän­diger Rückbau der Funda­mente von Windkraft­an­lagen ist technisch möglich – und bei Flach­grün­dungen durchaus üblich. Bei tiefer­grün­digen Funda­menten hingegen wird häufig nur ein Teil entfernt, während die unteren Funda­mente im Boden verbleiben. Rechtlich ist dies oft zulässig, sofern die Vorschriften des jewei­ligen Bundes­landes einge­halten werden. Der tatsäch­liche Rückbau­umfang hängt somit maßgeblich von der Bauart, den lokalen Vorschriften und der wirtschaft­lichen Abwägung der Betreiber ab.

(Christian Dümke)

2025-08-08T18:51:54+02:008. August 2025|Erneuerbare Energien|

Windkraft­an­lagen im Wald – Wie stark ist der Flächenverbrauch?

Wenn es um Windkraft­an­lagen geht, wird oft die Kritik geäußert, dass für diese Anlagen ja oft Bäume gefällt werden würden, wenn solche Anlagen in Wäldern errichtet würden. Wie schaut das bei genauer Betrachtung aus?

Nur etwa 8 % aller Windkraft­an­lagen (Onshore) stehen tatsächlich in Waldflächen. Das Problem betrifft also von vornherein nur einen kleinen Teil der Windkraft­an­lagen insgesamt. Waldflächen sind demnach nicht der typische Standort von Windkraftanlagen.

In realen Zahlen stehen damit aber immerhin noch ca. 2.450 Windkraft­an­lagen auf Waldstand­orten. Das klingt nach ziemlich viel. Der durch­schnitt­liche Flächen­bedarf pro Anlage liegt bei etwa 0,4 Hektar. Diese Fläche umfasst das Fundament, Zuwegungen, Kranstell­flächen sowie dauerhaft freige­haltene Monta­ge­be­reiche. Insgesamt ergibt sich daraus ein gesamter Flächen­ver­brauch von etwa 980 Hektar Wald bundesweit. Bezogen auf die gesamte deutsche Waldfläche von rund 11,4 Millionen Hektar entspricht das einem Anteil von etwa 0,009 Prozent. Oder anders betrachtet: Von einem Hektar Wald sind  9 m² von durch Windkraft belegt.

Aber 980 Hektar Wald, die bisher in Deutschland wegen Windkraft­an­lagen gefällt werden mussten ist ja trotzdem eine ganz schön große Fläche oder? Dazu sollte man gleich­zeitig wissen, dass 80 Prozent des deutschen Waldes ohnehin Nutzwald darstellen, in dem regel­mäßig Bäume für die Holzwirt­schaft gefällt werden. Und zwar sehr viele Bäume. Pro Jahr werden in Deutschland etwa 9,1 Millionen Hektar Wald maschinell bearbeitet und als Nutzholz gefällt. Die Waldfläche, die für Windkraft­an­lagen bisher insgesamt dauerhaft gerodet wurde, entspricht dabei nur etwa 0,01 % der Fläche, die jedes Jahr im Rahmen der regulären Holzwirt­schaft in Deutschland genutzt wird. Oder anders gesagt: Die Holzwirt­schaft beansprucht in einem einzigen Jahr mehr als das 9.000-fache der Fläche, die durch Windkraft langfristig verloren geht.

Setzt man die von Windkraft verbrauchte Waldfläche ins Verhältnis zum Waldverlust durch Feuer, ist festzu­stellen, dass allein im Jahr 2023 deutlich mehr Fläche (1.240 Hektar) durch Feuer verloren ging als bisher insgesamt durch Windkraft.

(Christian Dümke)

2025-08-01T14:31:44+02:001. August 2025|Allgemein|