Über Dirk Buchsteiner

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Über Eitelkeit, reisende Anwälte und weiße Krawatten

Anwälten sagt man nach, sie seien eitel. Diesem unver­schämten Vorurteil müsste wohl mit einer einst­wei­ligen Verfügung begegnet werden. Denn so ist es schließlich nicht. Wo kommen wir denn dahin. Ich und eitel… Oder doch? Jeden­falls gibt es losgelöst von einem selbst um den Anwalts­beruf einen gehörigen Berufs-Nimbus wonach nur „Berufs­träger“ (sprich: andere Anwäl­tinnen und Anwälte) „Kollegen“ sind. Niemand sonst. Kolle­ginnen und Kollegen werden dann auch als solche angeschrieben und sich den Gepflo­gen­heiten entspre­chend mit „freund­lichen kolle­gialen Grüßen“ schriftlich verab­schiedet. Wir Anwälte haben natürlich auch eine Berufs­ordnung und eine Berufstracht.

Nun sind wir gelegentlich (wobei Kollege Dr. Dümke – unsere Litigation-Geheim­waffe – gefühlt ja fast täglich) bei diversen Gerichten im Bundes­gebiet unterwegs. Nach einem Zwischen­stopp in Leipzig für eine umfang­reiche Inhouse-Schulung führte mich mein Weg in dieser Woche erst zur E‑world (mit unserem wunder­baren Stand als Energie­rechtseck gemeinsam mit den tollen Kollegen von Arven­steyn und Jung Rechts­an­wälte). Von Essen ging es dann ins beschaulich verschneite Rottweil. Das Ziel war das dortige Landge­richt, an dem ich für einen Mandanten dann trefflich streiten konnte. Wenn man so eine ganze Woche beruflich unterwegs ist, muss man auch gut packen. Doch was packt man ein als reisender Anwalt?

Es gab eine Zeit, da war der Anwalt stets Berufs­an­zugsträger. Durch Corona und Homeoffice haben wir gelernt, dass es auch ohne Anzug geht. Ich meine dennoch, dass ein Anzug ein wunder­bares Kleidungs­stück ist. Doch was ist mit der Krawatte? Als Krawat­ten­träger auf der E‑world bin ich sogar  auf diese angesprochen worden. „Sie tragen noch Krawatte? Ich dachte, die wäre endlich ausge­storben.“ Das Problem: Ich habe nicht nur eine Schublade voll von schönen Langbindern und Schleifen – alles viel zu schade, um diese nicht mehr zu tragen. Darunter sind auch drei oder vier weiße Krawatten. Dabei sind wir beim Thema: Trägt man eigentlich noch weiße Krawatten bei Gericht? Und was ist mit der Robe? Seitdem wir einen neuen Garde­ro­ben­ständer (Fritz Hansen) in der Kanzlei haben, hängen zumindest zwei davon inzwi­schen sehr schön.

Rechts­anwalt Prof. Dr. Bernhard Stüer (1948-2022), Öl auf Leinwand, Dirk Buchsteiner 2010

Wie steht es also um die Amtstracht des Anwalts als Organ der Rechts­pflege? Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Antwort liefert hierauf die Berufs­ordnung für Rechts­an­wälte (BORA). Aus deren § 20 („Berufs­tracht“) folgt, dass der Rechts­anwalt vor Gericht als Berufs­tracht die Robe trägt, soweit das üblich ist. Eine Berufs­pflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsge­richt in Zivil­sachen nicht. Was der Anwalt unter der Robe trägt, hat durchaus zu einigen Recht­strei­tig­keiten geführt. Dies betraf die Frage, ob es stets ein weißes Hemd und eine Krawatte sein müsse. Beim Packen der Reise­gar­derobe kam ich sodann ins Grübeln.

In Rottweil, dass bekanntlich in Baden-Württemberg liegt, spielt dann ja auch das eigene Landes­recht eine Rolle. Die dortige Amtstracht­ver­ordnung von 2014 regelt in seinem § 1 die Art und Ausge­staltung der Amtstracht. Diese besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz, der sich – so viel Unter­schied muss sein – wiederum nach der in Deutschland üblichen Besatz-Hierarchie richtet. Samt für Richter und Vertreter der Staats­an­walt­schaft. Rechts­an­wälte tragen einen Besatz aus Seide (bzw. i.d.R. Polyester). Zu der Robe haben Männer ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege zu tragen. Frauen hingegen tragen eine weiße Bluse mit weißer Schleife oder einem weißen Schal. Soweit so einfach, oder? Doch lebt man dies noch so? Eine weiße Schleife (ich sage bewusst nicht Fliege dazu, denn die ist m.E. nicht selbst­ge­bunden) trug nur mein Lehrer und guter Freund Rechts­anwalt Professor Bernhard Stüer, der in diesem Jahr 77 geworden wäre. Auch die weiße Krawatte sieht man nur noch auf der Richterbank.

