Seit Gasnetz­an­schlüsse nicht mehr nur errichtet, sondern zunehmend auch außer Betrieb genommen werden besteht Umein­igkeit über die Frage, ob der Gasnetz­be­treiber für die Stillegung eines solchen Anschlusses vom Anschluss­nehmer Kosten verlangen kann.

Die einschlägige NDAV enthält hierzu keine eindeutige Vorschrift. Eindeutig geregelt sind dort die kosten der Errichtung und der Änderung des Netzan­schlusses in § 9 NDAV. Diese Kosten muss der Kunde tragen. Aber ist die Stillegung des Netzan­schlusses nicht auch irgendwie eine Art von Änderung, so dass die Kosten­folge des § 9 NDAV zur Anwendung kommen kann?

Nein – sagt jeden­falls das Oberlan­des­ge­richt Oldenburg (Urteil vom 05.12.2025, 6 UKl 2/25). Die Kosten­re­gelung des § 9 NDAV berechtige den Gasnetz­be­treiber nicht, die Kosten der Stillegung dem Anschluss­nehmer in Rechnung zu stellen. Die Still­legung des Netzan­schlusses sei dort nicht aufge­führt und könne im Rahmen einer Auslegung der NDAV auch nicht als Änderung des Netzan­schlusses verstanden werden. Denn in § 8 Abs. 1 NDAV sei wörtlich geregelt, dass Netzan­schlüsse ausschließlich vom Netzbe­treiber „unter­halten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.“ werden dürften. Da dort die Änderung neben der Besei­tigung begrifflich gesondert aufge­führt werde, sei diese nicht vom Begriff der Änderung miter­fasst. Zudem könne eine Kosten­tra­gungs­pflicht des Anschluss­nehmers auch nicht aus einem „Verur­sa­cher­prinzip“ herge­leitet werden, denn ein allge­meines Verur­sa­cher­prinzip sei der NDAV gerade nicht zu entnehmen.

(Christian Dümke)