Augen auf, wenn es um die Eintragung von Dienst­bar­keiten zur Wärme­ver­sorgung im Grundbuch geht. Sei es, weil der geplante Wärme­lie­fe­rungs­vertrag eine solche eintragung vorsieht, sei es weil man ein Grund­stück erwerben will, wo eine solche bereits einge­tragen ist.

Mit solchen Dienst­bar­keiten wird dem Kunden gerne untersagt, auf seinem Grund­stück eine eigene Wärme­er­zeu­gungs­anlage betreiben zu dürfen. Was ihn faktisch dauerhaft an srinen Fernwär­me­lie­fe­ranten bindet, selbst wenn der entspre­chende Wärme­lie­fe­rungs­vertrag für sich genommen kündbar ist. So eine Dienst­barkeit ist nämlich schwer wieder zu löschen, wenn der Berech­tigte nicht zustimmt.

Völlig in Ordnung, findet jeden­falls das Landge­richt Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026; 9 O 1511/25). Eine dingliche Absicherung die von ihrer Wirkung her eine Bezugs­ver­pflichtung für Fernwärme darstellt seizu­lässig. Eine solche Absicherung sei weder sitten­widrig noch stelle sie eine Umgehung der gesetz­lichen Laufzeit­be­grenzung von Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen dar. Zwar könne sich der jeweilige Grund­stücks­ei­gen­tümer auf diese Weise dem Zwang Wärme vom Begüns­tigten der Dienst­barkeit zu beziehen nicht mehr entziehen, aber letztlich schränke eben jede dinglich gesicherte Unter­las­sungs­pflicht die Handlungs­freiheit ein. Unter­las­sungs­dienst­bar­keiten seien daher zulässig, auch wenn sie in eine Bezugs­ver­pflichtung münden.

Die Beendigung des Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages führt daher nicht zu einem Löschungs­an­spruch für die Dienstbarkeit.

(Christian Dümke)