In Baden-Württemberg habe ich mich dann auch mal wieder getraut. Die Gegen­seite hatte nicht einmal eine Robe. Auch argumen­tativ fand ich mich durchaus überzeu­gender. Zumindest um eine Krawat­ten­breite. Kann sein, dass hier auch nur die Eitelkeit spricht… (Dirk Buchsteiner)

2025-02-15T00:25:49+01:0014. Februar 2025|re unterwegs|

E‑world 2025 – Wir kommen!

Die E‑world energy & water ist der Branchen­treff­punkt und die Leitmesse der europäi­schen Energie­wirt­schaft. Als Infor­ma­ti­ons­plattform für die Energie­branche versammelt die E‑world jährlich inter­na­tionale Entscheider in Essen. Da können wir als re|Rechtsanwälte – und allen voran unser „Energie­kom­pe­tenz­zentrum“ Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke – nicht fehlen.

Doch ist die E‑world in diesem Jahr noch etwas beson­derer für uns. Wir haben nämlich einen Stand. In diesem Jahr wagen drei der führenden Energie­rechts­bou­tiquen in Deutschland den gemein­samen Auftritt: Im „Energie­rechtseck“ in Halle 5 Stand 5B126 finden Sie in diesem Jahr die großartige Koope­ration von Arven­steyn, Jung Rechts­an­wälte und uns. Wir freuen uns wirklich sehr darüber. Es hat bereits sehr viel Spaß gemacht, den Stand zu konzi­pieren und die Gestaltung und Außen­dar­stellung zu planen. Das Besondere von uns drei Kanzleien ist, dass auch wenn die jewei­ligen Beratungs­schwer­punkte durchaus anders sind, wir als Kanzleien für die Exzellenz der Boutiquen stehen: Gemeinsam bauen wir am Energie­recht und der Trans­for­mation. Und das wollen wir auch zeigen und darüber sprechen.

Wir von re|Rechtsanwälte werden daher auch mit voller Mannschaft vor Ort sein. Kommen Sie also vorbei! Sie sind herzlich einge­laden auf einen netten Plausch und Kaffee. In diesem Jahr sind wir zudem sehr sicher, dass es dann auch mit den Übernach­tungen klappt, denn dieses Mal haben wir uns nicht selbst darum gekümmert ;-). (Dirk Buchsteiner)

2025-02-07T15:27:27+01:007. Februar 2025|re unterwegs|

PPWR: EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung veröffentlicht

Nachdem zuletzt der Rat der Europäi­schen Union am 16.12.2024 zugestimmt hatte, wurde die EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU veröf­fent­licht. Damit ist der Gesetz­ge­bungs­prozess mit dem System­wechsel von Richt­linie zur Verordnung nun durch. Am 11.02.2025 tritt die EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung damit in Kraft. Geltung erlangt die Verordnung dann zum 12.08.2026 mit Aufhebung der bishe­rigen Verpa­ckungs-Richt­linie (mit zahlreichen Übergangsvorschriften).

Das Ziel dieser Verordnung ist die Reduzierung von Verpa­ckungs­ab­fällen. Als Bestandteil des Green Deal und des CEAP (Circular Economy Action Plan) kommen vermehrt auch auf Verpa­ckungen Design­an­for­de­rungen für recycling-orien­tierte Verpa­ckungen zu (Design for Recycling/DfR). Zudem geht es um Kennzeich­nungs- und Infor­ma­ti­ons­an­for­de­rungen. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Imple­men­tierung nachhal­ti­gerer Verpa­ckungs­lö­sungen durch ökomo­du­lierte EPR-Systeme (Erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung), die Unter­nehmen dazu anregen sollen, umwelt­freund­li­chere Verpa­ckungen herzu­stellen. Hinzu kommt u.a. die Stärkung des Themas Mehrweg durch Pflichten und –quoten.

Mit der Veröf­fent­li­chung im Amtsblatt geht es nun richtig los. Die PPWR enthält eine Vielzahl von Fristen und Anfor­de­rungen, die der Verpa­ckungswelt durchaus schon Schweiß­perlen auf die Stirn treiben lässt. So müssen beispiels­weise 2030 alle Verpa­ckungen auf dem EU-Markt wieder­ver­wendbar oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise recycling­fähig sein.

Mit der PPWR erlässt der europäische Co-Gesetz­geber aus Rat und Parlament zwar nun eine Verordnung und damit faktisch ein unmit­telbar in allen EU-Mitglied­staaten geltendes Gesetz. Es bleibt jedoch spannend, da viele Vorschriften der PPWR zunächst durch die Kommission noch näher kontu­riert und konkre­ti­siert werden müssen. Dafür bestehen auch Fristen. Insgesamt ergeben sich nicht damit wohl auch Unsicher­heiten, was den Zeitplan betrifft. Dennoch ist es sicherlich notwendig, sich mit den entspre­chenden Fristen der PPWR vertraut zu machen. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-01-31T19:27:15+01:0031. Januar 2025|Allgemein|