Über Dirk Buchsteiner

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Wir brauchen eine EBV-Novelle noch 2025

Seit dem 1. August 2023 gilt die Ersatz­bau­stoff­ver­ordnung (EBV) mit dem Anspruch, den Einsatz minera­li­scher Ersatz­bau­stoffe (MEB) wie Recycling‑Baustoffe, Boden­aushub und Schlacken zu fördern, Umwelt und Boden zu schützen und die Kreis­lauf­wirt­schaft voran­zu­bringen. Doch schon im ersten Jahr zeigte die Praxis, dass die Erwar­tungen weitgehend verfehlt wurden (siehe hier zum 1. Geburtstag). Und es wurde seit dem auch nicht viel besser…

Ein zentrales Problem bleibt das „Abfall‑Stigma“. Dies bremst Verwender, besonders in öffent­lichen Ausschrei­bungen. Wer den Status „Produkt“ vermisst, setzt lieber auf Primär­roh­stoffe. Nicht ohne Grund wird weiterhin daher die klare Definition des Abfal­lendes als zentralen Schritt zur Markt­ak­zeptanz gefordert. Ebenso halten Bürokratie und Haftungs­ri­siken vom Einsatz ab: Enorme Dokumen­ta­ti­ons­pflichten, Nachweis­ver­fahren und Haftungs­fragen führen dazu, dass Handelnde den Einsatz von MEB meiden und statt­dessen auf bewährte Primär­bau­stoffe zurück­greifen. Die Verordnung wirkt praxisfern und eher bremsend statt fördernd In einem gemein­samen Positi­ons­papier fordern BRB, BDE und IGAM eine zeitnahe Novel­lierung der EBV – idealer­weise noch im Jahr 2025 – zur Ermög­li­chung einer funktio­nie­renden Kreis­lauf­wirt­schaft (siehe hier). Dieser Forderung kann man sich nur anschließen.

Ein Kritik­punkt ist z.B. auch das Verbot der Anwendung quali­tativ hochwer­tiger MEB auf kiesigem oder fluss­nahem Unter­grund. Zudem müssen selbst geringe Mengen bislang vollständig gemeldet und dokumen­tiert werden, selbst bei minimalem Umwelt­risiko. Die Verbände fordern prakti­kable Bagatell­grenzen, die solchen Aufwand vermeiden. Die Branche hat also konkrete Änderungs­wünsche vorgelegt. Jetzt liegt es an der Politik. (Dirk Buchsteiner)

2025-08-01T09:40:03+02:001. August 2025|Abfallrecht|

Quo vadis PPWR? – EU Verpa­ckungs­ver­ordnung auf dem Prüfstand

Die neue EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung (PPWR) ist seit Februar 2025 in Kraft und soll ab 12. August 2026 angewendet werden. Sie ersetzt die bisherige Verpa­ckungs­richt­linie und bringt einheit­liche Regelungen zur Reduktion, Wieder­ver­wendung und zum Recycling von Verpa­ckungen in der EU. Ab 2030 gelten u. a. verbind­liche Recycling­fä­hig­keits­vor­gaben und Rezyklatquoten.

Aktuell fordern 17 deutsche Wirtschafts­ver­bände eine Verschiebung des Anwen­dungs­be­ginns auf den 1. Januar 2027. Sie kriti­sieren fehlende nationale Umsetzung, unklare Begriffe und organi­sa­to­rische Doppel­struk­turen durch einen unter­jäh­rigen Start. Auch Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider hat sich gegenüber den Spitzen­ver­bänden der Entsor­gungs- und Verpa­ckungs­wirt­schaft eindeutig positio­niert und spricht sich ebenfalls für eine Verschiebung (siehe auch hier). In einem  aktuellen Antwort­schreiben an den BDE versi­chere Schneider, er habe bereits im Juni gegenüber EU-Umwelt­kom­mis­sarin Jessika Roswall dafür geworben, den derzeit vorge­se­henen Anwen­dungs­zeit­punkt vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 zu verlegen. Eine Entscheidung steht noch aus.

Für Unter­nehmen bedeutet das: Trotz möglicher Verschiebung besteht akuter Handlungs­bedarf. Verpa­ckungs­de­signs, Recycling­fä­higkeit, Materi­al­einsatz und Kennzeichnung sollten frühzeitig überprüft und angepasst werden. Die PPWR bringt tiefgrei­fende Änderungen – eine recht­zeitige Vorbe­reitung ist entscheidend, um recht­liche und wirtschaft­liche Risiken zu minimieren. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-25T14:15:36+02:0025. Juli 2025|Abfallrecht|

Akute Bedrohung für die Recycling­in­fra­struktur – Entsorger appel­lieren dringend an die Politik

In einem gemein­samen Schreiben an Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider und Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terin Katherina Reiche warnen die Entsor­ger­ver­bände BDE und bvse eindringlich vor einer existenz­be­dro­henden Krise (siehe auch hier). Die Zahl der Brände in Recycling­an­lagen und Müllfahr­zeugen liegt wohl bei rund 30 täglich, meist verur­sacht durch falsch entsorgte Lithium-Batterien und akkube­triebene Geräte. Über 70 öffentlich bekannte Brand­er­eig­nisse zwischen Januar 2024 und Juli 2025 wurden von den Verbänden dokumen­tiert. Die Schäden belaufen sich mittler­weile auf dreistellige Millio­nen­be­träge jährlich, und für viele mittel­stän­dische Betriebe wird es zunehmend unmöglich, bezahl­baren Versi­che­rungs­schutz zu erhalten – viele Versi­cherer ziehen sich zurück oder verschärfen die Bedin­gungen drastisch.

Trotz erheb­licher Inves­ti­tionen in automa­tische Brand­früh­erkennung und Lösch­systeme reichen technische und betrieb­liche Maßnahmen allein nicht aus. Die Vielfalt der Produkte mit Lithium-Batterien – von Einweg-Vapes bis zu blinkenden Grußkarten oder Sport­ar­tikeln – macht die genaue Trennung praktisch unmöglich. Und diese Geräte sind des dann auch, die die Probleme in der Praxis verur­sachen. Dem Verbraucher fehlt die die Kenntnis und/oder die Einsicht. Die Konse­quenz davon tragen die Entsorger.

Für die Branchen­ver­bände geht es daher mit Nachdruck um prakti­kable Maßnahmen. Angedacht wird z.B. die Einführung eines generellen Batte­rie­pfands bis hin zu einem Verbot von Einweg-E-Zigaretten oder zumindest sollte ein verbind­liches Pfand­system einge­führt werden, damit sie eben nicht im Müll landen. Die Verbände fordern außerdem die Einrichtung eines verbind­lichen Runden Tisches mit Vertretern von Bund, Ländern und Wirtschaft als Grundlage für ein dringend erfor­der­liche Nachjus­tierung der recht­lichen Lage. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-18T15:11:38+02:0018. Juli 2025|Abfallrecht|